Zu einem Erbscheinsantrag sollen die gesetzlichen Erben angehört werden. Diese sind aber nur teilweise bekannt. Ist für die teilweisen unbekannten Erben ein Verfahrenspfleger oder ein Pfleger für unbekannte Beteiligte zu bestellen ?
Verfahrenspfleger, Pfleger für unbekannte Beteiligte
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Kommt vielleicht drauf an, wo du arbeitest ... Hier in Sachsen ist keine Erbenermittlungspflicht. Wir versuchen, soviel wie möglich über gesetzliche Erben herauszufinden. Erst deren Existenz, dann Adressen. Aber irgendwann ist mal Schluss und wir weisen dann die Antragsteller darauf hin, dass ohne Mitteilung an die gesetzl. Erben die Frist zur Geltendmachung des Pflichtteils nicht anfängt zu laufen.
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achso ... um genau auf deine Frage einzugehen ... Wir bestellen keinen Pfleger für die unbekannten Erben.
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§ 345 FamFG "können als Beteiligte hinzugezogen werden..."
§ 7 IV FamFG : "Diejenigen, die ... hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind.".
D.h. m.E. : keine übertriebenen Ermittlungen. Insb. keine Pflegerbestellung erforderlich.
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§ 345 FamFG "können als Beteiligte hinzugezogen werden..." § 7 IV FamFG : "Diejenigen, die ... hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind.". D.h. m.E. : keine übertriebenen Ermittlungen. Insb. keine Pflegerbestellung erforderlich.
Volle Zustimmung! -
Wenn die Verfügung von Todes wegen auslegungsbedürftig oder sonst merkwürdig (z.B. Schrift) ist, bestelle ich einen Pfleger für unbekannte Beteiligte.
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Dieses Problem stellt sich ja bereits bei der Bekanntmachung der Verfügung von Todes wegen, (wie wir hier neulich erörtert haben).
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Die vom FamFG beantwortete Frage, wer zum Verfahren hinzugezogen werden kann, hat nichts mit der Frage zu tun, wem aus verfassungsrechtlichen Gründen rechtliches Gehör zu gewähren ist. Insoweit gilt nichts anders als bei der Geltung des alten § 2360 BGB.
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