Problem: Belastungsvollmacht

  • Guten Morgen,
    der Eigentümer "erteilt dem Käufer folgende Vollmacht: Das Vertragsobjekt darf mit Grundpfandrechten in Höhe des Kaufpreises belastet werden. Der Eigentümer bewilligt deren Eintragung samt Vollstreckungsunterwerfung. Der Käufer übernimmt die persönlichen Zahlungsverpflichtungen und tritt mit seiner Vormerkung zurück. Die Sicherungsabrede ist so zu gestalten, dass der Gläubiger das Grundpfandrecht bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung nur als Sicherheit verwenden darf in der Höhe, in der Kreditausreichungen die Kaufpreisschuld des Käufers getilgt haben."
    Die nunmehr eingereichte Grundschuldbestellungsurkunde enthält keine Sicherungsabrede, so dass ich m.E. nicht prüfen kann, ob die Grundschuldbestellung von der Belastungsvollmacht gedeckt ist.

    Was meint ihr?

  • Ist die in der Belastungsvollmacht enthaltene Einschränkung laut Wortlaut der Urkunde durch das Grundbuchamt zu prüfen? Oftmals wird vereinbart, dass dem nicht so ist.

  • Dann ist die Bedingung, unter der die Vollmacht erteilt ist, nicht erfüllt, bzw. deren Erfüllung nicht nachgewiesen und ich würde beanstanden.

  • Ich habe zur späten Stunde nun auch ein Problem. Ich bin ein Anfänger und mir daher unsicher.

    Sollte der Beitrag hier nicht richtig sein, bitte ich ihn entsprechend zu verschieben.

    Sachverhalt: Kaufvertrag mit Belastungsvollmacht und Vollmacht für die Notarangestellten mit folgendem Wortlaut: Den Notarangestellten XY wird Vollmacht erteilt, materiell- und formelrechtlich alles zu tun, was zur Eigentumsumschreibung auf den Käufer noch erforderlich oder zweckmäßig ist.

    Umfasst diese Vollmacht auch die Bestellung der Grundschuld und die persönliche Unterwerfung des neuen ET unter die ZV?


  • Sachverhalt: Kaufvertrag mit Belastungsvollmacht und Vollmacht für die Notarangestellten mit folgendem Wortlaut: Den Notarangestellten XY wird Vollmacht erteilt, materiell- und formelrechtlich alles zu tun, was zur Eigentumsumschreibung auf den Käufer noch erforderlich oder zweckmäßig ist.

    Umfasst diese Vollmacht auch die Bestellung der Grundschuld und die persönliche Unterwerfung des neuen ET unter die ZV?

    Wie lautet denn die Belastungsvollmacht im Kaufvertrag? Das, was Du bezüglich der Vollmacht für die Angestellten schreibst, ist keine Belastungs- sondern Vollzugsvollmacht und würde allein für Grundschuldbestellung nicht ausreichen.

  • Das ist ja mein Problem :) Die Notarangestellte bestellt die Grundschuld in Ausübung ihrer Vollzugsvollmacht. Es handelt nicht der Käufer in Ausübung der Belastungsvollmacht (die ebenfalls im KV enthalten ist).

  • Üblich ist eine Belastungsvollmacht für Käufer und Angestellte. Daher nachmals meine Frage: Wie lautet diese Belastungsvollmacht? Ist sie wirklich ausschließlich für den Käufer ausgestellt bzw. ergibt sich aus der Angestelltenvollmacht wirklich nichts, dass sie auch für die Belastung erteilt wurde?
    Wenn wirklich nichts zu finden ist, dann muss der Käufer genehmigen.

  • Vielen Dank für den hilfreichen Hinweis! In der Belastungsvollmacht war doch tatsächlich ein Verweis auf die in der Vollzugsvollmacht aufgeführten Notarangestellten!!! Danke! Ich sollte wohl tatsächlich mal nach Hause gehen!!!

  • Hallo, ich muss mal das alte Thema aufgreifen.

    In meinem Fall ist umfassend Belastungsvollmacht an die Käufer erteilt. Zur Berechtigung von Untervollmacht wurde nichts gesagt. Weiterhin ist in einem anderen Vertragsabschnitt den Notarangestellten Vollmacht erteilt, alle zur Durchführung des Vertrages (also Kaufvertrages) notwendigen und zweckdienlichen Erklärungen einschließlich Änderungen des Vertrages, Identitäts- und Auflassungserklärungen sowie Grundbuchbewilligungen abzugeben und Anträge zu stellen.

    Die Käufer haben die Grundschuld bewilligt und beantragt sowie die Unterwerfung nach § 800 ZPO erklärt. Leider hat die Notarin die Bezeichnungen der Beteiligten nicht richtig angegeben bzw. verwechselt. Es wurden nur die Käufer als Besteller genannt und nur der Besteller hat alle Erklärungen in der Urkunde abgegeben. Die Käufer sind zwar auch für die Verkäufer aufgetreten, diese sollten in der GS-Bestellungsurkunde aber nachstehend nur als Eigentümer/Sicherungsgeber genannt werden. Da nur die Besteller Erklärungen abgegeben haben, mangelt es m. E. an Erklärungen der Verkäufer. Nun kam eine Nachtragsurkunde, in welcher ein Notarangestellter in Vollmacht für beide Parteien die Bezeichnungen richtig stellt, dass die Bezeichnung auf Verkäuferseite auch "Besteller" lautet.

    Ich hätte ja schon fast erwartet, dass die Notarin das einfach mit einer Schreibfehlerberichtigung behebt, aber der meines Erachtens nicht bevollmächtigte Angestellte, kann doch nicht für die Verkäuferseite die Erklärungen berichtigen, wenn er keine Belastungsvollmacht hat, oder?

    Die Notarin ist nicht so begeistert, dass ich das so nicht gelten lassen will und meint, dass eine Belastungsvollmacht, auch wenn es nicht ausdrücklich geregelt ist, im Zweifel das Recht zur Untervollmacht beinhaltet und im Zusammenhang mit der Angestelltenvollmacht zur Vertragsabwicklung müsse das im Interesse der Beteiligten ja auch so sein. Sie sieht das so, dass der Angestellte auch aufgrund der Vollmacht hätte die Grundschuld bestellen dürfen. Das sehe ich aber nicht so. Was haltet ihr davon?

    Ach so, der Angestellte ist eigentlich in Vollmacht für beide Seiten aufgetreten, die in der GS-Bestellungsurkunde erteilt wurde. Die Käufer haben darin die Angestellten bevollmächtigt Berichtigungen usw. zu erklären. Die Käufer können aber nicht die Vollmacht der Verkäufer in der GS-Bestellungsurkunde erweitern, wenn sie dazu nicht berechtigt waren. Wie gesagt, wurde keine Untervollmacht ermöglicht.

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