Hallo alle zusammen,
habe folgenden Fall.
Im Grundbuch ist eingetragen eine ABC-GbR. A und B sind mittlerweile verstorben und von ihren Kindern und Kindeskindern beerbt worden. Eine Berichtigung ist bisher nicht erfolgt.
Jetzt haben die Erben nach A und B , X Y und Z einen Berichtigungsantrag gestellt, in dem sie die Berichtigung des Grundbuches auf XYZC-GbR beantragen, vorbehaltlich der Genehmigung des C.
C ist der Ansicht, dass sowohl der Gesellschaftsvertrag, als auch das Testament der A und B falsch ausgelegt worden sind. Er ist der Meinung, dass XY nicht Erben geworden sind und somit auch nicht Gesellschafter der GbR und verweigert die Genehmigung.
Die Angelegenheit soll gerichtlich geklärt werden. Da mittlerweile dem C Zwangsgeld angedroht worden ist, will er jetzt selber einen Berichtigungsantrag stellen.
C hat selbst einen Anteil an der GbR geerbt, und diese Tatsache gilt als unumstritten von allen Erben.
C will somit einen teilweisen Berichtigungsantrag stellen, nämlich einen in dem er sich selbst und Z als Gesellschafter ausweist. Hinsichtlicht der anderen Gesellschafter soll zunächst nichts beantragt werden, da die Angelegenheit noch gerichtlich geklärt werden soll.
Frage:
Kann C einen teilweisen Berichtigungsantrag stellen, und zwar hinsichtlich der unumstrittener Erbfolge?
Bei unbekannten Erben geht es ja. Bei der GbR müssen jedoch alle Gesellschafter die Berichtigung bewilligen.
Wer Gesellschafter wird aber erst noch geklärt werden.
Verstößt ein solcher Antrag nicht gegen § 16 I GBO?
Und kann C überhaupt alleine wirksam einen Antrag stellen? Denn eigentlich braucht man die Berichtigungsbewilligung ALLER Gesellschafter, wohl dann auch der die noch "umstritten" sind.
Um