Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus

  • Hallo,
    hatte eben einen Anruf indem ich gefragt wurde, ob man eine Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus für kraftlos erklären kann im Wege eines Aufgebotsverfahrens. Sowas habe ich ehrlich gesagt noch nicht gehört. Die Vollmachtsurkunde befindet sich schließlich in den Händen des Bevollmächtigten. Die Person will die Urkunde übrigens deswegen für kraftlos erklären lassen, weil sie noch keinen Erbschein hat und Angst hat, dass der Bevollmächtigte Sachen veruntreut.
    Meiner Meinung nach geht diesbezüglich kein Aufgebot.
    Kann mir jemand helfen?

  • cool, danke! Wenn ich die Vorschrift richtig verstehe, müsste ich dann die Kraftloserklärung nur öffentlich bekannt machen oder?
    Ist das Verfahren dann so wie bei der Aufbietung eines GS-Briefes (also zuerst aufbieten und dann den Ausschließungsbeschluss) nein oder? Sind zwar blöde Fragen aber ich kann mir es einfach nicht vorstellen....vor allem welche Unterlagen brauche ich dafür?

  • da würde ich dem Bevollmächtigten aber zumindest vorher rechtliches Gehör gewähren.

    Hast Du eine Kopie der Vollmacht vorliegen ? (ginge daraus hervor, dass sie unwiderruflich ist, hättest Du ein Problem).

  • gute Idee....nur wie soll ich mich verhalten wenn er was dagegen hat? Vor allem weiß ich gar nicht, ob ichs so einfach machen kann, wenn die Antragsstellerin noch nicht Erbin geworden ist....hat sie dann schon ein Antragsrecht....oh man, ich bin anscheinend echt nicht die Beste für diesen Job.

  • Ich würde spontan kein Antragsrecht sehen. M.E. kann das Verfahren nach § 176 BGB nur betrieben werden, wenn die Rechstlage unklar ist, man also nicht weiß, wer die Vollmacht tatsächlich in den Händen hat. Hier ist derjenige nicht unbekannt. Außerdem dauert ein Aufgebotsverfahren ziemlich lange, daher würde es der Antragstellerin auch nicht wirklich weiterhelfen. Hier ist aus meiner Sicht notfalls Klage einzreichen.

  • Weil der vermeindliche Erbe nicht weiß, ob nicht doch der Taubenzuchtverein Erbe wird.


    ja, hab ich auch gerade gemerkt.

    Doch dann gibt es auch kein Antragsrecht.
    Sowohl für einen Widerruf als auch für ein Aufgebotsverfahren müsste sich der "Antragsteller" mittels Erbschein legitimieren.
    Und Sinn und zweck der Vollmacht ist es ja gerade, dass das Nötigste geregelt werden kann bis sich die Erben drum kümmern können.
    Unterstellen kann man vieles.

    Fazit:
    Solange kein Erbschein erteilt ist, wäre nur ein Nachlaßpfleger berechtigt die Vollmacht zu widerrufen oder ein Aufgebotsverfahren zu beantragen.

    Sag dem Herrn, ein Aufgebotsverfahren dauert ohnehin mindestens genauso lange wie ein Erbscheinsverfahren.

  • wie soll ich mich verhalten?

    Nicht persönlich nehmen, aber irgendwann muß einem ja der Kragen platzen.

    Wie oft wird dieses Thema eigentlich noch aufgemacht?

    Wie in aller Welt kommt man darauf, daß es sich um ein Aufbebotsverfahren handelt? Disskutiert sowas bitte unter sonstiges.

    Wie kommt man auf die Idee, daß der Rechtspfleger etwas zu veranlassen hätte?
    Wo ist das Verfahren nach § 176 BGB im Rechtspflegergesetz aufgeführt?

  • weil ich den Beruf noch nicht lange ausübe und mich in diesem Bereich nun wirklich nicht auskenne.....ausserdem war meine Frage ja auch ob ein Aufgebot möglich ist...passt also in das Thema rein. Hatte ja auch auf hilfreiche Antworten gehofft (die ich auch von den anderen bekommen habe) damit ich nicht einfach nur sagen kann: geht nicht sry....aber nett, dass du mich hier doof darstellen willst, nur weil ich es nicht besser weiß. Danke!

  • Also Leute, die Themenstarterin ist neu hier! Was ist denn das für eine Begrüßung?Ein netter Hinweis auf unsere Suchfunktion hätte auch gereicht.

    Außerdem ist der Fall nun wirklich ein Exot und über die Behandlung sind sich hier auch gestandene Kollegen uneins.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

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