Um den Sachverhalt vollständig zu schildern, muss ich leider etwas ausholen (aber bevor ich sonst evtl. etwas Wichtiges übersehe, mache ich das hier lieber):
1994 teilten die Miteigentümer A - E ihr Grundstück in Wohnungseigentum und ließen dann die Einheiten an die einzelnen teilenden Eigt. auf, so dass danach jeder (also A bis E) jeweils Eigentümer einer Einheit war.
Die damalige notarielle Urkunde enthielt sowohl die Teilungserklärung als auch die einzelnen Übertragungen der Einheiten. Ferner wurde am Schluss ein "schuldrechtliches Vorkaufsrecht für die übrigen Miteigentümer gemeinschaftlich nach § 513 BGB" sowie eine schuldrechtliche Verpflichtung, die Einheit für 30 Jahre nicht zu veräußern, vereinbart.
Eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG wurde jedoch nicht getroffen.
Am 18.09.2012 verkauft nun A seine Einheit in notarieller Urkunde an X und Y (zu je 1/2). Von den oben genannten schuldrechtlichen Beschränkungen wird kein Wort gesagt.
Am 25.09.2012 wird die Vormerkung für X u. Y eingetragen.
Kurz darauf meldet sich B (durch seinen RA) zur Akte und teilt mit, dass die Veräußerung für 30 Jahre ausgeschlossen wurde und dass zudem die anderen Eigentümer nicht aufgefordert wurden, sich zu dem VorkR zu äußern.
Am 29.09.2012 geht um 8 Uhr der vollzugsreife Antrag auf Eigentumsumschreibung ein.
Am selben Tag geht um 15.30 Uhr ein Ersuchen des Zivilgerichts aufgrund einstweiliger Verfügung ein.
Die einstweilige vom 29.11.2012 Verfügung lautet:
In ...
B
gegen
A
wird auf die mündliche Verhandlung vom 29.11.2012 im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet:
1)
In Abt. II des Grundbuchs von ... zu lasten des Wohnungseigentums ... und zu Gunsten des B wird eine Vormerkung zur Sicherung des im Rahmen der notariellen Urkunde ... [Teilungserklärung] enthaltenen Verfügungsverbotes eingetragen.
2)
In Abt. II des Grundbuchs von ... zu lasten des Wohnungseigentums ... im Rang nach dem vorstehend beantragten Verfügungsverbot und zu Gunsten des B sowie den jeweiligen Miteigentümern der übrigen Miteigentumsanteile wird eine Vormerkung zur Sicherung des im Rahmen der notariellen Urkunde ... [Teilungserklärung] vereinbarten gemeinschaftlichen Vorkaufsrechts eingetragen.
3)
Das GBA soll um Eintragung ersucht werden.
...
Fragen:
Sehe ich es richtig, dass ich nach § 17 GBO den Antrag auf Eigentumsumschreibung als erstes zu erledigen habe?
Macht es hier einen Unterschied, ob nach Ziffer 1 der eV tatsächlich eine Vormerkung oder vielleicht eher ein gerichtliches Veräußerungsverbot iSd § 136 BGB handelt?
Ich denke, dass das für die Erledigungsreihenfolge keinen Unterschied macht.
Sofern der Antrag auf Eigentumsumschreibung als erstes zu erledigen wäre, bliebe nur die Zurückweisung des Ersuchens des Zivilgerichts. Richtig?