Rücknahme des Antrages VOR Erlass des Aufgebots- Kosten? Streitwert?

  • Hallo,

    der Antrag auf Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes wurde vor Erlass des Aufgebots zurückgenommen, da der Brief wieder gefunden wurde.

    Kann ich nach § 81 FamFG dem Antragsteller trotzdem die Kosten auferlegen?
    Ist bei der Streitwertfestsetzung etwas zu beachten oder kann ich -wie immer- 10-20% des Grundschuldwertes nehmen?

    Gruß
    Peter

  • Ich kann jetzt nichts nachprüfen, bin schon at home. Aber wenn der Antragsteller den Antrag zurücknimmt, trägt er ohnehin die Kosten (Wer die Musik bestellt....). Ich würde es auch bei der üblichen SW-Bemessung lassen. Die Rücknahme sollte sich allenfalls in der Gebührenhöhe auswirken. Genau das kann ich jetzt nicht nachschauen...

  • Ich setze in diesen Fällen den Streitwert fest (Höhe wie immer bei Aufgeboten, 10 - 20 % des Rechts), lege dem Antragsteller die Kosten auf, stelle mit Rechtsmittelbelehrung zu. Die Gebühr ist 130 II KostO (1/2 Gebühr für die Antragsrücknahme). Ich lasse der KB die Akte erst nach Rechtskraft vorlegen. Ob das erforderlich ist, weiß ich nicht, aber da nach dem FamFG ja alles mit Rechtsmittelbelehrung erfolgen muss, kann es nicht schaden.

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