Veräußerungsverbot nach AusgleichsleistungsG

  • Hallo Ihr Lieben,

    ich habe gerade eine Sache vorliegen in der ich neben Eigentumsumschreibung und RückAV auch ein Veräußerungsverbot nach § 3 Abs. 10 S. 1 AusglLeistG eintragen soll. Dazu wurde mir eine Bescheinigung vorgelegt von der BVVG (Bodenverwertungs- und verwaltungs GmbH) in der steht, dass ein entspr. Veräußerungsverbot besteht (die Grundstücke wurden dann in der Anlage aufgeführt). Bewilligt wurde die Eintragung des Veräußerungsverbotes nicht, was gem. § 13 Abs. FlächenerwerbsVO wohl auch nicht nötig ist. Die Bescheinigung ist anscheinend ausreichend?

    Ich weiss nicht so recht was ich bei dem Veräußerungsverbot nach AusgleichsleistG iVm Flächenerwerbsverordnung prüfen muss?!
    Muss wirklich nur diese Bescheinigung über das Bestehen des Veräußerungsverbotes und die Angabe dahingehend im Kaufvertrag vorliegen?
    Meine Bescheinigung wurde von der o.g. BVVG erteilt, das Siegel ist allerdings von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben. Die Person, die diese Bescheinigung unterschrieben hat, wurde von der BvS iSd § 13 Abs. 1 Satz 2 Flächenerwerbsverordnung ermächtigt. Ein Nachweis über die Ermächtigung liegt mir aber nicht vor. HILFE!

    Vielen Dank im Voraus!

  • Für mich reicht der Bundesadler im Siegel der BvS auf der Bescheinigung aus, um das Veräußerungsverbot einzutragen. Ich trage den Text bzgl. des Verbotes genauso ein, wie es in der Bescheinigung steht. Meiner Meinung nach liegt hier ein Fall von §§ 38 iVm 29 Abs. 3 GBO vor, so dass ich keine weiteren Vertretungsbefugnisse oder Ermächtigungen etc. prüfe.

  • Okay. Ich werde dann wohl den Text nehmen, der sich aus § 13 FlächenerwerbsVO ergibt. Noch eine vllt. doofe Frage aber ich bin irgendwie unsicher was das angeht.. Die Veräußerungsbeschränkung und die RückAV sollen im Gleichrang eingetragen werden. Ist die Veräußerungsbeschränkung überhaupt rangfähig?

  • Also die Eintragung im Gleichrang ist bei uns noch nicht beantragt worden. Bei uns kommt immer erst das Veräußerungsverbot und dann die Rück AV. Leider habe ich jetzt hierzu keine Akte vorliegen, aber ich glaube es wird auch so beantragt VV vor RückAV.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 879 BGB, Rd. 11:


    „Verfügungsbeschränkungen sind als Einschränkungen der Verfügungsmacht des Rechtsinhabers gleichfalls nicht rangfähig. Ihre Wirksamkeit gegenüber Grundstücksrechten oder Vormerkungen beurteilt sich nach dem Entstehungszeitpunkt. Auch soweit sie ohne Eintragung wirken, können sie bei ihrem Entstehen schwebende Eintragungsanträge nach Maßgabe des § 878 nicht behindern (dort RdNr. 28[FONT=&amp] [/FONT]ff.). Auch ist der vollwirksame gutgläubige Rechtserwerb bei Nichteintragung von Verfügungsbeschränkungen nach Maßgabe des § 892 Abs. 1 S. 2 bei Fehlen eines diesbezüglichen Widerspruchs möglich (§§ 892 Abs. 1 S. 2, 893 iVm. § 81 Abs. 1 S. 2, § 91 Abs. 2 InsO). Durch deklaratorischen „Rangvermerk“ – tatsächlich Wirksamkeitsvermerk – kann klargestellt werden, dass ein eingetragenes Recht trotz Verfügungsbeschränkung aufgrund § 878 oder § 892 Abs. 1 S. 2 oder infolge Zustimmung des Geschützten wirksam ist.“

  • Keine Anhörung notwendig, quasi gegenstandsloses Recht. Erwähnen sollte man aber, das die 15 Jahre auch gelten wenn frühere Eintragungen auf zwanzig Jahre lauten und Berechnungszeitpunktbeginn das Datum des Kaufvertrages ist.

  • Genauso ist mein Fall auch, eigentlich für 20 Jahre vereinbart, aber wegen § 7 Abs. 2 AusglLeistG
    i.V.m. dem Flächenerwerbsänderungsgesetz gilt als Fristende der Ablauf von 15 Jahren.
    Also Löschen ohne Bewilligung und Anhörung.
    Nochmals Danke !

  • Ich häng mich hier mal ran:

    Verlangt ihr für die Eintragung des Veräußerungsverbots einen Antrag vom Notar oder tragt ihr ein, wenn die Bescheinigung vorgelegt wurde?
    In der Flächenerwerbsverordnung steht eigentlich drin " auf Antrag der Privatisierungsstelle.."

  • Grundbuchverfahren ist immer ein Antragsverfahren. Wenn kein Antrag des Notars vorliegt wird auch nicht eingetragen. Die Eintragung kann auch immer nachgeholt werden, da die Eintragung kein Recht ist, und damit auch nicht rangfähig, sonder quasi nur ein Vermerk. Die Bescheinigung bestätigt ja nur das für die betroffenen Flächen ein gesetzliches Veräußerungsverbot besteht. Ich mache immer dann wenn ein Antrag fehlt für mich einen Vermerk im Akteninnendeckel, das ein Veräußerugsverbot besteht, die Unterlagen hab ich ja in der Grundakte. Neulich hatte ich das Problem, das ein Rechtsanwalt und Notar beantragt hatte den Vermerk schon mit der AV in das Grundbuch der BVVG einzutragen. Ob die Beteiligung der BVVG als Verkäuferin schon ausreicht, oder ob die BVVG bei Eigentumsumschreibung jetzt nochmals ihre Zustimmung erteilen muss, habe ich mich schon gefragt.

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