Hallo,
ich habe folgendes Problem: Es wurde ein notarielles Ehegattentestament errichtet. Zu Lebzeiten setzt die Notarin einen Widerruf des Ehemanns auf und lässt diesen Widerruf an die Ehegattin zustellen. Dem Nachlassgericht lässt sie eine Kopie der Urkunde zukommen sowie eine Kopie der Zustellungsurkunde. M.E. handelt es sich bei diesem Widerruf um eine Verfügung von Todes wegen. Der Erblasser trifft eine Verfügung, in dem er sagt, dass er gerade nach seinem Ableben nicht die Erbfolge, wie im Testament bestimmt, haben möchte...
1. Frage: Hätte diese Verfügung nicht in die amtliche Verwahrung kommen sollen?
Zwischenzeitlich ist nunmehr der Ehegatte (der widerrufen hat) verstorben. Nunmehr geht es um die Eröffnung. Ich meine, dass ebenso diese Verfügung zu eröffnen ist. Die Notarin weigert sich jedoch, diese hier abzuliefern. Sie sagt zwar, es handele sich um eine Verfügung von Todes wegen, jedoch besteht keine Ablieferungspflicht...... Sie verweist auf § 34 BeurkG???
(Steht m.E. nichts zu dieser Problematik drin)
Bin ich hier völlig falsch? Habe ich die völlig falsche Denkweise zu obigem Sachverhalt?
Ich bitte um Hilfe, evtl. Fundstellen... ick hab nix jefunden