Hallo,
der Antrag auf Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes wurde vor Erlass des Aufgebots zurückgenommen, da der Brief wieder gefunden wurde.
Kann ich nach § 81 FamFG dem Antragsteller trotzdem die Kosten auferlegen?
Ist bei der Streitwertfestsetzung etwas zu beachten oder kann ich -wie immer- 10-20% des Grundschuldwertes nehmen?
Gruß
Peter