Dringend: Anweisung der Verwaltung

  • Rechtsbeugung? - Eher nicht. Warum? - Weil die Aufgaben eines Rpfl. nicht mit richterlichen Aufgaben gleichgesetzt werden kann. (Steht glaub ich irgendwo in der Kommentierung zur Rechtsbeugung) Gruss


    Da bist du, glaube ich, auf dem Holzweg.
    Zitat:
    2. Die Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache: Rechtssache = Rechtliche Angelegenheit, an der mehrere Beteiligte sich mit widerstreitenden Interessen oder Belangen gegenüberstehen können und über die in einem förmlichen Verfahren nach Rechtsgrundsätzen zu entscheiden ist (in Abgrenzung zum bloßen Verwaltungsverfahren). Notwendig: unparteiische Stellung, Entscheidung von gewissem Gewicht; Bsp.: Staatsanwalt, Rechtspfleger bei Wahrnehmung richterlicher Aufgaben, Verwaltungsbeamter bei Erlass von Bußgeldbescheiden; nicht: Gerichtsvollzieher, Finanzbeamter bei Erlass von Steuerbescheiden, Polizeibeamte.
    (Quelle: Übersicht zur Vorlesung - Strafrecht bes. Teil, Rechtsbeugung § 339 StGB - vom 16. 10. 2006, Prof. Dr. Bernd Heinrich, HU Berlin)
    In einem Lehrbuch zu diesem Thema habe ich noch eruiert, das der Amtsträger noch nicht einmal richterliche Unabhängkeit genießen muß, z.B. bei Verwaltungsverfahren, die von einem weisungsgebundenen Beamten geleitet werden, ist der Tatbestand ebenfalls gegeben. Das Lehrbuch ist allerdings schon etwas älter.
    Siehe auch:Tröndle/Fischer § 339 Rn. 4; Wessels/Hettinger Rn. 1128).

  • so ganz von der hand zu weisen ist es aber nicht, was ultima ratio vorbringt.

    denn der rechtspfleger hat die sachliche unabhängigkeit im prinzip seinerzeit undifferenziert und quasi "pauschal" mitbekommen, einfach, weil die meisten übertragenen aufgaben früher einmal richterliche waren. streitentscheidung oder rechtsprechung sind sie deshalb jedoch nicht ohne weiteres.

    rechtssachen, wie Amun vorzitiert, bei denen "Beteiligte sich mit widerstreitenden Interessen oder Belangen gegenüberstehen" über die nun gerichtlich zu entscheiden wäre, liegen grade im FGG-bereich, der ja ein weites tätigkeitsfeld des rpfl. darstellt, zumeist überhaupt nicht vor, können aufgrund der verfahrensart auch regelmäßig gar nicht vorliegen.

    die entscheidung ist dort bei mangelfreien anträgen zwingend vorgegeben, die möglichkeit und pflicht des richters, durch seine bloße entscheidung einer oder der anderen streitenden partei ganz oder teilweise "recht zu geben" oder eben nicht, besteht hier aufgrund fehlender entscheidungsspielräume für den rpfl. nicht.

    dass dies so ist und deshalb z.b. grundbuch und register auch von der (weisungsabhängigen) exekutive erledigt werden könnten, ist ja längst allgemeingut der politischen diskussion rund um die justizreform(en). diese ehemals richterlichen aufgaben werden ja mittlerweile fast schon als justizfremd, da weit fernab der "kernbereiche", klassifiziert.

    dass, wie ultima ratio einwendet, "die Aufgaben eines Rpfl. nicht mit richterlichen Aufgaben gleichgesetzt" werden können, hat daher m. E. durchaus einen realen bezug, wenn man das heutige, gewandelte verständnis von richterlichen aufgaben zugrunde legt und nicht mehr das aus etwa der zeit der schaffung des BGB, wo der richter eben für alles irgendwie bei gericht anfallende (bis hin zum auf das urteil gesetzten KFB) zuständig war.

    das gewandelte verständnis insoweit zeigt sich m. E. auch überdeutlich darin, dass heutzutage bei aufgabenweiterübertragung vom rpfl. auf den mittleren dienst keinerlei sachliche unabhängigkeit mitübertragen wird.

    die heutige einordnung der einzelnen, ehemals richterlichen aufgaben darf daher m. E. durchaus kritisch hinterfragt werden. was vor hundert jahren richterlich war wurde ja teilweise aufgrund gewandelten verständnisses bereits vor jahrzehnten durch das RpflG wieder vom richter abgespalten, hier zugunsten des rpfl. - wo nun einige dieser aufgaben in 10 jahren sein werden, ist m. E. relativ offen.

  • @oL: Bei der Diskussion geht es doch darum, ob der § 339 StGB auf den Rechtspfleger Anwendung findet. Und das ist - entgegen der Meinung von ultima ratio - ganz eindeutig gegeben. Auf eine sachliche oder auch richterliche Unabhängigkeit kommt es eben gerade nicht an um den Tatbestand der Rechtsbeugung zu erfüllen. Dein Posting mag ja in allem richtig sein, hat aber mit der Beantwortung der Frage 339 oder nicht m.E. nicht soviel zu tun.

