Billigkeit der Pfändung von Hinterbliebenen-/Witwenrente - Zusammrechnung der Renten

  • Moin zusammen,

    ich habe die Suchfunktion genutzt, aber leider habe ich nicht das gefunden, was ich gesucht habe. daher eröffne ich mal ein neues Thema:

    SV:
    Schuldnerin bezieht 3 Renten:
    a. Witwenrente der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 80 €
    b. Betriebsrente der Kassenärztlichen Vereinigung i Höhe von 880 €
    c. Hinterbliebenenrente von der Berufsgenossenschaft in Höhe von 553 €

    Gläubiger beantragt die Pfändung und Zusammenrechnung der Renten gem. § 850 e ZPO.

    Grundsätzlich sind Witwen- und Hinterbliebenenrenten ja nach § 850 b I unpfändbar, außer wenn eine Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen keine Aussicht auf Erfolg verspricht UND wenn die Pfändung der Billigkeit entspricht.

    EV ist abgegeben, kein weiteres bewegliches Vermögen vorhanden, Mieten sind gepfändet bzw. abgetreten.
    Btw: Die Verwertung des unbeweglichen Vermögens ist wegen eines desolaten Zustandes der Immobilie auch nicht erfolgversprechend.

    Aber es muss die Billigkeit nachgewiesen werden... nur wie?
    Es liegt keine unerlaubte Handlung vor, die Forderungen resultieren aus Darlehen.

    Ratlose Grüße

  • Nö, Du musst weiter lesen:

    "...Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden..."

    Witwenrenten sind genau so Sozialgeldleistungen wie die Alters- Erwerbsunfähigkeits- und sonstigen Renten und die Pfändbarkeit ergibt sich aus § 54 Abs. 4 SGB I.

  • Oh danke.... das hatte ich irgendwie nicht so richtig gelesen...

    Dann will ich mal sehen, wie weit ich damit kommen.

    Danke nochmal und schönen Abend.

  • Auch wenn ich keine Billigkeitsprüfung machen würde, eine Pfändung ist grundsätzlich billig. Der Sch kennt die titulierte Forderung. Wenn er nichts vorträgt, was eine Unbilligkeit belegen würde, wird gepfändet.

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