"Arme" Mutter beantragt BerH für mj Kind

  • Liebe Foris,

    ich habe folgendes Problem: Die Mutter beantragt BerH für den 16jährigen sohn, welcher eine Anklage erhalten hat.
    Sie verdient 700,00 Euro netto. Ihr Ehemann verdient 2.000,00 Euro und erhält 670,00 Euro Kindergeld für 4 unterhaltspflichtige Kinder.
    Wohnkosten bestehen in Höhe von 700,00 Euro, sonst kann nichts in Abzug gebracht werden.

    Kann ich jetzt vom Gesamteinkommen der Familie ausgehen? Schließlich leben die Eltern nicht getrennt und sind beide sorgeberechtigt.


    Danke euch,
    yacarta

  • Grds. gilt, dass BEIDE Elternteile dem minderjährigen Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind.
    Dazu gehört auch die Bereitstellung evtl. Kosten für ein Strafverfahren.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.


  • Kann ich jetzt vom Gesamteinkommen der Familie ausgehen? Schließlich leben die Eltern nicht getrennt und sind beide sorgeberechtigt.

    Bei der Berechnung ist nicht auf das Gesamt, -oder "Familen"einkommen abzustellen. Es ist für jeden Elternteil eine getrennte Berechnung durchzuführen, wobei dann natürlich jeweils der zu berücksichtigende Freibetrag für den Ehepartner wegfällt und die Unterkunftskosten anteilig zu berechnen sind. Ansonsten ist der Freibetrag für die Kinder bei beiden Elternteilen abzuziehen.

    Ist zwar, soweit ich weis, auch wieder streitig, entspricht aber der herrschenden Meinung.

    Grüße,
    ruki


  • Kann ich jetzt vom Gesamteinkommen der Familie ausgehen? Schließlich leben die Eltern nicht getrennt und sind beide sorgeberechtigt.

    Bei der Berechnung ist nicht auf das Gesamt, -oder "Familen"einkommen abzustellen. Es ist für jeden Elternteil eine getrennte Berechnung durchzuführen, wobei dann natürlich jeweils der zu berücksichtigende Freibetrag für den Ehepartner wegfällt und die Unterkunftskosten anteilig zu berechnen sind.


    Und die beiden Ergebnisse sind dann zu addieren? :gruebel:

  • Nein. Was ich damit sagen wollte, ist dass bei PKH/BerH grundsätzlich nicht das Familieneinkommen, sondern jeder Anspruch gesondert zu berechnen ist. (1. Anpruch d. Ehefrau: Einkommen d. Ehefrau -eigene Freibeträge -eigene Kosten; 2. Anspruch d. Ehemannes: Einkommen des Ehemannes -eigene Freibeträge -eigene Kosten usw.).

    btw: Dein Fall hat insofern noch eine Besonderheit, dass der Antragsteller als Minderjähriger natürlich noch kein (eigenes) Einkommen hat. Denklogisch muss aber ein Unterhaltsanspruch (gegenüber den Eltern) als Einkommen angesetzt werden. Ich würde daher trotzdem die PKH/BerH Berechnung wie beschrieben durchführen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!