Wer erlässt VB nach Rücknahme des Widerspruchs?

  • Ich bin grad verwirrt.
    Ein Antragsgegner legt Widerspruch gegen den MB ein und nimmt diesen dann im streitigen Verfahren zurück.
    Ist dann nicht die Sache wieder an das Mahngericht abzugeben und der VB dort zu beantragen und zu erlassen?:gruebel::gruebel:
    Oder ist der VB beim streitigen Gericht zu beantragen?

  • Sobald das Verfahren an das streitige Gericht abgegeben wurde, bleibt dieses zuständig, auch für die Erteilung des Vollstreckungsbescheides.

    Zu beachten ist, dass der Vollstreckungsbescheid auf dem "alten" Vordruck zu beantragen ist, da die meisten AG's nicht das elektronischen Verfahren durchführen können.

    Bei Bedarf kann ich eine Word-Datei für den VB-Antrag anbieten.

  • Nach Abgabe in das streitige Verfahren besteht keine Zuständigkeit des Mahngerichts mehr.
    Daher Antrag auf VB beim Prozessgericht.

    Kommt sogar bei mir in Familiensachen 2 x im Jahr vor .;)

  • nein nach Abgabe ist das Streitgericht für den Erlass zuständig. Denk dran dass die meisten Gerichte nicht am automatisierten Verfahren teilnehmen und Du den alten VB - Vordruck benutzen muss. Der galt bis 1987 oder 1988. Du findest den auf der Homepage NRW Justiz / Formulare kannste online ausfüllen / ausdrucken und dem Streitgericht zusenden. Der/ die Kollege / Kollegin wundert sich dann erst mal, dass Du weisst, dass Du den alten Vordruck nehmen musst.

    gruss

    wulfgerd

  • Zu #2 und #4 das mit dem alten Vordrucksatz trifft zu. Problem ist bei der Online Lösung von NRW nur, dass sie nicht ganz Gesetzeskonform ist. Es besteht Vordruckzwang und die entsprechende Vordruckverordnung sieht einen farbigen (grün, gelb und weiss, nicht unbedingt in der Reihenfolge) Durchschreibesatz vor. Ich helfe mir aber z. Zt. auch nicht anders, da die Ausschreibung für die Fertigung der neuen Vordrucksätze noch immer nicht erfolgt ist und nirgendwo die Vordrucke zu bekommen sind.

  • M.E. kann das Programm den Ausdruck des VB nach Rücknahme des Widerspruchs gar nicht leisten (warum auch, es ist ja nicht das Prozessgericht). Nicht ganz unproblematisch, weil die Vordrucksätze immer schwieriger zu erwerben sind.

  • Ich habe neulich zu meiner Verwunderung sogar einen gelb eingefärbten Antragsvordruck für den VB erhalten - ich meine aus dem Raum Berlin. Das Ganze hat allerdings Monate gedauert und ein Original laut Vordrucksatz war das auch nicht. Die anschließenden 4 Versuche des Ausfüllens waren auch nicht wirklich erfolgreich... :D

  • Ich kenne aus Baden-Württemberg den Antragsvordruck auch nur in gelb. Und der automatisierte VB ist ja ohnehin nicht farbig.

    Kleiner Tipp noch wegen der Kosten: § 699 III 2, 1. Alt. ZPO. Eine recht unbekannte Vorschrift. :D


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Zu #2 und #4 das mit dem alten Vordrucksatz trifft zu. Problem ist bei der Online Lösung von NRW nur, dass sie nicht ganz Gesetzeskonform ist. Es besteht Vordruckzwang und die entsprechende Vordruckverordnung sieht einen farbigen (grün, gelb und weiss, nicht unbedingt in der Reihenfolge) Durchschreibesatz vor. Ich helfe mir aber z. Zt. auch nicht anders, da die Ausschreibung für die Fertigung der neuen Vordrucksätze noch immer nicht erfolgt ist und nirgendwo die Vordrucke zu bekommen sind.

    Ich habe noch einen Stapel Durchschreibesätze in der Schublade (sage aber nicht in welcher :teufel:), die ich bei Bedarf an die Antragsteller ausgebe. Solange der Vorrat halt reicht.

    Die sind aber alle Weiß. Oder sind die vom Alter verblaßt :gruebel:

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