In der Verwaltungsstreitsache
A
gegen
B
beigeladen: C
erlässt das Gericht folgenden Beschluss:
Das Gericht schlägt den beteiligten den folgenden Vergleich vor:
(...)
In den Gründen heißt es u. a., der Vergleich werde gemäß § 106 S. 2 VwGO als gerichtlicher Vergleich wirksam, wenn er von allen Beteiligten in schriftlicher Form gegenüber dem Gericht angenommen werde. [wie es § 106 VwGO ja sagt]
- Ausfertigungsvermerk -
- Rechtskraftvermerk -
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Kann der C durch diese Beiladung überhaupt Verfahrensbeteiligter werden, so dass ein Vergleich auch ihm gegenüber gilt?
Vom Zivilprozess her kennen wir das so, dass der Richter das Zustandekommen eines schriftlich zustande gekommenen Vergleichs durch Beschluss feststellt (§ 278 Abs. 6 S. 2 ZPO). Nichts dergleichen hier: Wir wissen nur, dass den Parteien der Vergleichsvorschlag gemacht worden ist. Was immer der Rechtskraftvermerk uns sagen will, er bescheinigt in unseren Augen nicht, dass irgendjemand irgendetwas angenommen hätte. Wir müssten also zumindest vom Gericht bestätigt bekommen, dass sämtliche Parteien den Vergleich schriftlich angenommen haben. Oder ticken die Uhren im Verwaltungsgerichtsverfahren derart anders?