Verdienstausfall Partei

  • Ich sehe einen Nachweis des Verdienstausfalles als erforderlich an, mag dessen Nachweis auch schwieriger sein als bei einem Arbeitnehmer.

    Warum aber z. B. bei einem angestellten Geschäftsführer ein Nachweis des Verdienstausfalles nahezu unmöglich sein soll, erschließt sich mir nicht.

    Mal abgesehen von den Selbstständigen, die aufstockendes ALG II in Anspruch nehmen müssen und kaum oder gar keinen Gewinn aus der Selbstständigkeit erzielen.

  • Es ist bekannt, dass einzelne Gerichte trotz der ganz überwiegenden und eindeutigen Rechtsprechung "quer schießen". Ich meine aber, dass im Ganzen gesehen diese Meinung als vereinzelt gesehen werden muss und im Falle eines weitergehenden Rechtsmittels letztlich nicht gehalten wird.

  • Es gibt mehrere Entscheidungen, dass bei Gf, wie auch bei Selbständigen immere von 17 ERU/h auszugehen ist, da diese Personen meistens kein klassisches Einkommen haben, so dass eine Beweisführung nicht möglich ist. Allerdings ist davon auszugehen, dass ein Gf mehr als 17 EUR/h verdient, ebenso bei Selbständigen.
    Bei Bedarf kann ich Entscheidungen raussuchen.

    Bitte!


    So, bin wieder da....:D
    13 hat schon einige Entscheidungen genannt, eine aktuellere: KG Berlin vom 13.3.2007 Az 1 W 257/06, BGH vom 2.12.2008 Az VI ZB 63/07. Ich bleibe weiterhin bei meiner Meinung, dass der Höchstsatz ohne Nachweis erstattungsfähig ist.

    Parteireisekosten sind immer erstattungsfähig, da sie sachdienlich sind. BGH, Beschl. v. 13.12.2007 IX ZB 112/05 und OLG München vom 18.7.2003 Az 11 W 1732/03Die Teilnahme der Partei fördert die rasche Erledigung des Rechtsstreits und dient so dem Grundsatz der Prozessbeschleunigung. Die Partei kann Informationen erteilen und Missverständnisse ausräumen. Eine Teilnahme ist daher selbst dann als notwendig anzusehen, wenn das persönliche Erscheinen nicht gesondert angeordnet worden ist.

  • Es gibt mehrere Entscheidungen, dass bei Gf, wie auch bei Selbständigen immere von 17 ERU/h auszugehen ist, da diese Personen meistens kein klassisches Einkommen haben, so dass eine Beweisführung nicht möglich ist. Allerdings ist davon auszugehen, dass ein Gf mehr als 17 EUR/h verdient, ebenso bei Selbständigen.
    Bei Bedarf kann ich Entscheidungen raussuchen.

    Bitte!


    So, bin wieder da....:D
    13 hat schon einige Entscheidungen genannt, eine aktuellere: KG Berlin vom 13.3.2007 Az 1 W 257/06, BGH vom 2.12.2008 Az VI ZB 63/07. Ich bleibe weiterhin bei meiner Meinung, dass der Höchstsatz ohne Nachweis erstattungsfähig ist.

    Parteireisekosten sind immer erstattungsfähig, da sie sachdienlich sind. BGH, Beschl. v. 13.12.2007 IX ZB 112/05 und OLG München vom 18.7.2003 Az 11 W 1732/03Die Teilnahme der Partei fördert die rasche Erledigung des Rechtsstreits und dient so dem Grundsatz der Prozessbeschleunigung. Die Partei kann Informationen erteilen und Missverständnisse ausräumen. Eine Teilnahme ist daher selbst dann als notwendig anzusehen, wenn das persönliche Erscheinen nicht gesondert angeordnet worden ist.

    Dem steht aber nicht entgegen, dass man den Verdienstausfall nur dann als erstattungsfähig ansieht, wenn man auch gezwungen ist diesen in Kauf zu nehmen...

  • Doch, weil die Obergerichte der Meinung sind, dass die Parteikosten auch dann zu erstatten sind, wenn das persönliche Erscheinen nicht angeordnet war. Und zu den Parteikosten zählt nun mal auch der Verdienstausfall. Es spielt für die Erstattungsfähigkeit des Verdienstausfalls nach Meinung der Obergerichte gerade keine Rolle, ob das persönliche Erscheinen angeordnet wurde oder nicht.

  • Es gibt mehrere Entscheidungen, dass bei Gf, wie auch bei Selbständigen immere von 17 ERU/h auszugehen ist, da diese Personen meistens kein klassisches Einkommen haben, so dass eine Beweisführung nicht möglich ist. Allerdings ist davon auszugehen, dass ein Gf mehr als 17 EUR/h verdient, ebenso bei Selbständigen.
    Bei Bedarf kann ich Entscheidungen raussuchen.

