P-Konto & Weihnachtsgeld

  • Hier mal eine Frage, die aktuell die Kollegen am VollstrG betreffen dürfte:

    Wie geht ihr mit Anträgen von "P-Konto-Schuldnern" um, die die Freigabe von
    Weihnachtsgeld erwirken wollen, da die Bank sie angeblich nicht über dieses
    Geld verfügen lässt? :gruebel:

  • Aus irgendeinem Grunde glaube ich mich zu erinnern, dass die Banken derartige (einmalig unpfändbare) Beträge von sich aus als pfändungsfreies Guthaben zu berücksichtigen haben... Ich werde jedoch nicht so recht fündig... :gruebel:

  • Aus irgendeinem Grunde glaube ich mich zu erinnern, dass die Banken derartige (einmalig unpfändbare) Beträge von sich aus als pfändungsfreies Guthaben zu berücksichtigen haben... Ich werde jedoch nicht so recht fündig... :gruebel:

    Wie sollen/wollen die das denn ermitteln was noch unpfändbar ist?

    Die Höhe des WFB richtet sich nach der Höhe des Monatsgehalts und des tatsächlichen Weihnachtsgeldes (brutto). Woher will die Bank das wissen?

  • Aus irgendeinem Grunde glaube ich mich zu erinnern, dass die Banken derartige (einmalig unpfändbare) Beträge von sich aus als pfändungsfreies Guthaben zu berücksichtigen haben... Ich werde jedoch nicht so recht fündig... :gruebel:

    Wäre mir neu, denn dann hätte man sich § 850k IV ZPO sparen köönen. Dabellos Lösung ist m.E. der richtige Weg.

  • Wie handhabt ihr das denn wenn das Weihnachtsgeld nicht ausdrücklich als Weihnachtsgeld bezeichnet ist? Meist wird die Leistung auch als 13. Monatsgehalt oder irgendwelche andere Zuwendungen bezeichnet. Dabei kann es jedoch möglich sein, dass darin aufgelaufene Leistungen aus dem ganzen Jahr enthalten sind. Lasst ihr euch dann Arbeitsverträge oder Bestätigungen des Arbeitgebers vorlegen oder geht ihr einfach davon aus, dass es sich um Weihnachtsgeld handelt?

  • Verwende auch die Variante des § 850k.IV ZPO - bislang hatte ich nur Anträge in denen der Schuldner ausdrücklich Weihnachtsgeld genannt hat, von daher habe ich die Obergrenze von 500,- Euro berücksichtigt.

    Und was ist, wenn unpfändbare Mehrbeträge zu berücksichtigen sind?

  • Verwende auch die Variante des § 850k.IV ZPO - bislang hatte ich nur Anträge in denen der Schuldner ausdrücklich Weihnachtsgeld genannt hat, von daher habe ich die Obergrenze von 500,- Euro berücksichtigt.

    Und was ist, wenn unpfändbare Mehrbeträge zu berücksichtigen sind?

    Was meinst du mit unpfändbare Mehrbeträge?

    Na, der Betrag, der über den unpfändbaren Beträgen liegt, von dem dem Schuldner weitere Zehntel zu belassen sind (§ 850c Abs. 2 ZPO)

  • Verwende auch die Variante des § 850k.IV ZPO - bislang hatte ich nur Anträge in denen der Schuldner ausdrücklich Weihnachtsgeld genannt hat, von daher habe ich die Obergrenze von 500,- Euro berücksichtigt.

    Und was ist, wenn unpfändbare Mehrbeträge zu berücksichtigen sind?

    Was meinst du mit unpfändbare Mehrbeträge?

    Na, der Betrag, der über den unpfändbaren Beträgen liegt, von dem dem Schuldner weitere Zehntel zu belassen sind (§ 850c Abs. 2 ZPO)

    ? Der Schuldner bekommt den "normalen" unpfändbaren Betrag nach § 850 c ZPO zzgl. bis zu 500,00 EUR Weihnachtsgeld (§ 850 a Ziff. 4 ZPO).

  • Guten Tag,

    ich bin Rechtspfleger am Amtsgericht A. Mir liegt ein Antrag nach § 850k Abs. 4 i.V.m. § 850a Nr. 4 ZPO (Freigabe von Weihnachtsgeld) vor.

    Das gegenwärtige und künftige Kontoguthaben des Schuldners bei dem Drittschuldner X wurde wie folgt gepfändet:

    05.09.2013 Pfändungs- und Einziehungsverfügung gem. Art. 26 Abs. 5 Bay. VwZVG
    Stadtkasse B

    23.09.2013 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
    Amtsgericht A

    21.02.2014 Pfändungs- und Einziehungsverfügung
    Finanzamt A

    13.10.2014 Pfändungs- und Einziehungsverfügung
    Finanzamt A


    Ist nun das Amtsgericht A oder das Finanzamt bzw. die Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Entscheidung über den o.g. Antrag zuständig?

