Ich würde gern folgende Frage zur Diskussion stellen: Sofern eine Umsatzsteuerorganschaft besteht, wird der Organträger als Steuersubjekt Umsatzsteuererstattungen entgegen nehmen. Diese beruhen allerdings auf Aufwand, welcher nicht beim ihm, sondern in der Organgesellschaft angefallen ist. Folglich sollte ein Anspruch der Organgesellschaft gegen den Organträger auf Auskehr der Steuererstattungen bestehen. Rechtsgrundlage . Im umgekehrten Fall sagt der Bundesgerichtshof, II ZR 88/99, dass es sich um einen Aufwanderstattungsanspruch handelt.
Umsatzsteuerorganschaft und Ausgleichsansprüche
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Die Frage des Innenausgleichs zwischen Steuerschuldner und Haftungsschuldner (hier: Organträger und Organgesellschaft, § 73 AO) richtet sich ausschließlich nach bürgerlichem Recht (vgl. BGH vom 22.10.1992, IX ZR 244/91 m. w. N., dort insb. ab Rdn. 13 f.). Juris hält unter "Diese Entscheidung wird zitiert" einen ganzen Blumenstrauß möglicher Konstellationen bereit.
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§ 73 AO: Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
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Erstattung von Steuervergütungen heíßt doch wohl, ich habe zu erstatten, was der Organträger fälschlicher Weise erhalten hat.
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Gegs, was ist denn Deine Zielrichtung ?
mal ins Blaue, hilft Dir die IX ZR 2/11 ?
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Sachverhalt siehe Ausgangsposting. Wir (:D) sind Insolvenzverwalter einer Organgesellschaft, die vom Organträger die Erstattung derjenigen Umsatzsteuerbeträge verlangt, welche der Organträger wiederum vom Finanzamt erhalten hat. Der Kollege, welcher den Organträger vertritt und welcher leider Ahnung von der Materie hat, bestreitet, dass da ein Anspruch besteht.
Meine erste Überlegung Bereichungsrecht. Meine zweite Gedankenkette: Wenn der Organträger aufgrund der Umsätze der Organgesellschaft Steuerzahlungen an das Finanzamt leisten muss, hat er nach BGH-Rechtsprechung unstreitig einen Erstattungsanspruch. Dieser wird teilweise auf den Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB analog) und §§ 73, 44 AO gestellt. Wenn nun beide Subjekte bei dem umgekehrten Fall der Steuererstattung auch Gesamtgläubiger wären, bestünde zwischen diesen ein Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB.
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jetzt komme ich mal mit der alten Kamelle "Treupflicht",weil wenn eine Organschaft besteht, wird man doch auch Gesellschafter sein, hier OLG Dresden 2 U 1507/04 zur Kapitalertragsteuer.
Leider nicht zum Thema Umsatzsteuer sondern Erstattung Kapitalertragsteuer ist was beim BGH......
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Wer Gläubiger eines steuerlichen Erstattungsanspruchs ist ergibt sich aus § 37 Abs. 2 AO. (Auch) bei Gesamtschuldnern ist erstattungsberechtigt, für dessen Rechnung die Schuld beglichen worden ist. Das ist der zahlende Gesamtschuldner und gilt auch im Verhältnis Steuer- und Haftungsschuldner. Ob und in welchem Umfang die Gesamtschuldner einander nach § 426 BGB zum Ausgleich verpflichtet sind, ist ohne Bedeutung. Im Ergebnis heißt das aus Sicht des Finanzamts: Der Organträger hat gezahlt also ist er auch nach Abgabenrecht Gläubiger der Erstattung.
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Ich muss das im Betreff genannte Urteil jetzt in einer Klage umsetzen, Exec wird wieder fein mit mir schimpfen :(, und einem Richter, der wahrscheinlich den Begriff "Umsatzsteuerorganschaft" noch niemals gehört hat, den Begriff erklären. Wenn ich das Urteil des Bundesgerichtshofs richtig verstehe, sind sowohl Organträger als auch Organgesellschaft von Beginn an Steuerschuldner? Die Organgesellschaft hat aber bei Leistungsfähigkeit des Organträgers ein Zurückbehaltungsrecht. Oder aber ist zunächst nur der Organträger Steuerschuldner?
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Blick ins Gesetz:
Für Organgesellschaft aber Haftung (= Einstehen für eine fremde Steuerschuld) nach § 73 AO.
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