    Bitte!


    [...] BGH vom 2.12.2008 Az VI ZB 63/07[...]

    Vielen Dank. Das hat mich überzeugt. Ich ändere meine Meinung.

  • Mal einen gänzlich abwegigen Gedanken zum Verdienstausfall eines Geschäftsführers :D:

    Ich sehe das so, dass ein GF, der für seinen Arbeitgeber am Termin teilnimmt, keinen Anspruch auf Verdienstausfall haben dürfte. Schließlich gehört das (auch) zu seinen Aufgaben als GF. Allenfalls hat die Gesellschaft einen Anspruch auf Entschädigung, da der GF seine eigentliche Tätigkeit nicht im vollen Umfang erfüllen kann.

    Anders natürlich, wenn ein GF nicht als Vertreter seines Arbeitgebers kommt, sondern selber Kläger oder Beklagter (odder Zeuge) ist. Dann auch wenn er neben seinen Arbeitgeber Partei ist.

  • Ich sehe das so, dass ein GF, der für seinen Arbeitgeber am Termin teilnimmt, keinen Anspruch auf Verdienstausfall haben dürfte. Schließlich gehört das (auch) zu seinen Aufgaben als GF.


    So hatte der BGH das früher auch gesehen, seine Meinung aber inzwischen geändert. Aus meiner Sicht berechtigterweise.
    @Doppelte Halbtagskraft: Wer nimmt denn an Terminen teil, wenn er dadurch einen Verdienstausfaller erleidet, den er nicht erstattet bekommt? Ich finde es nicht logisch, dass die REisekosten erstattet werden sollen, aber nicht der Verdienstausfall. Entweder, oder, daher gebe ich regelmäßig auch den Verdienstausfall - bislang ohne Beschwerden bzw. wenn, bin ich gehalten worden (zumindest wüsste ich, wenn ich mal diesbezüglich Probleme bekommen hätte).

  • Es geht doch nur um eine einzige Konstellation:

    Die GmbH ist durch einen RA vertreten. Das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers ist nicht angeordnet. Der Geschäftsführer erscheint mit dem RA zum Termin.

    In diesem Fall nimmt der Geschäftsführer den Verdienstausfall billigend in Kauf, weil er zum Termin erscheint, obwohl er nicht muss. Zeitversäumnis und Reisekosten würde er ja bekommen, aber eben nicht den Verdienstausfall, weil er diesen ja ausschließlich selbst zu verantworten hat.

    Rechtsmittel habe ich bei dieser Sachlage und Entscheidung auch noch keine bekommen.

    @Verzweifel

    Der Anspruch besteht natürlich für die GmbH, die Ihren Geschäftsführer abstellen muss, da sie durch die Abwesenheitdes Geschäftsführers einen finanziellen Schaden erleidet.

  • Ich bin genau der gleichen Ansicht wie P. Das ist mittlerweile auch ausgepaukt. Es ist ebenso gängige Rechtsprechung, dass das Kriterium "pers. Erscheinen angeordnet" mittlerweile irrelevant ist wie auch, dass der Selbständige oder der GmbH-GF ohne Nachweise den Höchstsatz von 17 € bekommt. Hier bei uns wird das schon seit langer Zeit so gehandhabt und ist überhaupt kein strittiger Punkt mehr. Daher thematisiert das in meinem Beritt auch niemand, denn es gilt hier als selbstverständlich und es hat sich auch herumgesprochen, die Sätze entsprechend geltend zu machen.
    Ich sehe da überhaupt kein Problem.

    Es ist nach der neuesten Rechtsprechung auch irrig, einem GF ohne AO des pers. Erscheinens den Verdienstausfall abspenstig zu machen. Gängig ist es, das JEDE Partei "ihren" Termin wahrnehmen darf und dafür entschädigt wird. Das gilt für Privatpersonen ebenso wie für die ges. Vertreter von jur. Personen. Auch da ist die Rechtslage eindeutig. Der BGH ist insoweit viel großzügiger geworden.

  • Gängig ist es, das JEDE Partei "ihren" Termin wahrnehmen darf und dafür entschädigt wird. Das gilt für Privatpersonen ebenso wie für die ges. Vertreter von jur. Personen. Auch da ist die Rechtslage eindeutig.


    :zustimm::D Ich habe sowieso nicht verstanden, warum Doppelte Halbtagskraft zwischen Privatpersonen und juristischen Personen unterscheidet. Diese sehe ich einfach nicht.

