Hallo,
Urteil in einer Berufungsstrafsache, nun Kostenantrag, RA ist Pflichtverteidiger I. Instanz Pflichtvert.-Gebühren abgerechnet auch bezahlt von der Staatskasse. So nun II. Instanz, steht im Urteil: "Die Kosten und Auslagen des Berufungsverfahrens sowie die dafür notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse zur HÄLFTE! Im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen auf den Angeklagten abgesehen."
Ich habe es erst mit der Differenztheorie probiert, bekommen gar nichts. Kann ich nicht Pflichtverteid.-Gebühren abrechnung für die II. Instanz und dann 50 %. Muss die Staatskasse das nicht tragen? Ich weiss mir keinen RAT mehr.