Einigungsgebühren in der Zwangsvollstreckung?

  • In welchem Stadium der Zwangsvollstreckung wart ihr denn? Wenn keine GVZ beauftragt und kein PfÜb beantragt ist, würde ich schon eine 1,5 als richtig ansehen.


    Hat sie. Zudem kann man noch die Entstehung aus dem Gesamtwert der Forderung anzweifeln. Schlimm genug, dass sich Schuldner genötigt sehen, mit diesen Vereinbarungen immer noch mehr Kosten zu übernehmen, die sie ansonsten gar nicht schulden würden.


    Das dürfte sich ja mit dem künftigen § 31b RVG (ab 01.08. :gruebel:) erledigt haben ;)

    Nebenbei: Ich mag diese Vereinbarungen derzeit auch nicht.

  • Wir hatten zur Vermeidung weiterer ZV-Maßnahmen die RZV abgeschlossen. Der Schuldner hielt diese nicht ein, sodass wir ein VZV mit anschließendem PfÜB eingereicht haben und vorher die RVZ gekündigt hatten.

  • Ab 1.8.2013 tut sich da was:

    Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Start
    Das neue Gebührenrecht, § 3 Änderungen des RVG, B. Änder ... / 7. § 31b RVG

    Eingefügt wird ein neuer § 31b RVG:
    § 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
    Ist Gegenstand einer Einigung nur eine Zahlungsvereinbarung (Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 20 Prozent des Anspruchs.
    Rz. 216
    Ergänzend zu der in Anm. Abs. 1 S. 2 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV RVG klarstellend geregelten Einigungsgebühr für eine Zahlungsvereinbarung wird in § 31b RVG eine Wertvorschrift für solche Einigungen eingeführt.
    Rz. 217
    Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn die zugrunde liegende Forderung zum Zeitpunkt der Einigung unstreitig ist. Soweit auch die Forderung selbst streitig ist, gilt der volle Wert.
    Rz. 218
    Wird bei einer unstreitigen Forderung eine Einigung nur über die Zahlungsmodalitäten geschlossen, richtet sich das Interesse der Parteien nicht nach der Hauptsache, sondern nach dem Fälligkeits- bzw. Stundungsinteresse. Dieses Interesse ist naturgemäß geringer als das Hauptsacheinteresse und daher mit einem Bruchteil zu bewerten.
    Rz. 219
    Obwohl das Interesse je nach Fallkonstellation höher oder niedriger sein kann, hat sich der Regierungsentwurf nicht für eine flexible Lösung entschieden, sondern für einen festen Prozentsatz i.H.v. 20 %.
    Rz. 220
    Maßstab ist der "Anspruch", nicht die "Hauptsache". Darin liegt ein Unterschied.
    Rz. 221
    Wird eine Zahlungsvereinbarung vor einer Titulierung geschlossen, dürfte nur auf den Wert der Hauptforderung abzustellen sein (§ 23 Abs. 3 S. 1 RVG i.V.m. § 43 Abs. 1 GKG, § 37 Abs. 1 FamGKG, § 37 Abs. 1 GNotKG), da hier Zinsen und Kosten als Nebenforderungen unberücksichtigt bleiben.
    Rz. 222
    Beispiel 30: Gegenstandswert einer Zahlungsvereinbarung (Forderung ist nicht tituliert)
    Der Anwalt wird beauftragt, eine Forderung i.H.v. 3.000,00 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten geltend zu machen. Es wird sodann eine Zahlungsvereinbarung getroffen.
    Der Gegenstandswert beläuft sich auf 20 % der Hauptforderung, also auf 600,00 EUR.
    Rz. 223
    Ist die Forderung dagegen bereits tituliert, sind auch Zinsen und Kosten hinzuzurechnen, da sich der Gegenstandswert einer Forderung in der Vollstreckung nicht allein nach der Hauptsache richtet, sondern hier Zinsen und Kosten hinzuzurechnen sind (siehe § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Der Prozentsatz ist also von dem Forderungsstand einschließlich der bislang aufgelaufenen Kosten und Zinsen zu berechnen.
    Rz. 224
    Beispiel 31: Gegenstandswert einer Zahlungsvereinbarung (Forderung ist tituliert)
    Der Anwalt wird beauftragt, wegen eines Titels über 1.600,00 EUR Hauptforderung zu vollstrecken. Zwischenzeitlich sind 90,00 EUR Zinsen aufgelaufen und 170,00 EUR Vollstreckungskosten. Es wird sodann eine Zahlungsvereinbarung getroffen.
    Der Gegenstandswert beläuft sich auf 20 % der Gesamtforderung i.H.v. (1.600,00 EUR + 90,00 EUR + 170,00 EUR =) 1.860,00 EUR, also auf 372,00 EUR.
    Rz. 225
    Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen zu Nr. 1000 VV RVG (siehe Rn 347 ff.) Bezug genommen.
    Rz. 226
    Soweit die Zahlungsvereinbarung in einem gerichtlichen Verfahren getroffen wird, kann gegebenenfalls auch auf entsprechenden Antrag eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG erfolgen.

  • Wir haben einen ZV-Auftrag eingeleitet am 9.4.
    Mit dem Schuldner wurde eine Teilzahlungsvereinbarung geschlossen am 22.04. In dieser war eine Einigungsgebühr mit aufgenommen.
    Die Teilzahlungsvereinbarung hatte der Schuldner unterschrieben, jedoch den Passus mit der Kostenübernahme des Vergleichs gestrichen.