  • oL:

    Was soll das Herumgestochere im Hinblick auf richterliche und rechtspflegerische Zuständigkeiten?

    § 339 StGB spricht (neben dem Schiedsrichter) vom Richter oder einem anderen Amtsträger. Es ist daher überhaupt nicht zweifelhaft, dass sich ein Rechtspfleger der Rechtsbeugung schuldig machen kann (BGHSt 35, 231).

    Alles andere liegt neben der Sache.

  • @Amun + juris2112

    threadtopic war m. E. nicht rechtsbeugung, sondern die frage der weisungsfreiheit. und was das betrifft, bin ich absichtlich etwas über den thematischen tellerrand hinausgegangen, um darzustellen, dass der status des rpfl. als bearbeiter richterlicher aufgaben auf die eingruppierung der aufgaben als richterliche in tiefer vergangenheit, also in zeiten der schaffung der bundesgesetze, zurückgeht.

    die weiteren ausführungen, dass diese aufgaben heute von gesellschaft und politik teilweise anders, nämlich als nicht-richterliche bzw. sogar nicht-justizielle bewertet werden, sollte überdies erläutern, dass damit auch die frage der handhabung sachlich unabhängiger erledigung insoweit in einem anderen licht erscheint.

    zum problematik des threadstarters im engeren sinne verweise ich auf mein posting #40.

  • Na bravo, und schon sind wir wieder bei einer von oL`s heißgeliebten Grundsatzdiskussionen :abgelehnt

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • @ol Komme mir mal einer mit einem Antrag und versuche auf den Zeitpunkt der Entscheidung Einfluss zu nehmen.
    Ob ein Antrag entscheidungsreif ist, entscheide ICH. Wenn ich meine, daß weiteres Input notwendig ist, lasse ich mich davon von niemandem abhalten. Wer meint vorgezogen zu werden, dem muß ich sagen, auch ICH entscheide, ob eine Sache so eilig ist, daß sie vorgezogen werden muß. Wer damit nicht leben kann, der möge dagegen Rechtsmittel einlegen. Die DAB ist dagegen ein ungeeignetes Mittel, da ich mich mit "meinen" Akten durchaus den ganzen Tag beschäftigen kann.

  • @Erzett
    schon richtig. die dienstaufsicht ist aber gehalten, eine unangemessen lange bearbeitungszeit (hier: 6 monate) zu monieren. das ist schon aufgrund des rechsgewährungsanspruchs des bürgers notwendig.

    im threadfall war zudem auch gar kein laufender, noch nicht abgeschlossener prozess inhaltlicher sachbearbeitung oder entscheidungsfindung mehr im gange.



  • im threadfall war zudem auch gar kein laufender, noch nicht abgeschlossener prozess inhaltlicher sachbearbeitung oder entscheidungsfindung mehr im gange.



    Kann ich anhand der #1 des threads nicht nachvollziehen, sorry.

  • der antrag war ja inhaltlich bereits bewertet worden ("kein rechtsschutzbedürfnis"), allerdings nur durch aktenvermerk, nicht durch gebotene förmliche entscheidung.

  • der antrag war ja inhaltlich bereits bewertet worden ("kein rechtsschutzbedürfnis"), allerdings nur durch aktenvermerk, nicht durch gebotene förmliche entscheidung.



    Ja war denn da nun was noch in Gange, oder nicht?

  • So sehr ich die unbequemen Beiträge oL´s sonst auch schätze, diesmal scheint teilweise die Vereinsbrille doch noch auf zu sein:
    Weswegen soll denn ein Baugebiet eiliger zu behandeln sein als eine "normale" Grundbuchsache? Dass die Justiz immer weniger in der Lage ist, wegen der schlechten gerichtsinterenen Organisation und des extremen Personalmangels, umfangreiche Verfahren in angemessener Zeit zu erledigen ist doch mitlerweile nicht nur aus Strafverfahren bekannt. Auch 20 "kleine" verzögert eingetragene Grundschulden können für die lokale Wirtschaft massive negative Folgen haben und sind für die Betroffenen viel Geld. Natürlich nicht für das Notariat und die Bauträger, die damit kaum was verdienen.
    Wenn ein Verfahren nicht mehr betrieben wird, warum sollte man dann entscheiden? Und wenn man entscheidet, wie soll man hier denn die Entscheidung bekannt machen? Öffentliche Zustellung? Devotes Schreiben an die Verwaltung?

