Verein wird Körperschaft d. ö. Rechts. Löschung?

  • Und ob: der Gebetsverein ist noch im Grundbuchamt eingetragen.

    Ich hatte ja auch vor der Löschung bei den Grundbuchämtern nachgefragt und diesen auch die Mitteilung über die Löschung geschickt.

  • Hi!
    Was würdet ihr machen wenn die einen Beschluss im schrifftlichen Verfahren gemacht haben und auf die Rechtsfähigkeit verzichten!
    Der anmeldende Vorsitzende bestätigt in der Anmeldung dass alle abgestimmt haben.
    Hättet ihr da ein Problem?
    Dachte ich müßte mir evtl eine Mitgliederliste vorlegen lassen oder ist das übertrieben?

  • Wenn Du genau prüfen möchtest, kannst Du eine Bescheinigung über die Zahl der Mitglieder vom Vorstand verlagen. Diese muss der Vorstand auf Verlangen des Gerichtes einreichen. Dagegen hat das Gericht kein Recht, die Volrlage einer Mitgliederliste zu verlangen.

  • bei uns wurde die Anmeldung auf Verzicht auf die Rechtsfähigkeit auch auf Grundlage eines Beschlusses im schriftlichen Verfahren eingereicht. Ich habe die Eintragung vorgenommen.
    Eine Mitgliederliste kann man nicht verlangen, wie Alfred schon sagt, und ich persönlich war der Meinung, dass die Bescheinigung über die Anzahl der Mitglieder auch zu keinem anderen Ergebnis führt.



  • Soeben ruft ein Notariat an: Ein ehemaliger Vorsitzender eines Gebetsvereines hat ein Problem: Der Verein ist aus dem Register wegen Verzichts auf die Rechtsfähigkeit gelöscht worden. Er möchte gerne eine "Nachtragsliquidation" haben.

    Ich habe dem Sachbearbeiter bei dem Notariat die ganze Story erklärt und ihm auch gleich gesagt, dass ich den Antrag auf Nachtragsliquidation ohne Zwischenverfügung sofort zurückweisen werde, da ja kein Liquidator bestellt war und keine Liquidation durchgeführt wurde. Ich habe ihn auch auf Rz. 766 in der 8. Aufl. von Stöber hingewiesen.


    Ich hab keinen Zugang zu dem genannten Stöber. Kann den jemand einstellen bzw. mit übermitteln ??

  • Hallo an die Vereinsfachleute!

    Ich bin Grundbuchrechtspflegerin und habe, wie viele, nun den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs auf die Körperschaft vorliegen. Dass wir nicht eintragen, ist uns klar. Nur mit der Begründung tun wir uns noch a bisserl schwer.

    Wie ist das denn vereinsrechtlich? Wir haben leider keinen Vereinskommentar im Haus und im Gesetz nicht wirklich was gefunden. Das Gesetz sprocht nur von Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit.
    Worunter fällt der Verzicht? Was ist Rechtsfolge des Verzichts auf die Rechtsfähigkeit? Geht das Vermögen auf alle Mitglieder als Gesamtheit (so ähnlich wie bei einer Erbfolge) oder gibt es eine Liquidation? Welche Vorschriften gelten da?

  • @ Pinguin
    Mir geht das gerade ganz genauso! Ich habe erst mal die Registerakte angefordert und erhoffe mir daraus weitere Informationen.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Die Frage kann man leider nicht so eindeutig beantworten. Es gibt (mindestens) zwei Meinungen dazu. Nach Meinung 1 besteht der nichtwirtschaftliche Verein, der die Rechtsfähigkeit verliert (egal, ob durch Entziehung oder durch Verzicht) als nicht rechtsfähiger Verein fort (so z.B. Münchner Kommentar zum BGB, RdNr. 3, 80 zu § 41 BGB).
    Die 2. Meinung sagt aus, dass der Verein, der die Rechtsfähigkeit verliert, noch eine Liquidation durchzuführen hat, wenn nicht das Vereinsvermögen an den Fiskus fällt. In diesem Fall würde der Verein als Liquidationsverein fortbestehen (so z. B. Sauter/Schweyer: Der eingetragene Verein, RdNr. 401).

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Zur 1. Meinung (meiner Ansicht die herrschende Meinung):
    bitte nachschauen bei:
    Stöber, 8. Auflage, Rz. 766.

    Die dort angegebenen Gründe überzeugen mich!
    Die Meinung 2) ist, so wie es auch Stöber sieht, eine "leere Förmelei"!

  • Zu der grundbuchrechtlichen Problematik gibt es folgendes Entscheidungen:

    LG Paderborn, 5 T 450/07

    LG Bielefeld, 23 T 618/07

    LG Köln, 11 T 228/07

    sind jedoch alle bisher nicht veröffentlicht.

  • Wobei beide vertretene Meinungen sich bei der Übertragung des Eigentums an eine Religionsgemeinschaft als Köprerschaft des öffentlichen Rechtes nicht unterscheiden. Nach der ersten Auffassung erfolgt die Übertragung des Eigentums durch den nichteingetragenen Verein. Nach der zweiten Meinung ist der Liquidationsverein die Person, die das Grundstück zu übertragen hat.

