Auflassung ausreichend ?

  • Frei nach Münte...: Auslegung ist Mist!
    In einem meiner Verfahren hat unser OLG vor etlichen Jahren auf eine weitere Beschwerde (sehr zur Freude des Notars) einmal die Beurkundung nur des Angebots zur Übereignung durchgehen lassen. Begründung in Kurzfassung: Die Parteien wären schließlich nur zur Beurkundung vor dem Notar erschienen, daher sei die vor Ohren der Veräußerers abgegebene Erklärung des Erwerbers, das Objekt übereignet bekommen zu wollen, als ordnungsgemäße Auflassung anzusehen.
    Damit war alle Monierung für die Katz!

  • Da hatte das Landgericht in materiellrechtlicher Hinsicht natürlich recht. Gleichwohl fehlte es am verfahrensrechtlichen Nachweis der Auflassung in der Form des § 29 GBO, weil die Veräußerererklärung nicht einmal in Schriftform vorlag.

    Ich hätte mir in diesem Fall die Freiheit genommen, dem LG mittels einer erneuten Zwischenverfügung mit der Begründung die Gefolgschaft zu versagen, dass das GBA nicht an offensichtlich rechtswidrige Anweisungen
    des Landgerichts gebunden sein kann. Auch wenn ich dann nochmals aufgehoben worden wäre, hätte ich denen eine Begründung reingewürgt, dass ihnen beim Lesen die Augen getränt hätten.

  • Dieser "Antrag auf Auflassung" könnte tatsächlich als Einigung ausgelegt werden???

    Eins ist jedenfalls sicher: Eine derartige Formulierung wäre selbst im schlechtesten Formularbuch nicht zu finden ....

  • Ich würde allein schon aus erzieherischen Gründen beanstanden.


    Sehe ich wie AlterMann.



    mal ehrlich: da "beantragt" jemand die auflassung und bewilligt und beantragt die umschreibung - ich halte das noch nicht einmal für auslegungsbedürftig.

    denn es ist ja -obwohl bekanntlich überhaupt nicht nötig- sogar das wort auflassung explizit enthalten. man ersetze nur mal gedanklich das "beantragt" durch "erklärt", dann wäre der wortlaut doch wohl auch sprachlich rund. dass jemand, der es beantragt, auch erklärt, ist ebenfalls klar. es bedarf m. E. daher nicht einmal einer auslegung.

    und @AlterMann, juris2112

    euch ist schon klar, dass der erlaß von zwischenverfügungen rein aus "erzieherischen gründen" contra legem ist?

    grade wo doch der rechtsstaatliche organstatus des rpfl. immer so betont wird, sollte so etwas unterbleiben.


    zudem -wenn auch eine sachfremde erwägung- ist bald weihnachten ;) .

  • Was mir in unserer Gesellschaft zunehmend auf den Senkel geht, ist, dass sich ausgerechnet die fehlerproduzierenden Dilettanten darüber beschweren, dass ihr offensichtlicher Dilettantismus beanstandet wird.

    Dilettantismus ist aber keine taugliche Richtschnur für eine fömliche Verfahrensordnung.

  • Wenn der Klügere immer wieder nachgibt, ist er irgendwann der Dumme.

    oder


    Aus Toleranz oder Anstand schweigen wird leider oft als Zustimmung missverstanden.

    oL: Der Dumme ist oft nur deshalb dumm, weil man es ihm nicht besser gesagt hat. Try to understand, perhaps a little bit.

  • Was mir in unserer Gesellschaft zunehmend auf den Senkel geht, ist, dass sich ausgerechnet die fehlerproduzierenden Dilettanten darüber beschweren, dass ihr offensichtlicher Dilettantismus beanstandet wird.

    Dilettantismus ist aber keine taugliche Richtschnur für eine fömliche Verfahrensordnung.


    :zustimm:


    ... und wenn man jeden Mist durchgehen läßt, wird das Niveau noch weiter sinken!


  • Hallo,

    diese "Auflassungserklärung" - die Anführungsstriche sind bewußt gesetzt - ist meines Erachtens - sagen wir mal - sehr peinlich.

    Peinlich für den Notar, der sie beurkundet hat.

    Und da es am Ende der Urkunde sicherlich heißt: " Vorstehende Verhandlung wurde vom Notar vorgelesen..." möchte man empfehlen, dem Kollegen "das Patent" zu entziehen.

    Natürlich hat er die Urkunde n i c h t vorgelesen! Wer liest denn schon seinen Angestellten die vielen Grundschuldbestellungsurkunden vor oder überhaupt die Urkunden, die aufgrund erteilter Volmachten für die Angestellten "beurkundet" werden. ( Ich mach das natürlich! :-))

    Aber:

    Wer als Notar "so ein Ding" unterschreibt, der macht was falsch, zumindest in der Büroorganisation, oder er hat selbst nicht die erforderlichen Rechtskenntnisse, was ich aber nicht hoffe.

