Hallo!
Ich habe hier den Fall, in dem ein RA seinem Mandanten nach Beendigung der Angelegenheit eine Verfahrensgebühr nach Nr.3102 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr von 250,00 € in Rechnung gestellt hat.
Der Mandant hat nicht gezahlt und der RA stellt jetzt einen Antrag nach § 11 RVG - wegen Abs.8 allerdings nur in Höhe der Mindestgebühr von 40,00 €.
Ich frage mich, ob das so möglich ist. Kann der RA nach der (bindenden) Bemessung seiner Gebühr nach § 14 Abs.1 S.1 RVG einen anderen - auch geringeren - Betrag geltend machen? Ich gehe eher davon aus, dass man den RA hier auf eine Gebührenklage verweisen müsste.
Andererseits: Das Problem wird es doch stets bei § 11 Abs.8 RVG geben, oder? Welcher RA macht denn von Anfang an nur die Mindestgebühr geltend um sich die Möglichkeit eines Vergütungsfestsetzungsantrags offen zu halten... Daher bin ich mir nicht sicher, ob ich hier etwas übersehe.