Fehlende Unterschrift unter Verwalterprotokoll

  • Nun ja. Wenn Du aber das im Anfechtungsverfahren ergangene Urteil des BGH vom 25. September 2015, V ZR 203/14 (s. #17) zugrunde legst, und die Möglichkeit in Betracht ziehst, dass -wie vom BGH entschieden- für den Fall, dass tatsächlich nur der Versammlungsleiter anwesend war, dessen Unterschrift ausreicht, dann könnte der in einer 1-Mann-Versammlung gefasste Beschluss nicht per se nichtig sein.

    Allerdings geht die Anmerkung von Bub in FD-MietR 2016, 374754 davon aus, dass anders als nach der Auffassung des BGH ein nicht beurkundeter Beschluss zunächst schwebend unwirksam ist (Zitat von OLG München, Beschluss vom 07.08.2007 - 34 Wx 3/05, ZWE 2008, 31) und daher die Auffassung des BGH abzulehnen sei, dass Folge einer fehlenden Beurkundung lediglich die Anfechtbarkeit innerhalb der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG sei, weil die Auslegung der entsprechenden Klausel in der Gemeinschaftsordnung in aller Regel ergebe, dass eine mit § 23 Abs. 2 WEG vergleichbare Gültigkeitsvoraussetzung geschaffen werden soll, die zusätzliche konstitutive Wirkung entfalte.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke zunächst einmal für die ausführliche Antwort. :daumenrau
    In meinem Fall ist es so, dass der VL nur eine bestimmte Anzahl der Wohnungseigentümer in Vollmacht vertreten hat und die restlichen nicht anwesend waren (und dem VL auch keine VM erteilt hatten). Es kann also kein anderer als der VL das Protokoll unterzeichnen. Sonst ist das Protokoll wie immer.
    Was meinst du mit "Feststellung der Beschlussfassung und die Kundgabe des Beschlussergebnisses"?
    Vorliegend steht drin "Die Firma X wird ab dem ... bis zum ... erneut als Verwalter bestellt. (Vergütung, Bestehenbleiben des Verwaltervertrages) Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen, der Beschlusantrag wurde angenommen."
    Müsste das jetzt ausreichen?

    Zusatz: Unter dem Punkt Beschlusfähigkeit steht auch, dass die Versammlung beschlussfähig ist, da X/Y Eigentümer in gültiger Vollmacht ihre Stimme abgegeben haben. (Die Vollmachten sollen dem VL vorliegen)

    Einmal editiert, zuletzt von Frisky (27. Januar 2016 um 13:19) aus folgendem Grund: Zusatz

  • Die Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses hat der BGH zur Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen eines Beschlusses gemacht (s. Beschluss vom 23.08.2001, V ZB 10/2001). Also muss sich aus dem Protokoll folgendes ergeben:

    TOP …: a) Beschlussantrag: Die Firma X wird ab dem ... bis zum ... erneut als Verwalter bestellt
    b) Abstimmungsergebnis: (z. B.): 10 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimmen, 1 Stimmenthaltung
    c) Beschlussverkündung: Der Beschlussantrag ist angenommen.

    s. dazu etwa hier wiedergegebenen Entscheidungen
    http://www.iurado.de/?site=iurado&p…6&page=1&type=2

    Wenn in Deinem Fall das Abstimmungsergebnis festgehalten wurde und am Schluss festgestellt wird, dass der Beschlussantrag angenommen wurde, dann würde mir das als Beschlussverkündung ausreichen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo,

    Im vorgelegten Protokoll heißt es:

    Punkt 5.
    X wurde für das Haushaltsjahr 2014/2015 (01.06.2014-31.05.2015) in seiner Funktion als Verwalter bestätigt.

    Nach Beanstandung ist nun das gleiche Protokoll erneut vorgelegt worden mit dem Zusatz vor den Unterschriften (erneut beglaubigt): Alle in diesem Protokoll genannten Beschlüsse wurden einstimmig gefasst und vom Versammlungsleiter verkündet.

    Sollte zur Verwalterbestellung bzgl. Feststellung & Bekanntgabe des Beschlussergebnis genügen, oder? :gruebel:

  • Wenn die Bestätigung in Beschlussform und für einen zurückliegenden Zeitraum (01.06.2014 bis 31.05.2015) erfolgt ist, dann kommt dies mE der rückwirkenden Verwalterbestellung gleich. Dies ist jedoch nicht möglich (OLG Hamm, WE 1996, 33/35 = DWE 1995, 125; Stellungnahme des Deutschen Notarinstituts im DNotI-Report 8/2006, 62 ff mwN; AG Bottrop, Urteil vom 17.10.2014, 20 C 32/14 http://www.iurado.de/?site=iurado&p=urteile&id=1521). Daher würde ich mir um diesen ohnehin zweifelhaften Vorgang keine Gedanken mehr machen:D

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke Prinz für die Antwort.