    Im Hinblick auf den ursprünglichen Beitrag fragt man sich wieder mal exemplarisch, wieso sich die Verwaltung bei derartigen Verfahren nicht einfach schützend vors Personal stellt, sondern selbst querulatorisch tätig wird. Ein ungewöhnlicher Einzelfall ist das aber m. E. nicht.
    Als ich vor einiger Zeit eine Vereinsanmeldung u. a. wegen des Verdachts der Verfassungsfeindlichkeit zurückgewiesen habe und natürlich Rechtsmittel, Dienstaufsichtsbeschwerde und Befangenheitsrüge kassierte, hat sich die Mehrzahl der Richterschaft ähnlich Rückgrat-frei verhalten: Der damalige Direktor hat die Akte geschoben, bis er in Pension war, der Amtsnachfolger hat dem jungen Probe-Registerrichter nahe gelegt, den Notar anzuschreiben und mitzuteilen, dass für den Fall einer fehlenden Stellungnahme vom Erledigtsein des Schriftsatzes ausgegangen wird. Im Zusammenhang mit mehreren mehrstündigen, teils einseitigen Gesprächen mit Direktor und Abteilungsrichter habe ich dann detaillierte Aktenvermerke gemacht und wegen nicht zu erhaltender Entscheidung über die Befangenheit nach bestem Gewissen weiter bearbeitet.

    Da man Karriere heutzutage nicht mal als analforschender Schleimer macht, kann ich nur jedem raten, seinen eigenen Weg zu gehen und die nötige Sturheit beim Durchziehen eigener Entscheidungen aufzubringen.
    Letztlich helfen würde aber nur: mehr Personal für die Sachbearbeitung und aus der Verwaltung diejenigen entfernen, die Management-Aufgaben wie Juristen (nämlich nur nach dem Motto: wie bekomme ich die Akte schnell und leise tot?) erledigen. Ein Wunschtraum.

  • @HorstSergio

    "vereinsbrille" - schon, aber dies auch auf allen beteiligten seiten. denn die rpfl. sehen ihrerseits häufig dinge der vorgezogenen bearbeitung als eingriff ins geordnete system, als ungehöriges drängeln, als versuchte beeinflussung, unterwanderung ihrer sachlichen unabhängigkeit etc. - einige gerichtsbedienstete äußern sich gar offen dahingehend, dass vielleicht in einer großen sache durchaus mal etwas schiefgehen müsse, um die verwaltungsobrigen auf die als unzureichend befundene personallage aufmerksam zu machen.

    nur: es gibt manchmal einfach dringende und gewichtige (meist wirtschaftliche) gründe, die die bevorzugte bearbeitung einer einzelnen sache wirklich rechtfertigen und erfordern. warum bekommen schließlich notar und gericht für eine große sache ganz erhebliche gebühren? der gesetzgeber selbst impliziert ja die vermutung eines gesteigerten aufwandes bzw. arbeitseinsatzes, der deutlich erhöht abzugelten ist. die bewertung einer wirtschaftlich bedeutsameren sache als auch (kostenmäßig) bei gericht bedeutsamer geht also bereits auf den gesetzgeber zurück. wollte man dies negieren dürfte m. E. das gericht nur festgebühren erheben, die nur den "standard-" aufwand abgelten und somit auch nur diesen rechtfertigen.

  • onlyLoser: Wenn Du sachliche Unabhängigkeit gestaffelt nach Kapitaleinsatz einschränken willst, stell doch bitte mal ne Tabelle auf, damit wir Unwissenden nicht länger am Grundgesetz lang hangeln müssen.



  • Also ich habe zwei Entscheidungen ( liefere ich morgen) , welche die Rechtsbeugung beim Rpfleger nicht anwenden lassen wollen. BGH und OLG Koblenz. Dies allerdings speziell auf dem Gebiet der BerH!

  • onlyLoser: Wenn Du sachliche Unabhängigkeit gestaffelt nach Kapitaleinsatz einschränken willst, stell doch bitte mal ne Tabelle auf, damit wir Unwissenden nicht länger am Grundgesetz lang hangeln müssen.



    :wechlach: :wechlach:


  • Also ich habe zwei Entscheidungen ( liefere ich morgen) , welche die Rechtsbeugung beim Rpfleger nicht anwenden lassen wollen. BGH und OLG Koblenz. Dies allerdings speziell auf dem Gebiet der BerH!




    Soweit ich die Entscheidungen kenne, besagen die, dass die Tätigkeit in der BerH nicht "Leitung und Entscheidung einer Rechtssache" ist und daher auch für den Richter keine Rechtsbeugung in Betracht kommt.

  • ich möchte noch darauf hinweisen, dass die Sache weggelegt war. Nur weil der Vize Dir die Sache noch mal in die Hand bekam geht es jetzt weiter. Kein Beteiligter hat die Sache seit 6 Monaten aufgrührt. Der A´steller ist und war unbekannt. Ich frage was soll die ganze Sache ausser evtl. Mobbing. Die DAB wurde im Sept. 05 eingelegt und im Dez. 05 für unbegründet erachtet.
    So zu den Anmerkungen lange liegen lasse. Die Sache wäre nie weider vorglegt worden ohne den Vize Dir !!!
    Die Aken sind ansonsten hier innerhalb einer Woch vom Tisch
    gruß

    wulfgerd

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