Hallo liebe Forum-Nutzer,
ich bin neu! Mal ganz abgesehen von dieser Tatsache, habe ich ein "Problemchen", welches ich nicht mehr allein lösen kann.
In einer Betreuungssache wurde gegen uns - also gegen die Beschwerdeführerin - durch Beschluss entschieden. Die Kosten wurden von der Gegenseite logischerweise zur Festsetzung beantragt. Logisch hieran war mir allerdings nicht der Ansatz einer 1,6 Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3200 RVG. Der Beschluss beinhaltet zwar eine Endentscheidung, was in der Vorbemerkung zu 3.2 im Gerold / Schmidt RVG Kommentar, 19. Auflage, auch so aufgezählt wird. Allerdings hätte ich die Betreuungssachen grundsätzlich nach VV Nr. 3500 RVG in Höhe von 0,5 abgerechnet. Nach meinem "Empfinden" werden diese FamFG-Geschichten (also Beschwerde gegen Beschluss, wonach die Betreuung entzogen wurde) durch die Vorschriften der VV Nr. 3500 RVG aufgefangen.
Je mehr ich mich nun mit dem Kommentar befasse, umso wuschiger werde ich. Jetzt brauche ich dringend Hilfe, bevor ich im Paragraphen- und Nummernverzeichnis untergehe
Bereits im Voraus möchte ich mich für Eure Bemühungen bedanken!!!
Es grüßt aus dem grauen Leipzig, Sandra