Hallo Forumanhänger,
im Betreuungsrecht haben wir ein neues PROBLEM !!!
Gemäß des BGH Beschlusses vom 27.06.2012 (XII ZB 24/12) müssen alle freiheitsentziehende Maßnahmen (§1906 Abs. 4 BGB) durch den Richter genehmigt werden.
Die Heime stellen gehäuft Anträge auf Genehmigung z.B. Anbringung von Bettgitter u.a..
Bei Heimbewohner die eine umfassende Betreuervollmacht (auch notariell) erteilt haben, gibt es keine Probleme (Betreuungsakten).
Fehlt in der Vollmacht (auch bei den notariellen) der Passus zu § 1906 Abs. 4 BGB , wird jetzt aber nur für den Aufgabenkreis - ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE UNTERBRINGUNGSÄHNLICHEN MAßNAHMEN - eine Betreuung eingerichtet.
Wir haben nun folgende Fragen:
Muß der Betreuer (ist auch Bevollmächtigter) wie sonst verpflichtet werden und erhält er einen Ausweis?
Fordern wir einen Jahresbericht und das Vermögensverzeichnis an?
Hat er einen Anspruch auf die Aufwandspauschale aus der Staatskasse ?
Was ist mit Gerichtskosten, wenn diese anfallen?
Für uns ergibt sich ein ungeheuerer Arbeitsaufwand - haben bereits schon 1000 Verfahren pro Rechtspfleger und nun noch diese Sachen.
Für eure Meinung und Lösungen danke ich im Voraus - der November im Oktober.