"Zeit" ist ein relativer Begriff.
Entweder man nimmt sie sich oder man nimmt sie sich nicht.:)
"Zeit" ist ein relativer Begriff.
Entweder man nimmt sie sich oder man nimmt sie sich nicht.:)
Ich hänge mich hier mal ran:
Ich habe einen gegenständlich beschränkten Erbschein aus dem Jahre 1972 nur für in der BRD befindliches Vermögen. Die Erblasserin ist aber im Jahre 1943 verstorben. Jetzt hat sich herausgestellt, dass noch Grundstücke in der ehemaligen DDR da sind.
Einerseits gab es 1943 ja noch keine DDR, andererseits stört mich der Begriff "gegenständlich beschränkt".
Kann ich den Erbschein für eine Grundbuchberichtigung noch verwenden?
War die Erblasserin Deutsche? Hatte sie evtl. im Ausland (z.B. Frankreich) Grundeigentum?
Ja, das hört sich so an, als wäre die Erblasserin nicht Deutsche gewesen, denn 1973 war der § 2369 BGB noch in seiner alten Fassung, denn da gab es das FamFG, das von einer weltweiten Gültigkeit des deutschen Erbscheins ausgeht, ja noch nicht. Es hätte also keinen Grund gegeben, den Erbschein auf die BRD zu beschränken, wenn die Erblasserin Deutsche war.
Aber halt mal....wenn die Erblasseerin 1943 auf dem Gebiet der späteren DDR wohnhaft gewesen war, dann könnte es sein, dass ein westdeutsches Gericht 1972 die Erblasserin als DDR-Bürgerin angesehen hat und darum ein gegenständlich beschränkter Erbschein erteilt wurde.
Wo war die Erblasserin denn wohnhaft (Bundesland)? Kommt von dem dort zuständigen Gericht auch der Erbschein?
ZitatAber halt mal....wenn die Erblasseerin 1943 auf dem Gebiet der späteren DDR wohnhaft gewesen war, dann könnte es sein, dass ein westdeutsches Gericht 1972 die Erblasserin als DDR-Bürgerin angesehen hat und darum ein gegenständlich beschränkter Erbschein erteilt wurde.
Genauso ist es. Die Erblasserin war Deutsche und ist im Jahre 1943 in Potsdam (und hat bis zu ihrem Tode auch dort gelebt) verstorben. Der Erbschein wurde dann 1972 in der BRD von einem Erben beantragt. Hilft euch das weiter?
Dann kannst du m.E. den Erbschein verwenden, denn 1943 gab es die DDR noch nicht. Das bedeutet, dass eigentlich das Gericht, das 1972 den Erbschein erteilt hat, das Recht von 1943 anwenden musste und somit das auch heute wieder so wäre, wenn man jetzt einen neuen Erbschein beantragen würde. Es käme keine andere Erbfolge dabei heraus....übrigens auch, wenn während der DDR-Zeit ein DDR-Gericht einen solchen Erbschein erlassen hätte.
Wow, hätte ich jetzt nicht gedacht.
Vielen Dank TL. Dann erspare ich den Mandanten zusätzliche Kosten und Zeit.
Mmmmhhhh, ich frage mich gerade, was ich früher gemacht habe, als es das Forum noch nicht gab. (Wahrscheinlich dumm gestorben).
Wow, hätte ich jetzt nicht gedacht.
Vielen Dank TL. Dann erspare ich den Mandanten zusätzliche Kosten und Zeit.
Mmmmhhhh, ich frage mich gerade, was ich früher gemacht habe, als es das Forum noch nicht gab. (Wahrscheinlich dumm gestorben).
Aber du lebst doch noch
Okay, langsam komme ich dahinter: Potsdam war 1972 DDR, ausschließliches zuständiges Nachlassgericht wäre Potsdam gewesen, das natürlich für die BRD-Angelgenheiten nicht eingeschaltet werden konnte. Daher der Fremdrechtserbschein (halte ich zwar für falsch, aber wenn man die DDR als Ausland betrachtete, okay. Aus heutiger Sicht ist der Erbschein aber vom örtlich unzuständigen Nachlassgericht erteilt worden. Ich habe mich noch nicht damit beschäftigt, ob es in solchen Fällen nicht eines Erbscheins des örtlich zuständigen Gerichts bedarf oder ob der schon erteilte Erbschein nun uneingeschränkt gilt. Als GBA hätte ich Bedenken, vom heute örtlich unzuständigen Gericht einen Erbschein anzuerkennen!
