Hallo,
ich bin etwas verwirrt. In den meisten Hinterlegungsgesetzen steht: der Rechtspfleger ist zuständig für die Hinterlegung. Nun arbeitet der Rechtspfleger in der Hinterlegung ja weisungsgebunden, da Hinterlegung ein Verwaltungsakt ist. (oder irre ich mich da schon???) Nun wurde mir gesagt, dass der Rechtspfleger die Hinterlegungsscheine auch nicht mit der Dienstbezeichnung "Rechtspfleger" unterschreiben darf. Womit dann? Justizinspektor?
Aber auf den meisten Hinterlegungsformularen steht immer "Unterschrift Rechtspfleger".
In Rheinland Pfalz gibt es nun die Regelung in der Ausführungsverordnung, dass der Beamter des gehobenen Justizdienstes zwar zuständig ist für die Hinterlegung, aber nicht als Rechtspfleger.
In einem Buch habe ich aber gelesen, dass der Rechtspfleger die Hinterlegung macht und mit seiner Dienstbezeichnung "Rechtspfleger" auch unterschreiben muss.
Was stimmt denn nun???? Irgendwie verwirrt mich das!