Grundschuldbestellung für den Testamentsvollstrecker

  • In einer Nachlasssache gibt es einen Testamentsvollstrecker, dem alle Rechte und Befugnisse zustehen, die ihm eingeräumt werden können, und der in der Eingehung von Verbindlichkeiten nicht beschränkt ist. Er ist jedoch nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

    Der TV hat jetzt die Eintragung einer Grundschuld für sich selbst zulasten eines im Nachlass befindlichen Grundeigentums bewilligt und beantragt. Die Grundschuldbestellung erfolgt nach dem Inhalt der Urkunde zur Absicherung der derzeit nicht realisierbaren Testamentsvollstreckervergütung.

    Kann die Grundschuld so eingetragen werden?

  • Da er von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht befreit ist, kann die Grundschuld m. E. nur eingetragen werden, wenn der Eintragung alle Erben - die ihr Erbrecht über § 35 GBO nachzuweisen hätten - und alle Vermächtnisnehmer - die ihr Recht durch Vorlage einer begalubigten Abschrift der entsprechenden letztwilligen Verfügung zu belegen hätten - in der Form des § 29 GBO zustimmen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Neige dazu, mich der Meinung von Andreas anzuschließen....
    zumal die Grundschuld ja nicht akzessorisch ist (und damit für alles mögliche herhalten könnte)....

    Frage mich aber gerade, wie es stattdessen mit einer Sicherungshypothek zugunsten des TV aussehen würde....
    Sofern der TV seine Vergütung dem Nachlass entnehmen darf, könnte diese Variante vielleicht möglich sein ?!

  • Mag er auch seine Vergütung direkt dem Nachlass entnehmen können, so würde ich mich dennoch fragen, warum er sich selbst zusätzlich ein Pfandrecht an einem Grundstück einräumen können sollte, wenn er den Beschränkungen des § 181 BGB unterliegt. Er kann sich selbst eben kein Recht bestellen, auch kein Pfandrecht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • hmmmm.....
    würde ich vielleicht nicht so rigide sehen.... zumindest mometan...

    Wenn im Testamet stünde, dass er die eigene Vergütung dem Nachlass entnehmen darf, dann geht er zum Tresor, schließt auf, holt sich die notwendige Anzahl an Greenback-Scheinchen, schließt wieder zu und fertich....
    In dem Moment hat er doch auch quasi "ein Recht" für sich selber "bestellt", nämlich Eigentum an dem Bargeld.

    Insofern:Warum sollte er, wenn nicht genug "kleine Asche" da ist, sich keine Sicherungshypothek bestellen dürfen ?
    Das wäre dann eben eine partielle Befreiung von §181.....

    PS:
    Meine flapsige Ausdrucksweise bitte ich zu entschuldigen- heut ist nämlich "another manic monday"..... da darf man das ;)

  • Mit dem Geld aus dem Tresor erfüllt der TV eine Verbindlichkeit.

    Mit der Bestellung eines Pfandrechts nicht, da es keine Verbindlichkeit gibt, nach der für die Forderung ein Pfandrecht zu bestellen wäre (wie es etwa bei einer Bauhandwerkersicherungshypothek der Fall wäre).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wie Andreas #4.

    Da der TV nicht von § 181 BGB befreit ist, scheitert's wohl schon daran, die Höhe der Vergütung (Verbindlichkeit) festzusetzen, daher erst recht an der Sicherstellung dieser "unsicheren" Verbindlichkeit.

  • Vorsorglich: Die Eintragungsbewilligung kann hier deshalb beanstandet werden, weil der TV im Hinblick auf das materielle Rechtsgeschäft der Grundschuldbestellung mangels Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens nicht handeln kann und weil er deshalb auch nicht den entsprechenden verfahrensrechtlichen Vollzug befördern kann.

    Erfüllung einer Verbindlichkeit scheidet aus. Gemeint ist insoweit nur "glatte" Erfüllung oder mittels Erfüllungssurrogaten (letzteres je nach Erfüllungssurrogat in Einzelheiten streitig). Die Sicherung des Anspruchs zählt jedenfalls nicht dazu.

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