    Das Protokoll ist aber vom 26.05.2014. Die Wortwahl "bestätigt" war für die Zukunft gemeint und damit keine rückwirkende Bestellung.
    Das Protokoll wurde zur Verwalterzustimmung, getätigt am 16.06.2014, miteingereicht.

  • Dann wird das Protokoll wohl so zu akzeptieren sein. Es enthält nunmehr die Feststellung, dass die Beschlüsse einstimmig gefasst und vom Versammlungsleiter verkündet wurden. Da die erforderlichen Unterschriften nochmals beglaubigt wurden, ist damit nachgewiesen, dass der bisherige Verwalter für die Zeit vom 01.06.2014-31.05.2015 neu bestellt wurde.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo, grüble gerade über einem Protokoll, was so einige Fehler enthält:

    Erstmal wurde in der Teilungserklärung folgendes vereinbart:

    § 1
    Weiterveräußerungbedarf Zustimmung des Verwalters. Die Zustimmung des Verwalters kann durch dieEigentümerversammlung mit ¾ Mehrheit ersetzt werden.
    § 2
    In Ergänzung des § 23WEG wird bestimmt, dass zur Gültigkeit des Beschlusses außer den dort genanntenBestimmung die Protokollierung erforderlich ist. Das Protokoll ist vomVerwalter und von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmtenWohnungseigentümern zu unterzeichnen.
    § 3
    Der Verwalter hat 1x im Jahr die Versammlungeinzuberufen. Er muss sie einberufen, wenn mehr als ¼ der Wohnungseigentümerdie Einberufung unter Angabe des Gegenstandes verlangen. Bei Veräußerung vonWEG muss der Verwalter die Versammlung einberufen, wenn der betroffeneWohnungseigentümer dies verlangt.

    Es gibt einen Verwaltungsbeirat.

    Protokoll vom 01.07.2015 wurde mit Eigentumswechselvorgelegt mit folgenden Mängeln:


    1. Fehlende Beglaubigung der Unterschrift desVersammlungsleiters (er tritt für den bestellten Verwalter i. A. auf)
    2. Fehlende Unterschrift des Verwalters laut § 2der Teilungserklärung
    3. Fehlende Bestimmung von 2 Eigentümers zurUnterzeichnung des Protokolls

    Folgende Probleme nun nach Zwischenverfügung:

    Der Verwalter ist nicht mehr erreichbar und lehnt jeglicheMitarbeit ab.
    Insofern lassen sich Mängel bei a) und b) nicht beheben,wobei ich bei Mangel b) sogar die Unterschrift von dem beauftragen/bevollmächtigten Versammlungsleiter X gelten lassen würde als Unterschrift desVerwalters, aber eben die Beglaubigung fehlt.

    Bei Mangel c) würde ich durch Leistung und Beglaubigung derUnterschrift die Bestimmung zur Unterzeichnung unterstellen, da beideWEG-Eigentümer anwesend waren. Eine ausdrückliche „Wahl“ wer unterschreibt,geht aus dem Protokoll nicht hervor, könnte man eventuell mündliche Wahlunterstellen.

    Nun soll ein neuer Verwalter bestellt werden, der aber nurseine Arbeit aufnimmt und sich neu wählen lässt, wenn der alter Verwalter dieUnterlagen herausgibt, was er natürlich nicht tut.

    Mein Vorschlag an die arme Käuferin war nun die ¾ Mehrheit,aber Ihr Veto ist nun, dass nicht alle WEG-Eigentümer zur Einladung erreichbarseien (manche leben im Ausland) und wer nun die Versammlung einberufen kann, dasich sowohl der alte als auch der noch zu bestellende Verwalter nicht dazu inder Lage sehen. Hinweis auf § 3 der Teilungserklärung ist von mir erfolgt, aberder alte Verwalter rührt sich ja nicht.

    Es geht also weder vor noch zurück.

