Rechtsbeugung? - Eher nicht. Warum? - Weil die Aufgaben eines Rpfl. nicht mit richterlichen Aufgaben gleichgesetzt werden kann. (Steht glaub ich irgendwo in der Kommentierung zur Rechtsbeugung) Gruss
Da bist du, glaube ich, auf dem Holzweg.
Zitat:
2. Die Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache: Rechtssache = Rechtliche Angelegenheit, an der mehrere Beteiligte sich mit widerstreitenden Interessen oder Belangen gegenüberstehen können und über die in einem förmlichen Verfahren nach Rechtsgrundsätzen zu entscheiden ist (in Abgrenzung zum bloßen Verwaltungsverfahren). Notwendig: unparteiische Stellung, Entscheidung von gewissem Gewicht; Bsp.: Staatsanwalt, Rechtspfleger bei Wahrnehmung richterlicher Aufgaben, Verwaltungsbeamter bei Erlass von Bußgeldbescheiden; nicht: Gerichtsvollzieher, Finanzbeamter bei Erlass von Steuerbescheiden, Polizeibeamte.
(Quelle: Übersicht zur Vorlesung - Strafrecht bes. Teil, Rechtsbeugung § 339 StGB - vom 16. 10. 2006, Prof. Dr. Bernd Heinrich, HU Berlin)
In einem Lehrbuch zu diesem Thema habe ich noch eruiert, das der Amtsträger noch nicht einmal richterliche Unabhängkeit genießen muß, z.B. bei Verwaltungsverfahren, die von einem weisungsgebundenen Beamten geleitet werden, ist der Tatbestand ebenfalls gegeben. Das Lehrbuch ist allerdings schon etwas älter.
Siehe auch:Tröndle/Fischer § 339 Rn. 4; Wessels/Hettinger Rn. 1128).