Guten Morgen,
ich bräuchte da mal eure Hilfe.
Aufgrund übergegangener UVG-Ansprüche hat Gl. (=Freistaat) beim Schuldner Arbeitseinkommen pfänden lassen. Die Pfändung erfolgte bevorrechtigt nach § 850 d ZPO.
Im Antrag hat Gl. angegeben, dass Schuldner drei Kinder hat, aber nur einem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt.
Die Quote wurde von mir auf 1/2 festgesetzt. Die zwei Kinder, die von Schuldner tatsächlich keinen Unterhalt bekommen, wurden bei der Festlegung nicht berücksichtigt.
Gl. legt nunmehr Erinnerung gegen PfÜb ein mit der Maßgabe, dass Bruchteil auf 1/4 festgelegt wird.
Ich bin nunmehr unsicher, ob die Kinder (welche nicht pfänden und kein Unterhalt durch den Schuldner bekommen) bei der Festlegung der Quote zu berücksichtigen sind?
Ich habe in der Literatur, Rechtsprechung und Forum keine eindeutige Richtlinie gefunden und stehe gerade auf den "Schlauch".
Vielen Dank im Voraus für evtl. Hilfe.
LG Kessi