Aussetzung der ZV?

  • M.E. stellt der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses keine einstweilige Anordnung dar.

    Aber das steht bestimmt auch im FamFG Kommentar.

  • Nein, als Titel liegt dem Pfüb eine einstweilige Anordnung zu Grunde.
    Das Prozessgericht hat nun die Aussetzung dieser eA gegen SiLei angeordnet.

    Nun ist die Frage, ob ich nach § 775 ZPO die Einstellung der ZV anordnen kann/muss.
    Ich bin über den Begriff "Aussetzung" irritiert, sonst heißt es immer "einstweilige Einstellung". Im Kommentar habe ich leider nichts dazu gefunden. Da ist bei § 775 ZPO auch immer nur von der einstweiligen Einstellung die Rede. Auch beim § 55 FamFG habe ich nichts gefunden, dass die "Aussetzung" einer einstw. Einstellung gleich steht.
    Ich hoffe daher, dass jemand schon mal so einen Fall hatte.

  • Ich hätte damit keine Probleme. Beim FamFG ist nur manches mit anderen Worten formuliert, wobei es auf dasselbe wie nach ZPO hinausläuft (früher war ein Unterhaltsurteil "vorläufig vollstreckbar", jetzt wird die "sofortige Wirksamkeit" als Voraussetzung der Vollstreckung formuliert - läuft aber beides auf dasselbe hinaus). Und im Eingangsfall ist es nicht anders, "Aussetzung gegen Sicherheitsleistung" nach dem FamFG ist nichts anderes als "vorläufige Einstellung" nach der ZPO.
    Warum die Verfasser des FamFG das mitunter anders bezeichnet haben, bleibt wohl deren Geheimnis.

  • Würde ich auch so sehen - im mir vorliegenden FamFG Kommentar (Keidel) wird bei § 55 erläutert das eine vorläufige vollumfängliche Einstellung = Aussetzung erfolgen, oder nur mit Einschränkungen zugelassen werden kann = beschränkt werden. Und dann erfolgt der ausdrückliche Verweis auf §§ 775, 776 ZPO.

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