Wenn das so gelaufen ist und die Vergütung nur irrtümlich als "Unterhalt" bezeichnet wurde, wo ist das Problem.Der IV hat nicht irrtümlich die Vergütung als "Unterhalt" bezeichnet - er ist von der Rechtmäßigkeit der Unterhaltszahlungen gem. § 100 InsO absolut überzeugt - "Schließlich hat der Gl.Ausschuss das ganze "mitgenehmigt"."
Wie bereits erwähnt, soll jetzt nachträglich die Gl.Vers. hierüber noch einen Beschluss fassen. IV verteidigt vehement seine bisherige Tätigkeit/en.
Ja nun. Irgendwie wird der IV im Rahmen der Schlußrechnung die Zahlungen rechtfertigen müssen. Wenn er den Ausweg über die Deklarierung als Vergütung für Mitarbeit nicht gehen will, muß er sich was anderes einfallen lassen. Bloß § 100 InsO ist halt einfach nicht anwendbar.