Ich denke mal, dass solche Fälle schon öfter vorkamen und es auch Entscheidungen dazu gibt.
Der Erbschein wurde 1972 aber vom örtlich zuständigen Gericht als gegenständlich beschränkter Erbschein (nicht als Fremdrechtserbschein!) erteilt. Die 1943 verstorbene Erblasserin wurde 1972 vom westdeutschen Gericht nicht als DDR-Bürgerin angesehen, denn dann hätte man wohl tatsächlich einen Fremdrechtserbschein gemacht. Hat man aber ja gerade nicht sondern sie als BRD-Bürgerin behandelt für die es aber keinen damals zuständigen westdeutschen Gerichtssitz am letzten Wohnort gab. Denn der lag ja aus der Sicht des damaligen Gerichts im Ausland.
Dennoch ist aus heutiger Sicht das damals völlig richtig zuständige Gericht (es waren wohl weitere Nachlassgegenstände im Westen) nun unzuständig....so ist das eben, wenn aus zwei Ländern ein Land wird. Sicher gibt es dazu schon Entscheidungen. Ich mache mich mal auf die Suche...wird aber einige Zeit dauern...hier ist nämlich gerdade "Jahresabschlussstress" angesagt
Wow, hätte ich jetzt nicht gedacht.
Vielen Dank TL. Dann erspare ich den Mandanten zusätzliche Kosten und Zeit.
Mmmmhhhh, ich frage mich gerade, was ich früher gemacht habe, als es das Forum noch nicht gab. (Wahrscheinlich dumm gestorben).
Aber du lebst doch noch
Man kann auch geistig dumm sterben (der Körper kommt dann halt später nach). Egal, ich bin auf jeden Fall sehr froh, das es dieses Forum gibt.
Du bist also Nachlassgericht des Sohnes, dieser verstarb mit letztem Wohnsitz vor der Wiedervereinigung in der (alten) BRD? Dann musst Du prüfen, ob der Sohn Alleinerbe des Vaters wurde. Nur in diesem Fall kannst Du einen gegenständl. beschränkten Erbschein nach dem Sohn für das (DDR)Grundstück erteilen. Falls der Sohn nur Miterbe nach dem Vater wurde, haben wir eine Erbengemeinschaft und der Anteil an dieser ist bewegliches Vermögen. Da darfst Du keinen gegenständlich beschränkten Erbschein erteilen, auch wenn das Grundstück das einzige Vermögen der Erbengemeinschaft wäre.
Ich rege an, den Begriff "gegenständlich beschränkter Erbschein" in diesem Zusammenhang zu vermeiden. Entweder es ist keine Nachlassspaltung eingetreten, dann gibt es ohnehin nur einen Erbschein für den gesamten Nachlass, oder sie ist eingetreten, dann gibt es keine gegenständlich beschränkten Erbscheine, sondern einen Erbschein für den Spaltnachlass A nach dem Erbstatut A und Erbschein für den zweiten Spaltnachlass B nach dem Erbstatut B.
Nach damaligem Recht (90iger Jahre) hat man ihn aber allgemein so genannt.
Das mag schon sein, aber dies war schon damals nicht zutreffend.
super, vielen dank.
dann verlange ich als nachweis am besten einen erbschein des vaters oder würde es euch genügen, wenn mitgeteilt wird, dass der sohn alleinerbe war?
Hallo,
mir wurden jetzt folgende Nachweise vorgelegt:
Erblasser war Schwiegersohn des eingetragenen Eigentümers.
Nach Tod des eingetragenen Eigentümers wurde dessen Tochter Alleinerbe, nach deren Tod im Jahre 1974 wurde der Erblasser, um den es sich handelt Alleineigentümer.
Also kann ich jetzt einen gegenständlich beschränkten Erbschein erteilen oder?
Dieser richtet sich dann nach BGB und es reicht ein Ergänzungsbeschluss?
Wie kommst Du jetzt aufgrund Deiner eigenen Angaben darauf, dass für das besagte Nachlassgrundstück das Erbstatut des BGB maßgeblich ist?
Dieser richtet sich dann nach BGB und es reicht ein Ergänzungsbeschluss?
1 Halbsatz: Siehe Cromwell.
Es reicht natürlich KEIN Ergänzungsbeschluss (auch wenn ich schon viele gesehen habe...) Man braucht einen Erbscheinsantrag und erteilt dann den Erbschein.
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