  • Die in #71 angeführten Entscheidungen liegen mir bereits vor. Haben uns hier am Gericht auch schon entschieden, nicht einzutragen. Uns war nur die vereinsrechtliche Seite nicht ganz klar. Und wir müssen in unserer Entscheidung ja angeben, wie die Grundbuchberichtigung zu erfolgen hat. Werden uns dann wohl auch der herrschenden Meinung anschließen und eine Auflassung durch den nicht eingetragenen Verein verlangen. Das heißt doch im Endeffekt, dass alle Mitglieder mitwirken müssen, oder?

    Danke schon mal für Eure Hilfe!

  • Ja,
    wie denn sonst!

    Genau das hatte ich als Registerrechtspfleger schon meinem Gebetsverein versucht klar zu machen.

  • ich hab das sogar der rechtsabteilung des gebetsvereins direkt klar gemacht (schriftlich und telefonisch) aber einsicht kann man von dort nicht erwarten. vor allem, wenn sie sich bei dem ein oder anderen doch durchmogeln können, weil der oder die es nicht besser weiß und/oder keinen guten draht zum VR hat.
    diese sachen werden dann immer als muster von denen in die schlacht geworfen

  • Nach dem Motto "Hessen vorn" haben wir hier alle eingetragenen
    Vereine der Z*** J*** auf Grund der Verleihung der Körperschafts-
    rechte durch das Land Berlin anfangs 2007 bereits gelöscht ohne
    Kenntnis der einzelnen inzwischen ergangenen Ländererlasse und zwar
    aus folgenden Gründen :

    Wird einer Religionsgemeinschaft der Status einer Körperschaft des
    öffentlichen Rechts zuerkannt, umfaßt dieser auch deren kirchenver-
    fassungsrechtlich notwendigen Institutionen. Besitzen diese nach
    Kirchenrecht eigene Rechtsfähigkeit und sind damit selbständige
    Vermögensträger, erstreckt sich der öffentlich-rechtlliche Status
    auch auf diese Rechtsträger ( Paul Kirchhof, Die Kirchen und Religions-
    gemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts,
    Handbuch des Staatskirchenrechts der BRD, 2.Auflage, Bd.I Berlin 1994,
    S. 670 ff.).

    Als " überregionaler Akt " entfaltet die Verleihung über das verleihende
    Bundesland hinaus Wirkungen. Die Rechtsfähigkeit wirkt bundesweit
    (v.Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4.Aufl. 2006 S. 139 und
    Sauter/Schweyer, 17.Aufl. Rdnr. 454 m. w.Nw.)

    Im übrigen läuft mittlerweile auch in Hessen ein Antrag der Z***
    J*** auf körperschaftliche Anerkennung.

    Klarnamen entfernt (Andreas, Mod.).

  • das sehe ich nicht so, da es ländersache ist, die körperschaftsrechte zu verleihen, und daher die verleihung durch berlin in den anderen bundesländern keine wirkung entfaltet.
    habe mich da lange mit dem zuständigen kultusministerium dürber unterlhalten und einer sehr schöne stellungnahme bekommen (ca 3 seiten).
    außerdem hatte ich mir den entsprechenden § durchgelesen, auf den sich die damen und herren gläubige bezogen durchgelesen und habe ihn auch zuende gelesen. und direkt im folgenden absatz wurde auf die aus dem föderalismus resultierende unabhängigkeit der länder verwiesen.
    die chancen, der der glaubensverein hier anerkannt wird stehen derzeit nämlich maximal bei 50:50

  • "...sehr schöne stellungnahme bekommen (ca 3 seiten)..."

    Gibt es die Möglichkeit, in diese Stellungnahme Einsicht zu bekommen?

    Quäle mich gerade mit der Überlegung, ob eine in Hessen anerkannte KdöR in BaWü Grundbesitz erwerben kann. Die Rechtsfähigkeit gilt ja lt. Literatur für das gesamte Bundesgebiet. Nur die Korporationsrechte (Dienstherrnfähigkeit, Steuererhebung, usw.) können nur im jeweiligen Bundesland ausgeübt werden. Wie ist es denn dann mit der Siegelberechtigung?

  • "...sehr schöne stellungnahme bekommen (ca 3 seiten)..."

    Gibt es die Möglichkeit, in diese Stellungnahme Einsicht zu bekommen?

    Quäle mich gerade mit der Überlegung, ob eine in Hessen anerkannte KdöR in BaWü Grundbesitz erwerben kann. Die Rechtsfähigkeit gilt ja lt. Literatur für das gesamte Bundesgebiet. Nur die Korporationsrechte (Dienstherrnfähigkeit, Steuererhebung, usw.) können nur im jeweiligen Bundesland ausgeübt werden. Wie ist es denn dann mit der Siegelberechtigung?

    Die Akten sind bereits ausgesondert und die Stellungnahme mit ihnen...tut mir leid.

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