  • aus BGH - VI ZB 63/07 - vom 2.12.2008 Rn. 10 (Hervorhebungen durch mich)

    "...
    Fällt die Arbeitskraft des Geschäftsführers für seine eigentliche unternehmerische Aufgabe zeitweise aus, weil er für die vertretene Gesellschaft an Gerichtsterminen teilnehmen muss, stellt sich dies vielmehr bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise für die Gesellschaft als Nachteil dar, für den sie nach Maßgabe des § 22 JVEG - wie eine natürliche Person, die als Partei persönlich am Termin teilnehmen muss - eine Entschädigung verlangen kann.

    ..."

  • aus BGH - VI ZB 63/07 - vom 2.12.2008 Rn. 10 (Hervorhebungen durch mich)

    "...
    Fällt die Arbeitskraft des Geschäftsführers für seine eigentliche unternehmerische Aufgabe zeitweise aus, weil er für die vertretene Gesellschaft an Gerichtsterminen teilnehmen muss, stellt sich dies vielmehr bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise für die Gesellschaft als Nachteil dar, für den sie nach Maßgabe des § 22 JVEG - wie eine natürliche Person, die als Partei persönlich am Termin teilnehmen muss - eine Entschädigung verlangen kann.

    ..."

    Gegen ein wohl überstrapaziertes Verständins des in der o.g. Entscheidung verwandten Wortes "muss" spricht in diesem Zusammenhang m.E. der Beschluss des BGH vom 13.12.2007 in IX ZB 112/05.

  • aus BGH - VI ZB 63/07 - vom 2.12.2008 Rn. 10 (Hervorhebungen durch mich)

    "...
    Fällt die Arbeitskraft des Geschäftsführers für seine eigentliche unternehmerische Aufgabe zeitweise aus, weil er für die vertretene Gesellschaft an Gerichtsterminen teilnehmen muss, stellt sich dies vielmehr bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise für die Gesellschaft als Nachteil dar, für den sie nach Maßgabe des § 22 JVEG - wie eine natürliche Person, die als Partei persönlich am Termin teilnehmen muss - eine Entschädigung verlangen kann.

    ..."

    Gegen ein wohl überstrapaziertes Verständins des in der o.g. Entscheidung verwandten Wortes "muss" spricht in diesem Zusammenhang m.E. der Beschluss des BGH vom 13.12.2007 in IX ZB 112/05.

    Leider hatte der BGH in dieser Sache nicht über den Verdienstausfall zu entscheiden, sondern ausschließlich über die Reisekosten.

    Was die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten der Partei angeht, bin ich ja ganz bei euch.

  • Es geht um die Erstattung notwendiger Kosten - vgl. hierzu ferner OLG Düsseldorf, B. v. 27.09.2005 in I-6 W 47/05 mit weiteren Nachweisen.

  • Ich verstehe ja weiterhin nicht, warum nach Auffassung von Doppelte Halbtagskraft Reisekosten als notwendig und damit erstattungsfähig angesehen werden und Verdienstausfallkosten nicht. Da die Anwesenheit der Partei auch ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens als notwendig angesehen wird (Begründung von mir weiter oben), sind dementsprechend alle notwendigen Parteikosten zu erstatten - und dazu zählt auch der Verdienstausfall. Daher wie Little Steven.

  • Ich betrachte das immer wie folgt:
    Reisekosten ist der Oberbegriff. Er setzt sich zusammen aus
    a) Fahrtkosten
    b) Verdienstausfall
    c) ggf. Abwesenheitsgeld
    Dabei gibt es auch nach meiner Überzeugung keine unterschiedlichen Behandlungsweisen bei den einzelnen Punkten. Eine globale Betrachtungsweise trifft die Sache. Dieses Wort "muss" habe ich noch nie i.S.v. DH ausgelegt.

  • Der Verdienstausfall gehört eher nicht zu den Reisekosten.

    Die Reisekosten setzen sich lediglich aus den tatsächlichen Reisekosten (Fahrtkartenpreis) oder der km-Pauschale bei PKW-Nutzung und ggf. Tagegeld zusammen.

    Neben diesen kommt die Gewährung von Entschädigung wegen Verdienstausfall oder (nur) Zeitversäumnis in Betracht.

  • Es gibt (Gesetzeswortlaut § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO)

    a) die durch notwendige Reisen entstandene Zeitversäumnis (und damit auch den durch notwendige Reisen entstandenen Verdienstausfall; Rspr.),
    b) durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis (und damit auch den durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandenen Verdienstausfall; Rspr.).

    Der Verdienstausfall kann damit also zu den

    a) Reisekosten,
    b) Terminswahrnehmungskosten

    gehören.

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