Befriedigungsrecht nach § 1142 BGB / Fälligkeit?

  • Ich habe einen Hinterlegungsfall, bei dem ich leider auf dem Schlauch stehe. Wesentlich für den Fall ist die Frage, ob der Grundstückseigentümer gegenüber dem dinglichen Gläubiger mehrerer Grundschulden und Zwangshypotheken zur Leistung berechtigt ist bzw. oder der Gläubiger zur Annahme verpflichtet ist.

    Im GB des E sind Grundschulden und Zwangshypotheken eingetragen. Diese sind alle an G abgetreten. G betreibt die Versteigerung in das Grundstück. E, der nicht persönlicher Schuldner ist, möchte jetzt leisten, was G aber nicht annimmt.

    Für micht stellt sich die Frage, ob sich G in Annahmeverzug befindet.

    Für die Hypotheken dürfte dies wohl nach § 1142 BGB ohne Weiteres anzunehmen sein. Aber was ist mit den Grundschulden? :confused:

    (Über den genaueren Rechtsinhalt ist mir nichts bekannt. Auch die Sicherungsabreden sind mir nicht zugänglich.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Palandt/Bassenge § 1142 Rn. 4 hast Du vermutlich schon gelesen.

    Wenn der G die Versteigerung betreibt, würde mich interessieren, wie er begründet, dass der Eigentümer mangels Fälligkeit noch nicht befriedigungsberechtigt sein soll. Zumindest das Recht, bezüglich dessen er die Versteigerung betreibt, müsste ja fällig sein.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Der G hat sich in "meinem" Verfahren bisher nicht geäußert.

    Aus welchem Recht die ZV betrieben wird, ist mir ebenfalls nicht bekannt. Das Bestrangige ist eine Grundschuld, die Hypotheken sind schlechteren Ranges eingetragen.

    Na, vielleicht mache ich mir auch zu viele Gedanken. Da es sich um ältere Rechte handelt, dürften die sehr wahrscheinlich noch als "sofort fällig" bestellt worden sein.

    Ulf

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  • Es würde erst mal Zeit kosten, weil GBA und ZV-Gericht in einem anderen BL sitzen. Und der Hinterleger drängelt schon jetzt.

    Ich denke, ich werde den Antrag abweisen. Der Eigentümer ist nach dem, was ich inzwischen gefunden habe, nicht berechtigt, nur einen Teil der Forderung zu hinterlegen.

    Ulf

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  • Ich finde in den Kommentierungen zu § 1142 BGB aber auch nicht, dass die Hinterlegung wegen eines Teils nicht möglich wäre, außer dass sich der Gläubiger im Grundsatz nicht auf Teilzahlungen einlassen muss (oder habe ich etwas übersehen?).

    Es wird ja auch nicht auszuschließen sein, dass im Einzelfall sowohl eine Aufrechnung gegen einen Teil der Forderung (Hypothek), Leistung wegen eines weiteren unstreitigen Teils der Forderung (Hypothek) sowie Hinterlegung wegen des letzten streitigen Teils der Forderung (Hypothek) beabsichtigt ist.

    Da wäre nun die Frage, ob und ggf. von wem was vorgetragen werden müsste.

    Und rein pragmatisch wäre die Hinterlegung eines Teilbetrags wie eine Teilzahlung zuimindest evtl. geeignet, dem Schuldner/Eigentümer erst mal wieder etwas Zeit zu verschaffen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Aus meinem Zurückweisungsbeschluss dazu:

    Der zur Befriedigung nach § 1142 BGB grundsätzlich berechtigte Grundstückseigentümer ist demnach – ohne Zustimmung des Gläubigers – nicht berechtigt, nur einen Teil der vom Empfangsberechtigten geforderten Gesamtforderung zu leisten (BGH, Beschluss vom 28.09.1989 – V ZB 17/88 – in NJW 1990, 258; BeckOK BGB, Edition 20, Rn. 6 zu § 1142 BGB; sowie für den vergleichbaren Fall der Aufrechnung BGH, Beschluss vom 16.07.2010 – V ZR 215/09 – in NJW 2011, 451-453).

    Ulf

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