• Auch wenn es zu einem anderen Thema wird: Ich halte es schon für bedenklich, wenn jemand während der Dienstzeit eine (noch dazu vergütete) Nebentätigkeit ausübt. Und wieso sollte das mit einer Beförderung belohnt werden? Er/sie ist nicht im Büro und die verbleibenden Kollegen (ohne Zusatzvergütung) dürfen sich um das kümmern, was nicht warten kann! Selbst wenn die Akten am Abend (ohne "störendes" Publikum und Telefonate) abgearbeitet werden (wie ist das dann noch mit der täglichen Arbeitszeit?), hat er/sie eine Arbeitsentlastung erfahren. Die Kollegen müssten belohnt werden.

    Würde man so stringent argumentieren, wäre damit jeder Begleitunterricht der Rechtspflegeranwärter während der Praxisphase gestorben. Für meine Person sieht das z.B. so aus , dass ich ca. gegen 15.30 Uhr nach 1,5 Stunden Rückfahrt vom Amtsgericht des Begleitlehrgangs zurückkomme und mich dann den liegengebliebenen Akten widme(n darf). Vom Vertreter wird da grs. nichts an Arbeit "verlangt". Publikum lässt sich natürlich nicht immer auf die Zeit meiner Anwesenheit vertrösten.


    Begleitunterricht u.ä. ist für mich keine Nebentätigkeit sondern gehört zum Dienst.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nach der Nebentätigkeitsverordnung (für NRW) darf für eine extra (neben den normalen Bezügen) vergütete Nebentätigkeit keine Entlastung erfolgen. Ergo muss der Kollege, der z.B. Unterricht für Anwärter gibt, seine Fehlstunden im Büro nacharbeiten (oder Urlaubstage/Überstunden opfern). Dass halte ich auch für gerecht, denn es kann nicht angehen, dass der eine "doppelt" Geld bekommt, und die anderen dafür seine Arbeit mitmachen müssen. Dass in gewissen Maßen Publikum oder Telefonate doch an den Daheimgebliebenen kleben bleiben, ist m.E. zu verschmerzen.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Die Zeit muss man nicht nachholen, die Arbeit bleibt allerdings liegen. Wenn es anders wäre, würde sich erst recht niemand mehr dafür finden.

  • Wäre für mich jetzt neu , dass der ( bezahlte ) Begleitunterricht Dienst sein soll und keine Nebentätigkeit.:gruebel:
    Da sagt meine LNTVO was anderes.

    Selbstverständlich bleibt "nur" die Arbeit liegen.
    Den "versäumten" Dienst nachzuholen, würde jedem Arbeitszeitgesetz widersprechen.
    Gibts da nicht eine Begrenzung von 48 Stunden/die Woche auch für Beamte ?

  • Da muss man ganz fein unterscheiden; Begleitunterricht oder andere Schulungen sind Tätigkeiten im "Nebenamt" und keine Nebentätigkeit. Der Präs OLG stellt vor Aufnahme dazu die dienstliche Veranlassung fest; damit ist es eindeutig Dienst, der nicht nachzuholen ist. Richtig ist das dadurch keine Entlastung (Vertretung) im Hauptamt stattfindet. Im Ergebnis: Überstunden, um die liegen gebliebene Arbeit nachzuholen

  • Hänge mich mit meiner Frage mal hier ran...
    Umfasst die Vertretung eines Kollegen auch dessen Vertretungsaufgaben?
    Also Kollege A ist krank, ich bin sein Vertreter.
    Koll. A muss auch Koll. B vertreten, welcher auch krank ist.
    Muss ich als Vertreter von Koll. A auch Koll. B vertreten?

  • Aus deiner Frage schließe ich, dass ihr keinen Zweitvertreter habt? Den gibt es bei uns auch nicht. Wir haben stattdessen einen Passus im Geschäftsverteilungsplan, dass bei Abwesenheit von Sachbearbeiter und Vertreter jeder zuständig ist. Wer es dann konkret macht, wird von Fall zu Fall geklärt. Gibt es bei euch im Geschäftsverteilungsplan vielleicht auch eine ähnliche Regelung?

  • Also bei uns gibts laut GVP auch einen Verhinderungsvertreter.
    Was ist denn Da bei Euch für den Kollegen B oder allgemein geregelt ?

  • Hänge mich mit meiner Frage mal hier ran...
    Umfasst die Vertretung eines Kollegen auch dessen Vertretungsaufgaben?
    Also Kollege A ist krank, ich bin sein Vertreter.
    Koll. A muss auch Koll. B vertreten, welcher auch krank ist.
    Muss ich als Vertreter von Koll. A auch Koll. B vertreten?


    Wenn Du den Vertretungsplan ernst nimmst, ja.

  • Ich weiß ja nicht, wie groß euer Gericht ist: aber vielleicht ist die Vertretungssituation der Verwaltung garnicht bewusst.
    Ich würde mal mit der Verwaltung reden und um eine Regelung bitten. Plötzlich für drei Leute arbeiten geht ja nicht.

  • Also ich habe den GVP bisher immer so verstanden, dass ich den Kollegen in dem vertrete, für das er als SB zuständig ist, und zwar ohne das, was er zu vertreten hätte. ME ist auch zu regeln, wer vertritt, wenn der Vertreter ausfällt (uU usw usw).

    Könnte aber auch an der Formulierung im GVP liegen. Bei uns steht nicht "A vertritt B", sondern zu den zugewiesenen Aufgaben steht, wer Vertreter ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Sehe ich auch so.
    Wasn dassn fürn beknackter GVP, der keine Verhinderungsvertretung vorsieht durch :

    a.) Zuweisung eines benamsten Verhinderungsvertreters oder
    b.) Zuweisung durch die Verwaltungsleitung im Einzelfall

    Obs noch eine dritte Alternative gibt, :nixweiss: ?

    Ach ja klar..... die ohne Regelung eines Verhinderungsvertreters.;)
    Sprich , der Umfang der Vertretung ist in das Ermessen des ( ersten ) Vertreters gestellt.:cool:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!