    Vielen Dank!

  • Danke für die Antwort.

    Denke aber bitte daran, dass die 500,00 € nach der Entscheidung des BAG ein Bruttobetrag ist. Du musst also zuerst von dem Gesamtbrutto 500,00 € abziehen und von dem verbleibenden Betrag die Steuern und SV-Beiträge berechnen und diese dann von dem Gesamtbrutto abziehen. Viel Spaß beim Rechnen ;)

  • Danke für die Antwort.

    Denke aber bitte daran, dass die 500,00 € nach der Entscheidung des BAG ein Bruttobetrag ist. Du musst also zuerst von dem Gesamtbrutto 500,00 € abziehen und von dem verbleibenden Betrag die Steuern und SV-Beiträge berechnen und diese dann von dem Gesamtbrutto abziehen. Viel Spaß beim Rechnen ;)

    Ich habe mich in dem Zusammenhang schon häufiger gefragt, inwieweit hier das Vollstreckungsgericht eigentlich an diese unsäglich unpraktische Entscheidung des BAG gebunden ist. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung hätte doch der BGH ein letztes Wort zu sprechen und könnte theoretisch in Abweichung zum BAG die Netto-Methode für hübsch halten, oder mache ich da einen Denkfehler...:gruebel:

  • Danke für die Antwort.

    Denke aber bitte daran, dass die 500,00 € nach der Entscheidung des BAG ein Bruttobetrag ist. Du musst also zuerst von dem Gesamtbrutto 500,00 € abziehen und von dem verbleibenden Betrag die Steuern und SV-Beiträge berechnen und diese dann von dem Gesamtbrutto abziehen. Viel Spaß beim Rechnen ;)

    Ich habe mich in dem Zusammenhang schon häufiger gefragt, inwieweit hier das Vollstreckungsgericht eigentlich an diese unsäglich unpraktische Entscheidung des BAG gebunden ist. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung hätte doch der BGH ein letztes Wort zu sprechen und könnte theoretisch in Abweichung zum BAG die Netto-Methode für hübsch halten, oder mache ich da einen Denkfehler...:gruebel:

    Nein, Du bist völlig auf meiner Linie. Die Entscheidung des BAG ist einfach nur Unsinn, auch wenn sie auf den ersten Blick logisch erscheint. Dazu habe ich mich aber hier schon oft ausgelassen.

    Du wirst (genau wie die Rechtspfleger) noch zum Lohnbuchhalter ;) Lustig wird es erst dann, wenn das Steuerbrutto vom Gesamtbrutto abweicht, weil geldwerte Sachbezüge mit versteuert werden oder, wie im öffentlichen Dienst, Beiträge des AG zur Zusatzversorgung teilweise mitversteuert werden.

    Dem BAG scheint es egal zu sein, dass auch andere Beteiligte an der Zwangsvollstreckung die pfändbaren Beträge errechnen und/oder die errechneten Beträge nachvollziehen können müssen.

    Ich hoffe ja auch darauf, dass so ein Fall mal zum BGH kommt und dieser dann dem BAG wieder eine Klatsche verpasst (wäre ja nicht die Erste).

  • Die BAG-Entscheidung ist zu einer ZV-Sache ergangen, wenn ich mich recht erinnere. Warum sollte der BGH das letzte Wort haben, wenn es um Arbeitseinkommen geht? Höchstrichterlicher als BAG geht doch in diesem Falle gar nicht? :gruebel:

  • Die BAG-Entscheidung ist zu einer ZV-Sache ergangen, wenn ich mich recht erinnere. Warum sollte der BGH das letzte Wort haben, wenn es um Arbeitseinkommen geht? Höchstrichterlicher als BAG geht doch in diesem Falle gar nicht? :gruebel:

    Es wäre doch möglich, dass ein Schuldner mit der Festsetzung des unpfändbaren Betrages durch das Vollstreckungsgericht bei einer Kontopfändung nicht einverstanden ist und dagegen Erinnerung einlegt. Über diese Erinnerung entscheidet der Richter, der sicherlich nicht anders entscheidet. Dann das Landgericht und dann könnte auch der BGH ins Spiel kommen.

    Es gäbe ja auch noch die Möglichkeit, dass so ein Fall zum Bundesverwaltungsgericht kommt, wenn es um die Dienst- oder Versorgungsbezüge eine Beamten geht. Würde das BVerwG anders entscheiden, hätten die öffentlichen Arbeitgeber ein Problem. Bei den Dienst- und Versorgungsbezügen müssten die die Nettomethode anwenden und für die Beschäftigten die Bruttomethode. Wie das bei einem Programm gehen soll, ist mir allerdings schleierhaft.

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