• Hallo,
    ich habe einen Kostenfestsetzungsantrag eines Nebenklägers. Der Verurteilte muss die notwendigen Auslagen des Nebenklägers tragen. Der Nebenklägervertreter und der Verteidiger streiten sich heftig.Strittig sind u.a. die Kopierkosten: Darf der Nebenkläger die gesamte Akte kopieren oder nur die Teile, die seine Nebenklage betreffen. Es gibt mehrere Tatvorwürfe. M.E. darf er die ganze Akte kopieren, da er zum gesamten Verfahren zugelassen wurde.

  • Ich würde mir die kopierte Akte ansehen und, wenn offensichtlich ist, welche Teile der Akte die Nebenklage betreffen, nur diese Kosten für erstattungsfähig anerkennen.

  • Den Fall hatte ich als obsiegender Nebenklägervertreter auch schon. Den Teil mit den Taten, die meinen Mandanten nicht betrafen, hatte ich schon gar nicht kopieren lassen. Was interessiert mich das? Das Zeug höre ich in der Hauptverhandlung ohnehin. Aber wenn es hier kopiert worden wäre (die Damen kopieren ja, wenn nicht anders angewiesen, die ganzen Akten), wäre ich - ehrlich gesagt - nicht auf die Idee gekommen, den Teil auch noch zu Geld machen zu wollen. Also hier: :daumenrun

  • nun ja, auch aus den teilen kann sich ja ggf. etwas für die Nebenklage ergeben, wie z.B. die Frage der Glaubwürdigkeit von Zeugen etc. Also würde ich die Ersattungsfähigkeit grds. bejahen und nur, wenn offensichtlich Rechtsmissbrauch betrieben worden ist, nicht erstatten.

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