0,5 oder 1,6 Verfahrensgebühr bei Beschwerde in Betreuungssache

  • Hallo liebe Forum-Nutzer,
    ich bin neu! Mal ganz abgesehen von dieser Tatsache, habe ich ein "Problemchen", welches ich nicht mehr allein lösen kann.

    In einer Betreuungssache wurde gegen uns - also gegen die Beschwerdeführerin - durch Beschluss entschieden. Die Kosten wurden von der Gegenseite logischerweise zur Festsetzung beantragt. Logisch hieran war mir allerdings nicht der Ansatz einer 1,6 Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3200 RVG. Der Beschluss beinhaltet zwar eine Endentscheidung, was in der Vorbemerkung zu 3.2 im Gerold / Schmidt RVG Kommentar, 19. Auflage, auch so aufgezählt wird. Allerdings hätte ich die Betreuungssachen grundsätzlich nach VV Nr. 3500 RVG in Höhe von 0,5 abgerechnet. Nach meinem "Empfinden" werden diese FamFG-Geschichten (also Beschwerde gegen Beschluss, wonach die Betreuung entzogen wurde) durch die Vorschriften der VV Nr. 3500 RVG aufgefangen.

    Je mehr ich mich nun mit dem Kommentar befasse, umso wuschiger werde ich. Jetzt brauche ich dringend Hilfe, bevor ich im Paragraphen- und Nummernverzeichnis untergehe:eek:

    Bereits im Voraus möchte ich mich für Eure Bemühungen bedanken!!!
    Es grüßt aus dem grauen Leipzig, Sandra

  • Als absoluter Laie in RVG-Dingen versuche ich mal mein Glück:

    3200 betrifft nach den Vorbemerkungen zu dieser Katalognummer u. a. Beschwerdeverfahren in Familiensachen. Betreuungssachen sind keine Familiensachen.
    3500 dürfte richtig sein, siehe dort Vorbemerkung 3.5.

  • Vielen Dank, Gänseblümchen! Fühle mich ein wenig gestärkt in meiner Meinung und werde auch so argumentieren. Wenn ich ein Ergebnis habe, werde ich es hier veröffentlichen. Vielleicht schafft es dann Klarheit auch für die anderen!

  • Die Betreute hat Vermögen erlangt. Daher wird ein Betrag X zurückgefordert. Betreuung aufgehoben, da Betreute nun von Bevollmächtigtem vertreten wird. Dieser legt Beschwerde gegen den Beschluss der Rückforderung ein. Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Sind dafür Gerichtskosten entstanden?

    Ich habe mal ins GNotKG geschaut und hänge nun bei der Frage, ob es sich bei dem Beschluss der Rückforderung um eine Endentscheidung wegen des Hauptsachengegenstands handelt. Wohl eher nicht, oder?


    Wäre euch für eure Hilfe sehr dankbar :)

  • Hallo,
    wir sind hier mittlerweile auch ganz verwirrt.

    Wir haben eine weitere Beschwerde im Erbscheinserteilungsverfahren.

    Der Ra hat einen KFB in der Beschwerdesache beantragt mit der 1,6 Verfahrensgebühr gem. 3200 VV RVG. Er beruft sich ebenfalls auch den oben genannten Kommentar.

    Das Nachlassgericht hat jedoch die 0,5 VG gem. 3500 VV RVG angesetzt, lt. der Entscheidung des OLG München und OLG Schleswig. Auch da heißt es, dass in Beschwerdeverfahren in Nachlasssachen nur eine 0,5 VG festzusetzen sei.


    Nun wird sich dagegen gewehrt.
    Könnt ihr mir weiterhelfen, ob wir abhelfen müssen oder dann dem OLG vorlegen müssen?
    Wir sind unsicher aber glauben schon, dass die 0,5 VG richtig ist.


    Danke an alle.

  • Hat sich wahrscheinlich inzwischen erledigt, aber falls noch jemand die Lösung sucht:

    Bei den Beschwerdeverfahren gegen die Endentscheidung in Betreuungs- und Nachlassverfahren hat es eine Änderung durch das 2. KostRMoG gegeben - Vorbem. 3.2.1 Nr. 2b) wurde um Endentscheidungen wegen des Hauptgegenstands auch in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergänzt - Vorsicht daher mit alten Kommentarauflagen.

    Bei Verfahrensaufträgen bis 31.07.2013 ist daher nach h.M. die VG nach Nr. 3500 VV RVG enstanden, bei Beauftragung des RA ab dem 01.08.2013 unstreitig die VG nach Nr. 3200 VV RVG (ggf. in reduzierter Höhe nach 3201 Abs. 2, wenn sich die Tätigkeit auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung beschränkt)

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