Ich habe einen Hinterlegungsfall, bei dem ich leider auf dem Schlauch stehe. Wesentlich für den Fall ist die Frage, ob der Grundstückseigentümer gegenüber dem dinglichen Gläubiger mehrerer Grundschulden und Zwangshypotheken zur Leistung berechtigt ist bzw. oder der Gläubiger zur Annahme verpflichtet ist.
Im GB des E sind Grundschulden und Zwangshypotheken eingetragen. Diese sind alle an G abgetreten. G betreibt die Versteigerung in das Grundstück. E, der nicht persönlicher Schuldner ist, möchte jetzt leisten, was G aber nicht annimmt.
Für micht stellt sich die Frage, ob sich G in Annahmeverzug befindet.
Für die Hypotheken dürfte dies wohl nach § 1142 BGB ohne Weiteres anzunehmen sein. Aber was ist mit den Grundschulden?
(Über den genaueren Rechtsinhalt ist mir nichts bekannt. Auch die Sicherungsabreden sind mir nicht zugänglich.)