Dieser Thread ist ein Ableger aus Vertagung vbuH:
[...] dass mir die vbuH noch zu unsauber begründet war und eine andere Forderung auch nicht prüfbar war.
Was prüfst Du denn da inhaltlich?
Was prüfst Du denn da inhaltlich?
Ich nahme mal an, ob die vbuH schlüssig dargelegt worden ist. Um das zu diskutieren würde ich aber einen neuen Thread aufmachen.
Dann mache ich das doch.
Ich sehe es so, und das ist, glaube ich, auch die Mehrheitsmeinung bei uns, dass sich darüber einzig der Schuldner erklären kann und muss. In irgendeiner Weise ist die vbuH bei der Anmeldung ja immer zum Ausdruck gebracht, seien es die Textbausteine mit den entsprechenden Phrasen der Krankenkassen oder - was zunimmt - Versandhausbestellungen etc. im Kontext mit Eingehungsbetrug, was dann i.d.R. auch noch durchaus nachvollziehbar dargelegt wird ("Schuldner hatte erst kurz vor Bestellung die eV abgegeben" o.ä.).
Problematisch wird es ggf., wenn man die Dinge nicht mehr kurz und knackig erklären kann, z.B. bei rückständigem Unterhalt und vbuH = § 170 StGB, da es insoweit für die vbuH nicht zwingend ausreicht, dass nicht gezahlt wurde, sondern es bei exakter Betrachtung auch darauf ankommt, ob der Schuldner unverschuldet oder verschuldet leistungsunfähig war.
Wie wird das denn anderswo gesehen?