http://www.gmx.net/themen/finanze…0-cent-hartz-iv
Ist das was anderes als im Zivilprozess, wo auch die Klagen von Klägern mit 1 Cent Beträgen zugelassen sind? Oder habe ich da einen wesentlichen springenden Punkt übersehen?
http://www.gmx.net/themen/finanze…0-cent-hartz-iv
Ist das was anderes als im Zivilprozess, wo auch die Klagen von Klägern mit 1 Cent Beträgen zugelassen sind? Oder habe ich da einen wesentlichen springenden Punkt übersehen?
Meine ehrliche Meinung dazu? - Mich wundert beim Sozialgericht gar nichts mehr, seit ich hier arbeite. Ich habe schon einige sehr komische Entscheidungen hier gesehen.
Das ist eine Entscheidung des BSG ... ich werde gleich mal mit unserer Vizepräsidentin sprechen. Mir ist nämlich keine Grundlage bekannt, wonach bis zu einem bestimmten Geldbetrag kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage besteht. Sowas wäre ja mal wichtig für unsere Rechtsantragstelle.
Ich bin mal auf die Begründung gespannt. Aber zunächst kann ich das Urteil nur begrüßen. Soweit ich weiß, gab/gibt es in Thüringen eine Anwaltskanzlei, die sich auf diese "Rundungsfälle" spezialisiert und eine Klagewelle ausgelöst hat. Zumindest diesem Schindluder wäre Einhalt geboten.
Allerdings würde mich nicht wundern, wenn sich auch noch das Bundesverfassungsgericht damit beschäftigen darf.
Sehe ich leider als nicht zu abwegig. Wobei ja derzeit ohne Rundung nach oben oder unten gezahlt wird.
Ich finde es idiotisch, wegen 0,20 € Rundungsdifferenz zu klagen. Auf der anderen Seite finde ich es aber ebenso idiotisch, sich wegen dieser Differenz verklagen zu lassen.
Diesem ganzen Rundungsirrsinn sollte eh ein Ende bereitet werden. Das stammt aus Zeiten des baren Zahlungsverkehrs, was längst überholt ist.
Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht erst ab einem Betrag von 50 Cent:
http://www.kostenlose-urteile.de/BSG_B-14-AS-35…g.news13788.htm
Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht erst ab einem Betrag von 50 Cent:
http://www.kostenlose-urteile.de/BSG_B-14-AS-35…g.news13788.htm
Bitte keine falschen Rückschlüsse ziehen! Das BSG hat die 50-Cent-Marke lediglich im Zusammenhang mit der alten Rundungsregel nach § 41 Abs. 2 SGB II a.F. erwähnt und das Rechtschutzbedürfnis verneint.
zum Vergleich:
[TABLE='class: grid']
§ 41Abs. 2 SGB II (bis 31.03.2011)
[/td][td]§ 41 Abs. 2 SGB II (ab 01.04.2011)
[/td][/tr][tr][td]Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
[/td][td]Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.
[/td][/tr]
[/TABLE]
Insofern ist der Wunsch von Grisu bereits in Erfüllung gegangen. Wollen wir mal hoffen, dass sich nach dem BSG-Urteil die Klagen wegen eventueller 1-Cent-Rundungsdifferenzen in Grenzen halten.
Sowas wäre ja mal wichtig für unsere Rechtsantragstelle.
Hm. Warum? Die Klage würde man doch trotzdem aufnehmen (müssen), oder?
Ich habe das nicht sooo furchtbar erst gemeint.
Klar wird alles aufgenommen, wenn die Partei drauf besteht (zumindest durch die meisten Kollegen), aber man kann ja auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis und die Aussichtslosigkeit der Klage hinweisen. Wobei ich hier noch keine Partei gesehen habe, die alleine ohne RA weniger als 50 Cent eingeklagt hat.
Ich würde auch weiterhin Klagen aufnehmen, bei denen es um 20 Cent geht. Allerdings würde ich jedes mal darunter schreiben:
"Der Kläger bestand trotz möglichen Zweifeln am Rechtschutzbedürfnis (Urteil des BSG vom 12.07.2012) und der möglichen Kostenfolge aus § 192 SGG auf seinem Klageantrag."
"...und der möglichen Kostenfolge aus § 192 SGG auf seinem Klageantrag."
Darauf würdest du jemanden mit einer entsprechenden Klage bereits in der Rechtsantragstelle hinweisen?
"...und der möglichen Kostenfolge aus § 192 SGG auf seinem Klageantrag."
Darauf würdest du jemanden mit einer entsprechenden Klage bereits in der Rechtsantragstelle hinweisen?
Aber sicher. Dabei zucken besonders diejenigen, die immer sagen "goschdet doch nüscht!"
Ganz nebenbei macht man auch den Kammervorsitzenden hellhörig. Von der Möglichkeit des § 192 SGG wird nach meinem Empfinden viel zu selten Gebrauch gemacht.
Ich mache das nicht. Einmal fühle ich mich nicht dafür zuständig. Außerdem - wer sagt, dass die oder der spätere Kammervorsitzende meine Einschätzung zur Mutwilligkeit der Klage teilt? Aber vielleicht ist die Ausgangslage bei mir auch anders. § 192 SGG ist bei den KVs hier bekannt (da gibt es Wissenslücken z.B. im PKH-Bereich, die mir viel mehr zu schaffen machen) und kommt auch immer wieder zur Anwendung. Sowohl gegen Kläger als auch gegen Rechtsanwälte unmittelbar.
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!