Hallo,
ich habe einen Beschuldigten, der in einer geschlossenen Einrichtung gem. § 1906 BGB untergebracht ist.
Der Pflichtverteidiger rechnet jetzt die Gebühren mit Zuschlag ab und ich bin mir nicht sicher, ob das so geht.
Einerseits habe ich nichts gefunden, dass diese Unterbringung die Gebühr entstehen lässt. Andererseits kann der Beschuldigte ja nicht selber zum RA fahren.
Bin für Anregungen offen
LG Grottenolm