Hallo Kollegen,
mein derzeitiges Lieblingsverfahren wurde von der WEG wegen Ansprüchen aus der Rangklasse 2 und Klasse 5 eingeleitet und betrieben.
Unmittelbar vor dem Termin wurde auf Bewilligung des Schuldners unter III/12 eine Sicherungshypothek in das Grundbuch eingetragen und die Berechtigte der Sicherungshypothek - im folgenden E genannt- hat unmittelbar vor dem Termin an die Gerichtskasse die Ansprüche aller betreibenden Gläubiger gezahlt und das Recht angemeldet sowie die Einstellung nach § 75 ZVG beantragt.
Das Verfahren wurde einstweilen nach § 75 ZVG eingestellt.
Während der Dauer der Einstellung sind die persönlichen Gläubiger Nr. 5 bis 15 wegen insgesamt rund 34.000,00 € dem Verfahren beigetreten.
Unmittelbar vor dem letzten Termin ging eine Befangenheitsrüge ein, so daß eine Entscheidung über den Zuschlag in der Sitzung nicht möglich war.
Es liegt jedoch ein zuschlagsfähiges Meistgebot vor und die Rechte III/11 und III/12 bleiben bestehen!
In der heutigen Sitzung zur Zuschlagsverkündung kann nach wie vor nicht entschieden werden, da natürlich gegen den Beschluß, welcher die Befangenheitsrüge zurückwies sofortige Beschwerde eingelegt wurde und da selbstverständlich auch der Richter befangen ist.
Mir macht jedoch noch mehr zu schaffen, daß die Berechtigte III/12 noch letzten Freitag 34.000,00 € zur Ablösung der Gläubiger Nr. 5 bis 15 an die Gerichtskasse gezahlt hat und nun wieder die einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 75 ZVG oder nach § 775 Ziffer 5 ZPO beantragt.
Was mach ich denn wenn ich da jemals wieder etwas entscheiden darf?
Bei § 75 ZVG habe ich Bedenken, weil § 268 BGB einen Schuldner voraussetzt, der ein Recht an dem Versteigerungsgegenstand zu verlieren droht und ausweislich der Versteigerungsbedingungen bleibt das Recht III/12 bestehen.
§ 775 Ziffer 5 ZPO setzt indes eine Zahlung an den Gläubiger voraus und ich habe eine Zahlung an die Gerichtskasse und nicht an den Gläubiger.