teilweise zu stellender Grundbuchberichtigungsantrag

  • Hallo alle zusammen,
    habe folgenden Fall.


    Im Grundbuch ist eingetragen eine ABC-GbR. A und B sind mittlerweile verstorben und von ihren Kindern und Kindeskindern beerbt worden. Eine Berichtigung ist bisher nicht erfolgt.

    Jetzt haben die Erben nach A und B , X Y und Z einen Berichtigungsantrag gestellt, in dem sie die Berichtigung des Grundbuches auf XYZC-GbR beantragen, vorbehaltlich der Genehmigung des C.

    C ist der Ansicht, dass sowohl der Gesellschaftsvertrag, als auch das Testament der A und B falsch ausgelegt worden sind. Er ist der Meinung, dass XY nicht Erben geworden sind und somit auch nicht Gesellschafter der GbR und verweigert die Genehmigung.

    Die Angelegenheit soll gerichtlich geklärt werden. Da mittlerweile dem C Zwangsgeld angedroht worden ist, will er jetzt selber einen Berichtigungsantrag stellen.

    C hat selbst einen Anteil an der GbR geerbt, und diese Tatsache gilt als unumstritten von allen Erben.

    C will somit einen teilweisen Berichtigungsantrag stellen, nämlich einen in dem er sich selbst und Z als Gesellschafter ausweist. Hinsichtlicht der anderen Gesellschafter soll zunächst nichts beantragt werden, da die Angelegenheit noch gerichtlich geklärt werden soll.

    Frage:
    Kann C einen teilweisen Berichtigungsantrag stellen, und zwar hinsichtlich der unumstrittener Erbfolge?
    Bei unbekannten Erben geht es ja. Bei der GbR müssen jedoch alle Gesellschafter die Berichtigung bewilligen.
    Wer Gesellschafter wird aber erst noch geklärt werden.

    Verstößt ein solcher Antrag nicht gegen § 16 I GBO?

    Und kann C überhaupt alleine wirksam einen Antrag stellen? Denn eigentlich braucht man die Berichtigungsbewilligung ALLER Gesellschafter, wohl dann auch der die noch "umstritten" sind.


    Um

  • N´Abend !

    Wo spielt denn das ganze ?
    Hat sich euer OLG schonmal zur GbR bzw. zum Thema "Gesellschafterwechsel im Grundbuch" geäußert ?

    Darf man annehmen,dass dem C ein Zwangsgeld vom GBA "angedroht" wurde ?
    Also im Rahmen des GB-Berichtigungszwangs (§ 82 GBO) ?
    Dann müsste ja zumindest der zuständige Crack beim GBA wissen, wie er zur GbR steht.
    (Wenn ich die Hardliner- Linie a´la Bestelmeyer fahre, kann ich nicht zur Berichtigung auffordern, geschweige denn Zwangsgeld androhen, weil ich sage, dass das alles ja formaljuristisch derzeit nicht zu lösen ist...)


    Sofern also bei euch die Ansicht vorherrscht, dass Gesellschafterwechsel eintragbar sind, sofern alle eingetragenen (bzw. deren Erben) und der neu eintretende Gesellschafter eine Berichtigungsbewilligung abgeben, muss der C wohl von den anderen auf Abgabe dieser Bewilligung verklagt werden, wie das wohl schon der Fall zu sein scheint (wenn ich den Sachverhalt richtig interpretiere ?)....
    In diesem Fall wird sich das GBA aber auch den Gesellschaftsvertrag vorzeigen lassen wollen, um abzuklären, dass es dort nicht anderweitige Nachfolgeregelungen gibt...... was dann aber der Vertrag formal "wert" ist im Hinblick auf §29 GBO, muss auch wiederum der Sachbearbeiter beim GBA wissen.

    Also jetzt spontan aus der Hüfte geschossen: ich würde einen teilweisen Antrag, wie er zur Debatte steht, wohl nicht durchgehen lassen.

  • Es gibt auch die Ansicht, dass C sowieso nicht der richtige Adressat für die Zwangsgeldandrohung ist (soweit das FamFG für eine solche überhaupt noch Raum lässt), sondern das nur die Gesellschaft selbst die Verpflichtete ist (OLG Schleswig, Beschluss vom 28.05.2010, Az. 2 W 40/10: FGPrax 2010, 235 = ZEV 2010, 644).

    Ich selbst würde den teilweisen Antrag nur ungern haben wollen und im Gegenzug vom Zwangsgeld vorläufig absehen, wenn mir die Klageerhebung in der nächsten Zeit nachgewiesen wird.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das ganze spielt sich in NRW ab.


    Zwangsgeld wurde dem C gem. § 82 GBO angedroht.

    C ist eine...naja...sagen wir mal..."schwierige" Person, die auf diesem Antrag jetzt besteht.

    Ich werde jetzt wahrscheinlich einen ganz normalen Antrag stellen, und zwar aus der Sicht des C, freilich vorbehaltlich der Genehmigung der anderen Erben.

    Denn wohl so ist es auch von seinen Rechtsanwälten beabsichtigt. Einfach einen Antrag einreichen, und dann im Wege der Beschwerde die Angelgeheit zu klären.

  • Bei der GbR handelt es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft, eine "vorläufige Berichtigung" auf C+Z als Gesellschafter würde nach aussen hin verlautbaren dass es keine weiteren Gesellschafter gibt, § 899 a BGB, schon deshalb würde ich da die Finger von lassen.

    Ich würde da auch eher das Zwangsgeld zurückstellen, denn immerhin ist die GbR ja auch handlungsunfähig solange die das nicht geklärt haben.

  • Mit vorläufiger Berichtigung habe ich eigentlich gemeint, sowas wie

    GbR mit Bezeichnung "So und So"
    bestehend aus:
    a) C
    b) Z
    c) unbekannter Gesellschafter.


    Ich habe jetzt den Entwurf an die Rechtsanwälte versandt, in dem der C den Antrag stellt wie oben, bloss ohne lit. c).

    Dann werden dem GBA eben zwei widersprüchliche Anträge vorliegen und mal schauen was passiert.

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