Hallo, ich hätte folgende Frage:
In einem Zwangsversteigerungsverfahren hat der WE-Verwalter Hausgelder bis zum Zuschlag angemeldet und diese auch, begrenzt auf den Maximalbetrag, bekommen. Der Teilungsplan ist bereits ausgeführt.
Nun hat die Zwangsverwalterin Schlussrechnung gelegt und daraus ergibt sich, dass diese Hausgelder von ihr bereits bezahlt waren. Zum Zeitpunkt der Anmeldung durch den WE-Verwalter in der Zwangsversteigerung hatte er einen Großteil dieser Gelder bereits durch die Zwangsverwalterin überwiesen bekommen.
Soweit mir bekannt ist, kann der Teilungsplan der Zwangsversteigerung nach Ausführung nicht mehr geändert werden. Eine Rückzahlung durch den WE-Verwalter an das Versteigerungsgericht dürfte also nicht möglich sein.
Die Zwangsverwalterin hat ordnungsgemäß gezahlt und war hierzu auch verpflichtet. Eine Rückzahlung an diese könnte also m.E. auch nicht erfolgen (bzw. erzwungen werden), es sei denn, der WE-Verwalter zahlt freiwillig.
Ist es dann also so, dass die betreibende Gläubigerin in der Zwangsversteigerung, deren Ansprüche teilweise ausgefallen sind, Bereicherungsansprüche gegen die WEG hat? Oder eventuell auch der Schuldner?
Vielen Dank schon mal für Euere Antworten!
Jochen