Zu den Kosten: Bis ich etwas anderes höre, werde ich diese jetzt wohl aus der Masse entnehmen oder - soweit nicht verjährt - von den empfangsberechtigten Personen gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2 JVwKostG ND verlangen und hoffen, dass sich kein Insolvenz- oder Massegläubiger mit einer hinterlegten Quote unter 10 € melden wird - die Diskussionen kann ich mir sonst schon vorstellen.
Ich tendiere dazu, die Kosten bereits mit Erlass der Annahmeverfügung zu erheben - also dem Ast. zum Soll zu stellen.
Nur wenn dieser persönlich befreit sein sollte oder aber nicht zahlt, würde ich dann bei Herausgabe aus der Masse entnehmen bzw. Vorschuss erfordern.
Aber vielleicht sagt mir der Bezi ja noch demnächst, wie es zu laufen hat...