Hauseigentümer und Hartz IV

  • Hallo Posties mal was neues zur Berh

    A´steller beantragt Berh. Reicht eine Berechnung vom Jobenter ein keine Nebeneinkünfte !
    Gleichzeitig legt er eine Aufforderung des Jobcenters vor, dass ihm und seiner Ehefrau gehörende Mietshaus zu verkaufen.:confused:
    Das Haus geht zum 01.03.2007 an den neuenEigentümer über ( notarieller kaufvertrag liegt vor).
    A´steller will nunmehr Berh für Durchsetzung von offenen Mietforderungen :mad:
    Bitte nicht steinigen aber die wirtschaftlichen Voraussetzungen dürften vorliegen.

    Ja das Mietshaus ist dem Jobcenter bekannt

    Irgendwie will ich nich, A´steller betitelt sich selbst als Hausverwaltung. :gruebel:
    Jemand eine gute brauchbare Idee ?

    gruss
    aus dem regnerischen Osten der Republik
    ach halb vier Feierabend !!!!!!!!!

    wulfgerd

  • Nur angemessener selbst genutzter Grundbesitz ist Schonvermögen!
    Ist es alsbald zum Verkauf gedacht, würde ich es unter Umständen heranziehen! Da das Amt auf einen Verkauf drängt, wird es auch dort nicht mehr als nangemessen angesehen!

    Zur Deckung der Kosten des Scheidungsverfahrens kann von einer bedürftigen Partei auch verlangt werden, ein noch selbstgenutztes Anwesen einzusetzen, wenn sicher abzusehen ist, daß es in absehbarer Zeit zu dessen Veräußerung kommen wird. Bis dahin kann der Partei die Zahlungsverpflichtung gestundet werden.
    =OLG Zweibrücken; 06.01.2003;2 WF 144 / 02 = JurBüro





    Für was will er den BerH?

    Ansonsten: Ernst P. fragen;)


  • Auch nicht schlecht.:eek:

    Allerdings dürfte das kein Fall für Beratungshilfe sein.
    Als Vermieter/Hausverwalter dürfte er wohl selbst in der Lage sein, entsprechende Zahlungsaufforderungen zu schreiben.
    Hier ist der Antragsteller wohl selbst die geeignete "Stelle", welche anstelle der BerH tritt.
    Wenn die Mieter nicht zahlen und er Zahlungsklage erheben will, kann er PKH beantragen.



  • Das hab' ich mal geschrieben:
    Der Betroffene ist Eigentümer eines Hausgrundstücks xxx Blatt 1199. Dabei handelt es sich nicht um Schonvermögen i. S. d. Nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO iVm. § 90 Abs. 1 SGB XII. Nur in diesem Rahmen nimmt der Gesetzgeber Vermögen von der Pflicht zur Verwertung bzw. Teilverwertung aus (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkosten- und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rn 350). Die Verwertung kann durch Veräusserung oder Belastung erfolgen.
    Bei der Frage, ob eine Verwertung des Grundvermögens durch Verkauf oder Beleihung dem Antragsteller zumutbar ist, ist der Prozesszweck zu berücksichtigen (vgl. Schneider, Prozesskostenhilfe für Hauseigentümer, Rpfleger 1985, 50). Der Antragsteller begehrt Beratungshilfe für die Verfolgung seiner Ansprüche aus dem beendeten Mietverhältnis hinsichtlich der von ihm vermieteten Wohnung. Die Kosten der Prozessführung sind demnach dadurch veranlasst, dass der Antragsteller mit seinem Grundeigentum Erträge erwirtschaftet. Daher kann ihm zugemutet werden, die Prozesskosten aus diesen Erträgen zu finanzieren (vgl. LG Mannheim Rpfleger 1970, 178) und, soweit diese nicht ausreichen, das Grundeigentum durch Beleihung oder Veräußerung zu verwerten.
    Beratungshilfe ist eine Form der Sozialhilfe, die im Sozialsystem der Bundesrepublik Deutschland auf der letzten Stufe der sozialen Sicherung zur Wahrung einer menschenwürdigen Existenz angesiedelt ist (BVerwG 47, 103; OLG Hamburg [URL='http://javascript<b></b>:parent.S…owHyperlinkList('CD25V07-E','(Fundstelle=\'jurbuero%201984,%20614\')','#AnkerDummy','TGründe0')']JurBüro 1984, 614[/URL]; Schneider a.a.O.). Bei dem nicht einsetzbaren Vermögen kann es sich daher nur um Werte handeln, die in einer gewissen Relation zu dieser Stufe der sozialen Sicherung stehen; um Werte also, wie man sie auch in den wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreisen antreffen kann (Schneider a.a.O.).
    Gemäß § 1 BerHG verfügt der Antragsteller damit über Vermögen, das es ihm ermöglicht, die Kosten der Beratung selbst zu tragen.
    Der Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe war daher zurückzuweisen.

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