    Der GV setzt die Gebühr nun ab mit der Begründung, dass die Einigungsgebühr für den RA nicht entsteht, wenn der GV die Tilgung vereinbart und überwacht.


    Ist eine Erinnerung § 766 ZPO erfolgversprechend?

  • Ich sehe das so, daß durch das Streichen keine wirksame Vereinbarung über die zusätzlichen Gebühren entstanden ist, eine übereinstimmende Willenserklärung liegt hier m.E. nicht vor, von daher sehe ich die Auffassung des GV hinsichtlich der Absetzung als richtig an.

  • Wir haben einen ZV-Auftrag eingeleitet am 9.4.
    Mit dem Schuldner wurde eine Teilzahlungsvereinbarung geschlossen am 22.04. In dieser war eine Einigungsgebühr mit aufgenommen.
    Die Teilzahlungsvereinbarung hatte der Schuldner unterschrieben, jedoch den Passus mit der Kostenübernahme des Vergleichs gestrichen.


    Der GV setzt die Gebühr nun ab mit der Begründung, dass die Einigungsgebühr für den RA nicht entsteht, wenn der GV die Tilgung vereinbart und überwacht.


    Ist eine Erinnerung § 766 ZPO erfolgversprechend?

    Unabhängig von der Frage, ob die Gebühr entstanden ist, ist sie jedenfalls nicht erstattungsfähig. Wenn der Schuldner die Kosten des Vergleichs nicht ausdrücklich übernimmt gilt § 98 ZPO. Das heißt der Gläubiger trägt seine Vergleichskosten selbst. Der GV hat die Gebühr daher meiner Meinung nach zu Recht abgesetzt.

  • ... es sei denn, durch das Streichen eines Teils des Vergleiches ist ingesamt gar kein Vergleich zustande gekommen (das ist Auslegungsfrage!), dann wäre die Einigungsgebühr nicht mal entstanden.

  • In dem Verfahren aus Mainz, hat der Schuldner allerdings eine höhere als die erwartete Rate gezahlt.

    In deinem Fall erfolgte verspätet eine geringere Rate. Ich würde hier nicht von einer Einigung reden.

    http://www.bay-gv-bund.de/wp-content/upl…nz-3-T-4909.pdf

    Guten Morgen werte Kolleginnen und Kollegen!

    Ich habe die gleiche Kanzlei, die mir diese Entscheidung zur Rechtsfindung anbietet. :D

    Dagegen habe ich noch diese Entscheidung gefunden:
    “Hatte der Gläubiger zwar dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung vorgelegt, in der auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass im Gegenzug die Kosten dieser Vereinbarung vom Schuldner übernommen werde, wurde diese Vereinbarung aber vom Schuldner nicht unterschrieben, kann in der Zahlung der Raten an die Gläubigerin zwar die Annahme der Ratenzahlungsvereinbarung gesehen werden, nicht jedoch auch eine Einigung über die Übernahme der Einigungsgebühr. Insofern können diese Kosten nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO in der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden.” (AG Nidda, Beschluss vom 06. März 2007 – 80 M 664/07 –, juris).


    Gibt es noch andere Entscheidungen, die in die Richtung des AG Nidda gehen? Ggf. höherinstanzliche Entscheidungen?

    LG Quest

  • Gibt es und zwar: LG Hannover Beschluss vom 28. 04. 2011 -52 T 29/11-; AG Heidelberg DGVZ 2012, 126-127

  • Die Entscheidung des LG Hannover ist nicht veröffentlicht oder?

    Nein, keine Veröffentlichung -soweit bekannt-

    2 Mal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (18. Oktober 2013 um 09:38) aus folgendem Grund: @Nobody: Zufrieden? ;-)

  • Ok, der Vorsitzende Richter hat mich grad angerufen und gesacht, dass im Beschluss nur drin steht, dass die Entscheidung und Nichtabhilfe des Rpfl'ers gehalten worden ist.

    Kann mir ein Kollege von AG Hannover eine pdf.-Datei zukommen lassen? Es ging um das Verfahren 709 M 95220/11 des AG Hannover.

    Danke

    Quest :D

  • Ok, der Vorsitzende Richter hat mich grad angerufen und gesacht, dass im Beschluss nur drin steht, dass die Entscheidung und Nichtabhilfe des Rpfl'ers gehalten worden ist.

    Kann mir ein Kollege von AG Hannover eine pdf.-Datei zukommen lassen? Es ging um das Verfahren 709 M 95220/11 des AG Hannover.

    Danke

    Quest :D

    Der Nichtabhuilfebeschluss ist im Thread "Rechtsprechung" unter Nr. 71 im Volltext

  • Habe hier wieder mal einen besonderen Schlaubi-Schlumpf, der neben
    der zutreffend angesetzten Einigungsgebühr für den geschl. Ratenzahlungsvergleich noch eine Terminsgebühr 3104 in seinem PfÜb-Antrag geltend macht.

    Ich halte das für unzutreffend im Hinblick auf die Spezialregelung des 3310 / RVG
    und der dazu - wie ich finde - eindeutigen Gesetzesbegründung.

    Wisst ihr dazu etwas überzeugend gegenteiliges?

    Merci.

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