Moin zusammen,
ich habe die Suchfunktion genutzt, aber leider habe ich nicht das gefunden, was ich gesucht habe. daher eröffne ich mal ein neues Thema:
SV:
Schuldnerin bezieht 3 Renten:
a. Witwenrente der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 80 €
b. Betriebsrente der Kassenärztlichen Vereinigung i Höhe von 880 €
c. Hinterbliebenenrente von der Berufsgenossenschaft in Höhe von 553 €
Gläubiger beantragt die Pfändung und Zusammenrechnung der Renten gem. § 850 e ZPO.
Grundsätzlich sind Witwen- und Hinterbliebenenrenten ja nach § 850 b I unpfändbar, außer wenn eine Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen keine Aussicht auf Erfolg verspricht UND wenn die Pfändung der Billigkeit entspricht.
EV ist abgegeben, kein weiteres bewegliches Vermögen vorhanden, Mieten sind gepfändet bzw. abgetreten.
Btw: Die Verwertung des unbeweglichen Vermögens ist wegen eines desolaten Zustandes der Immobilie auch nicht erfolgversprechend.
Aber es muss die Billigkeit nachgewiesen werden... nur wie?
Es liegt keine unerlaubte Handlung vor, die Forderungen resultieren aus Darlehen.
Ratlose Grüße