Haftzuschlag bei Unterbringung nach § 1906 BGB

  • Hallo,

    ich habe einen Beschuldigten, der in einer geschlossenen Einrichtung gem. § 1906 BGB untergebracht ist.
    Der Pflichtverteidiger rechnet jetzt die Gebühren mit Zuschlag ab und ich bin mir nicht sicher, ob das so geht.

    Einerseits habe ich nichts gefunden, dass diese Unterbringung die Gebühr entstehen lässt. Andererseits kann der Beschuldigte ja nicht selber zum RA fahren.

    Bin für Anregungen offen

    LG Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Hallo,

    gem. Gerold/Schmidt, 19. Aufl. Vorb. 4, Rz. 46 ist der Begriff "nicht auf freiem Fuß" weit auszulegen.
    Es kann sich u.a. um eine Unterbringung nach dem PsychKG handeln. Man kann den Zuschlag sogar dann gewähren, wenn sich der Mandant im offenen Vollzug befindet.
    Sinn und Zweck der Erhöhung ist ja gerade, die Unannehmlichkeiten auszugleichen, die dadurch entstehen, dass der Mandant sich nicht frei bewegen kann. Das dürfte im geschilderten Fall zutreffen.
    Der RA hat daher m. E. die Gebühr mit Zuschlag verdient.

    Gwen

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