    Lösung vielleicht?:

    Der Beschluss ist doch nun schwebend unwirksam, da nochnicht alle Wirksamkeitsvss vorliegen. Dies kommt mangels Heilung einemnichtigen gleich? Oder kann ich über die abgelaufene Anfechtungsfrist zurWirksamkeit kommen? Also Anfrage beim WEG-Gericht, ob Anfechtung vorliegt oderAntrag auf Wiedereinsetzung – falls nicht, dann gilt der Beschluss als wirksamund die vorliegende Zustimmung als wirksam erteilt?

  • Lösung vielleicht?:

    Der Beschluss ist doch nun schwebend unwirksam, da nochnicht alle Wirksamkeitsvss vorliegen. Dies kommt mangels Heilung einemnichtigen gleich? Oder kann ich über die abgelaufene Anfechtungsfrist zurWirksamkeit kommen? Also Anfrage beim WEG-Gericht, ob Anfechtung vorliegt oderAntrag auf Wiedereinsetzung – falls nicht, dann gilt der Beschluss als wirksamund die vorliegende Zustimmung als wirksam erteilt?

    Das WEG-Gericht kann keine Unterlagen ausstellen, die die Bestellung des Verwalters in der Form des § 29 GBO nachweisen.

    Die Lösung ist wie immer im Leben der Rechtsweg.
    Die Verkäuferin kann - gegen die WEG - auf Abgabe der Zustimmung klagen (denn es muß zugestimmt werden, wenn nicht Gründe für die Verweigerung vorliegen).
    Mit den Ausfertigungen der Urteile ist der Nachweis geführt.

    Wenn die TE wirklich die Protokollierung als Wirksamkeitsvoraussetzung für Beschlüsse vorsieht, dann war der angebliche Verwalter gar nicht Verwalter gewesen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • danke für die schnelle Rückmeldung. Das habe ich ihr auch als krasseste Möglichkeit gesagt, aber habe gerade nochmal in der Dnoti Report 6/2018 Seite 45 gelesen und folgendes gefunden:

    ...möglich, dass die Zustimmung

    zur Veräußerung des Wohnungseigentums von
    sämtlichen Wohnungseigentümern erteilt wird...


    Muss die in einer Versammlung geschehen oder kann jeder WEG bei seinem Hausnotar die Zustimmung erteilen?

    Oder alternativ:
    edit by Kai: übernommenen Text entfernt

    Also Zustimmungserfordernis abschaffen, Auflassung neu erklären und fertig?

  • Sofern ein Beschluss nicht nichtig ist, ist er wirksam, aber anfechtbar (siehe auch § 46 WEG).

    Vorliegend scheint mir so viel im Argen, dass ich bei aller Hilfsbereitschaft sagen würde: Die WEG hat das Zustimmungserfordernis in ihre Teilungserklärung aufgenommen, die WEG hat § 23 WEG ergänzt. Da hat das Grundbuchamt keine Aktien drin. Es ist Sache der Beteiligten und nicht des Grundbuchamtes, den Verwalternachweis formgerecht zu führen. Ich sehe also nur wenig Grund, sich die Verantwortung und die Arbeit zuschieben zu lassen.

    Nebenbei: Du scheinst Probleme mit der Formatierung von Text zu haben (keine Leerzeichen); vielleicht hilft Dir der Link in meiner Signatur.

  • Sofern ein Beschluss nicht nichtig ist, ist er wirksam, aber anfechtbar (siehe auch § 46 WEG).

    Vorliegend scheint mir so viel im Argen, dass ich bei aller Hilfsbereitschaft sagen würde: Die WEG hat das Zustimmungserfordernis in ihre Teilungserklärung aufgenommen, die WEG hat § 23 WEG ergänzt. Da hat das Grundbuchamt keine Aktien drin. Es ist Sache der Beteiligten und nicht des Grundbuchamtes, den Verwalternachweis formgerecht zu führen. Ich sehe also nur wenig Grund, sich die Verantwortung und die Arbeit zuschieben zu lassen.

    Nebenbei: Du scheinst Probleme mit der Formatierung von Text zu haben (keine Leerzeichen); vielleicht hilft Dir der Link in meiner Signatur.

    Danke für den Hinweis mit der Formatierung. Hat mich wahnsinnig beim Schreiben gemacht... :o).

    Also muss Sie nun klagen oder kann auch jeder WEG seine Zustimmung notariell bei seinem Notar erteilen? Oder eben in einer Versammlung das Zustimmungserfordernis abschaffen und die Auflassung neu erklären?

    Kai: Sorry, wusste ich nicht. Dachte, dass mit Angabe der Fundstelle ich die Zitatfunktion deutlich gemacht habe.

