Hallo,
Nachlassinsolvenz ist für mich ein sehr seltsames Thema. Außerdem habe ich damit relativ wenig Berührungspunkt und demzufolge wenig Ahnung.
Frage:
Der Sohn des Verstorbenen kommt trotz seit zwei Jahren laufender Lohnpfändung erst nach knapp zwei Jahren auf die Idee, die Erbschaft auszuschlagen, da der Nachlass überschuldet war. Der Erbe wurde mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass es doch besser für ihn ist, die Erbschaft auszuschlagen
Der Sohn des Verstorbenen kommt trotz seit zwei Jahren laufender Lohnpfändung erst nach knapp zwei Jahren auf die Idee, die Erbschaft auszuschlagen, da der Nachlass überschuldet war. Der Erbe wurde mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass es doch besser für ihn ist, die Erbschaft auszuschlagen
Meine Frage ist, ob der Gläubiger gegenüber dem Anwalt des Erben, dem Erben selbst oder des vom Gericht eingesetzten Nachlassverwalters aufgrund des nun eingeleiteten Nachlassinsolvenzverfahrens auch Auskunft über die erhaltenen Zahlungen des Erben (durch Lohnpfändung) geben muss.
Verhält es sich hier so wie bei einer "normalen" Insolvenz, sprich, dass der Gläubiger mit einer Anfechtung von erhaltenen Zahlungen rechnen muss, obwohl er den Erben mehrfach darum gebeten hat, die Erbschaft auszuschlagen (die anderen haben die Erbschaft damals ausgeschlagen)? Hat der Gläubiger das Recht, den Anwalt und den Nachlassverwalter auf die Mitwirkungspflichten (§ 97 InsO) des Schuldners(Erbe) zu verweisen?