    Aber unbeschadet all dessen:

    Wie viele andere, die hier geantwortet haben, bin ich der Auffassung, daß gleichwohl eine wirksame Auflassung erklärt worden ist und (eigentlich leider) für eine Beanstandung kein Raum ist.

    Gruß HansD

  • hallo zusammen,

    ich komm ja irgendwie nich mehr raus aus dem lachen... kurz vor dem schlafen gehen ja echt nen highlight :D

    also wäre ich der bearbeitende rechtspleger, würd ich das volle kanne beanstanden, obwohl wir uns ja wohl im gros einig sind, dass man die einigung wohl auslegen muss... allerdings sehe ich hier auch eine pädagische aufgabe der vorsorgenden rechtspflege, nämlich DASS SO EINEN MIST EIN RECHTSPFLEGER NIEMALS MEHR SEHEN MUSS :wechlach:


    Natürlich hat er die Urkunde n i c h t vorgelesen! Wer liest denn schon seinen Angestellten die vielen Grundschuldbestellungsurkunden vor oder überhaupt die Urkunden, die aufgrund erteilter Volmachten für die Angestellten "beurkundet" werden.



    yo-sehe ich auch so - grober (wenn auch nicht nachweisbarer) verstoß gegen das BeurkG. ohne jetzt abgehoben klingen zu wollen, aber ich achte darauf, dass urkunden, die von angestellten gemacht werden, auch wirklich durch den notar beurkundet - also vorgelesen - werden. is so ne macke von mir und ich musste "meinen" notar erst dahingehend erziehen.

    sodele... *wusch*

  • yo-sehe ich auch so - grober (wenn auch nicht nachweisbarer) verstoß gegen das BeurkG. ohne jetzt abgehoben klingen zu wollen, aber ich achte darauf, dass urkunden, die von angestellten gemacht werden, auch wirklich durch den notar beurkundet - also vorgelesen - werden. is so ne macke von mir und ich musste "meinen" notar erst dahingehend erziehen.



    Hab ich zu meinen Notariatszeiten auch nur so gehandhabt. Die Beurkundungen gingen zwar immer ziemlich schnell und es wurde nicht in epischer Breite diskutiert und belehrt ;), aber es wurde eben beurkundet - und somit vorgelesen.

  • nur zur klarstellung: ich favorisiere natürlich selbst auch möglichst professionelle rechtliche formulierungen. dass diese in der praxis nicht immer erlangt werden können, mag manchmal daran liegen, dass die beteiligten es nicht besser wissen bzw. können, oft auch nur an der hektik des alltags.

    dem rechtspfleger obliegt als grundbuchbeamten jedoch (nur) die prüfung auf formell-rechtliche oder materiell-rechtliche mängel, nicht die anmahnung möglichst perfekter ausformulierungen. im vorliegenden fall liegt einfach kein rechtlicher mangel vor, auch wenn die ausrucksweise ein wenig ungeschickt wirkt.

    ich gebe zusätzlich zu bedenken: es handelt sich hier um eine 1-personen-urkunde. eine fehlende "einigung" zu monieren ist daher m. E. nicht vertretbar, denn einen dissens im willen ein und derselben person, die beide vertritt, anzunehmen erscheint abwegig; die handelnde müßte ja gradezu multiple persönlichkeiten beherbergen. eine zwischenverfügung insoweit würde daher wohl in keiner folgeinstanz bestand haben, allenfalls zur unterhaltung der richter gereichen ;).


  • dem rechtspfleger obliegt als grundbuchbeamten jedoch (nur) die prüfung auf formell-rechtliche oder materiell-rechtliche mängel, nicht die anmahnung möglichst perfekter ausformulierungen. im vorliegenden fall liegt einfach kein rechtlicher mangel vor, auch wenn die ausrucksweise ein wenig ungeschickt wirkt.



    Ich mach das anders. Warum Beanstanden? Wenn ich eine Erklärung auslegen muß, lasse ich mir dies von dem Notar schriftlich bestätigen. Damit erfährt er welchen Mist er gebaut hat und mir kann keiner vorwerfen, dass meine Auslegung nicht mit dem Willen der Beteiligten übereinstimmt.


  • dem rechtspfleger obliegt als grundbuchbeamten jedoch (nur) die prüfung auf formell-rechtliche oder materiell-rechtliche mängel, nicht die anmahnung möglichst perfekter ausformulierungen. im vorliegenden fall liegt einfach kein rechtlicher mangel vor, auch wenn die ausrucksweise ein wenig ungeschickt wirkt.



    Ich mach das anders. Warum Beanstanden? Wenn ich eine Erklärung auslegen muß, lasse ich mir dies von dem Notar schriftlich bestätigen. Damit erfährt er welchen Mist er gebaut hat und mir kann keiner vorwerfen, dass meine Auslegung nicht mit dem Willen der Beteiligten übereinstimmt.


    Nicht schlecht - sich vom Notar schriftlich bestätigen zu lassen, dass er in seiner Urkunde das ... und das ... gemeint hat. Wenn dann noch ein Siegel darunter ist ...

    Nur? Wo ist da der Unterschied zur Meckerverfügung?

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