Grziwotz vertritt in der ZfIR 2012, 774ff die These, die nach § 56 S.2 ZVG vom Ersteher zu übernehmenden dinglichen Zinsen (in Höhe von ca. 16% bis 18%) seien wucherisch und damit nicht mehr rechtmäßig. Stattdessen sei eine Anpassung an den "angemessenen, d.h. marktüblichen Zins" erforderlich.
In seinem Aufsatz stellt Grziwotz weiter die These auf, eine (gerichtliche) Hinweispflicht auf die Bedeutung eines bestehen bleibenden Grundpfandrechts und auf die Pflicht zur Übernahme der dinglichen Zinsen bestehe nicht.
In der Praxis gäbe es auch keinen Ratschlag des Gerichts, der Ersteher möge das bestehenbleibende Recht möglichst schnell begleichen, um der erdrückenden Zinslast zu entgehen.
Frage: Entspricht die Behauptung von Grziwotz über die Nichtbelehrung bezüglich der bestehen bleibenden Rechte der Rechtswirklichkeit?