Guten Morgen,
ich hab mal ne allgemeine Frage, die sich in meinem beratungshilfe-jungfräulichen Kopf infolge der Praktiken bei meinem jetzigen Gericht gebildet hat:
Die Einigungsgebühr gibt es ja nur, wenn unwiderruflich gegenseitiges Nachgeben vorliegt und die Ungewissheit des Rechtsverhältnisses beiseite geschafft wurde.
Hat nun also die Gegenseite auf einen Teilbetrag verzichtet und der Antragsteller muss den Restbetrag in monatlichen Raten zahlen, wäre das ja grundsätzlich kein Problem.
Nun steht aber doch in jedem Vergleich, dass bei Zahlungsverzug der ursprüngliche Vertrag sofort fällig wird (Verfallklausel). Das stellt doch eine aufschiebende Bedingung dar, die der unbedingten Klärung der Ungewissheit des Rechtsverhältnisses entgegensteht, zumindest, bis die letzte Rate pünktlich gezahlt wurde.
Demzufolge wäre doch keine Einigungsgebühr zu gewähren, bis uns nicht nachgewiesen wurde, dass der Vergleich bis zum letzten Cent eingehalten und durchgeführt wurde, oder?
Aber dann kann der RA ja nie die Einigungsgebühr geltend machen, solange die Raten nicht abgezahlt wurden, oder? Kann das so gewollt sein?