  • Eine formgerechte Zustimmung aller Eigentümer dürfte das Problem wohl beheben. Zur Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung siehe § 12 IV WEG. Laut Sachverhalt scheint aber schon die Einberufung einer Versammlung schwierig. Mir erschließt sich allerdings nicht, warum in einem solchen Fall eine neue Auflassung erforderlich sein soll.


    Kai: Sorry, wusste ich nicht. Dachte, dass mit Angabe der Fundstelle ich die Zitatfunktion deutlich gemacht habe.

    Die Annahme, dass eine Quellenangabe aus einem unzulässigen Zitat ein zulässiges Zitat macht, hält sich so hartnäckig wie sie falsch ist.

  • Sofern ein Beschluss nicht nichtig ist, ist er wirksam, aber anfechtbar (siehe auch § 46 WEG).


    Mangels Protokoll und Unterschrift würde mich ich als Gericht schwer damit tun anzunehmen, dass überhaupt ein Beschluss gefaßt ist. Und erst wenn mir nachgewiesen wurde, dass ein Beschluß überhaupt zustande gekommen ist, bin ich bei der Frage, ob die fehlende - in der TE über die Anforderungen des WEG hinaus vorgeschriebene - Protokollierung ihn nichtig oder nur anfechtbar macht (vermutlich letzteres: LG Dortmund, 6.8.2013, 1 S 298/12, ZWE 2014, 43)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Also muss Sie nun klagen oder kann auch jeder WEG seine Zustimmung notariell bei seinem Notar erteilen? Oder eben in einer Versammlung das Zustimmungserfordernis abschaffen und die Auflassung neu erklären?


    Es reicht aus wenn jeder zustimmt. Es muss aber auch wirklich jeder Eigentümer zustimmen...

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Eine formgerechte Zustimmung aller Eigentümer dürfte das Problem wohl beheben. Zur Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung siehe § 12 IV WEG. Laut Sachverhalt scheint aber schon die Einberufung einer Versammlung schwierig. Mir erschließt sich allerdings nicht, warum in einem solchen Fall eine neue Auflassung erforderlich sein soll.


    Kai: Sorry, wusste ich nicht. Dachte, dass mit Angabe der Fundstelle ich die Zitatfunktion deutlich gemacht habe.

    Die Annahme, dass eine Quellenangabe aus einem unzulässigen Zitat ein zulässiges Zitat macht, hält sich so hartnäckig wie sie falsch ist.

    Gut, dann kann die Käuferin zumindest jeden WEG-Eigentümer mit der Bitte um Abgabe der Zustimmung zur Veräußerung in der Form des § 29 GBO kontaktieren, da eine Versammlung aller WEG-Eigentümer praktisch nicht möglich erscheint.
    Die Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung gilt doch ex nun und nicht ex tunc. Daher habe ich angenommen, dass die Wirkung sich nur auf zukünftige Auflassungen bezieht. Also müsste die Auflassung, die ja noch mit Zustimmungserfordernis des Verwalters erklärt wurde, nach Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung neu erklärt werden, oder?

    Zum Zitieren: Ich darf also den Dnoti-Report auch nicht in einer Zwischenverfügung zitieren, weil er nicht "zitiert werden möchte"??? Ich also sein Urheberrecht verletze? Oder habe ich einfach nur nicht die Zitierregeln eingehalten? Nur mal so interessehalber am Rand, damit ich nix falsch mache.

    Einmal editiert, zuletzt von Bling82 (6. September 2019 um 14:08)

  • Sofern ein Beschluss nicht nichtig ist, ist er wirksam, aber anfechtbar (siehe auch § 46 WEG).


    Mangels Protokoll und Unterschrift würde mich ich als Gericht schwer damit tun anzunehmen, dass überhaupt ein Beschluss gefaßt ist. Und erst wenn mir nachgewiesen wurde, dass ein Beschluß überhaupt zustande gekommen ist, bin ich bei der Frage, ob die fehlende - in der TE über die Anforderungen des WEG hinaus vorgeschriebene - Protokollierung ihn nichtig oder nur anfechtbar macht (vermutlich letzteres: LG Dortmund, 6.8.2013, 1 S 298/12, ZWE 2014, 43)

    Also das Protokoll ist keines, weil es fehlerhaft ist oder wie kann ich die Regelung in der TE verstehen?? Denn ein schriftliches Protokoll wurde über die Versammlung ja angefertigt. Halt nur sehr fehlerbehaftet. Und wie soll der Nachweis erfolgen, dass der Beschluss überhaupt zustande gekommen ist?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!