Übersehe ich hier etwas?
Mir geht es wieder um das leidliche Thema der Auszahlung von Lebensversicherungen an Hinterbliebene in der Nachlassinsolvenz. Standardmäßig heißt es doch, dass im Fall, dass die Versicherung Leistungen aus einer Lebensversicherung an Hinterbliebene nur aufgrund eines widerruflichen Bezugsrechts auszahlt, der Zeitpunkt des § 134 InsO im Todeszeitpunkt liegt. So weit - so gut. Was ist aber, wenn der Schuldner (und damit auch die Gläubiger) zu Lebzeiten die Versicherung wegen betrieblicher Altersvorsorge hätte gar nicht auflösen können. Dies wäre erst 5 Jahre nach dem Tod des Schuldners im Jahr 2014 möglich gewesen. Meines Erachtens in Bezug auf § 134 InsO keine Änderung.
Was ist, wenn der Zahlungsempfänger damit Nachlassverbindlichkeiten berichtigt?