Hallo zusammen!
Folgender Sachverhalt:
Vater und mdj Kind sind in Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks.
Nun habe ich den Erbauseinandersetzungsvertrag nebst Auflassung zur familiengerichtlichen Genehmigung.
Hier soll das Kind seinen Anteil dem Vater überlassen.(Das der Vater das Kind gar nicht vertreten kann ist mir klar, hier wäre noch ein E-Pfleger zu bestellen)
Einzige Gegenleistung ist, dass der Vater die bereits bestehenden Grundschulden übernimmt sowohl persönlich als auch dinglich.
Das ist vielleicht eine doofe Frage, aber das ist doch keine wirkliche Gegenleistung oder doch? Wäre das überhaupt genehmigungsfähig? Schließlich gibt das Kind doch dann seine Eigentümerstellung auf? Wäre nett, wenn euch vielleicht auch ein paar Rechtssprechungen hierzu einfallen.
Vielen Dank