Umfrage: Welche Reisekosten sind erstattungsfähig?


  • im übrigen verwenden die richter am amtsgericht oft die bezeichnung des bezirks in ihrem beiordnungsbeschluss, sodass in pkh-sachen ich den weitentferntesten ort gewähre (bzw. gewähren muss).

    Hört sich ein bisschen an, als würden die Richter da willkürlich entscheiden. Tatsächlich verwenden manche Richter noch alte Formulare und Textbausteine, in denen vom Rechtsanwalt "am Ort des Prozessgerichts" die Rede ist. § 121 III ZPO führt aber zu der Beiordnung des Rechtsanwalts, der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist.

    Erst dadurch hat sich m. E. auch die Threadstarter problematisierte Frage ergeben.

    Ich tendiere daher zu Ziffer 3.

    Und das Problem, welches der am weitesten entfernte Ort im Bezirk des Gerichts ist, stellt sich einem eigentlich nur einmal. Dann setzt man sich - mit Lineal und notfalls Zirkel - vor die Karte des Bezirks und misst ab, welches der am weitesten entfernte Ort innerhalb des Bezirks ist. Und insoweit sind die Fahrtkosten dann erstattungsfähig (höchstens begrenzt auf die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten). Je nachdem, wie die Straßensituation innerhalb des Bezirks ist kann man das dann noch mit einem Routenplaner abgleichen, aber es bleibt dabei, dass es immer derselbe Ort ist, der innerhalb der Grenzen des Bezirks am weitesten entfernt ist; die Bezirksgrenzen ändern sich ja nicht über Nacht.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • ok. das problem ist, dass bei wortgetreuer gesetzesauslegung die intention des gesetzgebers ignoriert würde, die sich aus der oben zitierten btdrs sowie der gesetzesentwicklung ergibt. also versucht man diesen widerspruch durch eine teleologische auslegung des notwendigkeitsbegriffs bzw. eine einschränkende auslegung des nebensatzes "der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist" aufzulösen. mir gefällt variante 3 am besten, da der begriff der "notwendigkeit" ohnehin auslegungsbedürtig ist und sich daher für die auflösung dieses wertungswiderspruchs eignet.

    warum variante 2. so beliebt ist, ist mir aber auch klar: der bgh hat vor gefühlt 10 jahren entschieden, dass die reisekosten grundsätzlich (!) lediglich vom wohnort zum gericht erstattungsfähig sind. da der durchschnittsrechtspfleger gesetze nicht liest sondern sich an bekanntem entlanghangelt denkt er heute immernoch, variante 2 wäre "nach bgh" die einzig mögliche lösung.

  • Der "durchschnittrechtspfleger" wird aber immer gehalten, wenn er RK eines auswärtigen RA auf die Höhe eines Bevollmächtigten am Sitz der Partei kürzt. So falsch kann das daher nicht sein. Aber wahrscheinlich hat mein OLG nur keine Ahnung...

  • schön, dass wir zum thema zurückkehren können.

    Zitat

    Der "durchschnittrechtspfleger" wird aber immer gehalten, wenn er RK eines auswärtigen RA auf die Höhe eines Bevollmächtigten am Sitz der Partei kürzt. So falsch kann das daher nicht sein. Aber wahrscheinlich hat mein OLG nur keine Ahnung...

    ich bitte um mitteilung der entsprechenden entscheidungen des genannten olg zur prüfung.

    folgende entscheidung habe ich noch anzubieten: ag limburg ags 2013, 98, veröffentlicht auch bei beck-online. diese entscheidung nimmt unreflektiert für die hier unter "variante 1" gefasste meinung stellung: "Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Fehler im Gesetzgebungsverfahren durch extensive Interpretation von Gesetzen und ihren klaren Wortlaut zu korrigieren." allerdings lässt sich anhand mancher formulierungen schon entnehmen, welche qualität diese entscheidung hat.

  • Ich hab mich vor einiger Zeit dazu entschieden, der Variante 1 und nicht der Variante 2 zu folgen, ganz einfach wegen dem Gesetzeswortlaut. Ich hatte damals etliche Verfahren, in denen das Problem zur Entscheidung anstand. Und obwohl ich anders entschieden habe als meine Vorgängerin lange Jahre, habe ich nicht eine Erinnerung und leider auch keine Beschwerde bekommen. Auf Variante 3 wäre ich gar nicht gekommen. Muss ich mir nochmal durch den Kopf gehen lassen.

    Gelöst hat sich das Problem leider aber leider trotzdem nicht vollständig. Habe aktuell wieder einige Verfahren zu diesem Problem (Reisekosten eines externen RAs höher als vom Parteiwohnort aber niedriger als die höchsten Reisekosten interner RAe; externer RA und kein kein RA am Wohnort der Partei; RA stellt auf LG-Bezirk ab und nicht auf AG-Bezirk als Bezirk des Prozessgerichts). Leider bewegen sich die aktuellen Fälle wieder deutlich unter dem Beschwerdewert, so dass es allenfalls zu einer Richterentscheidung kommen kann.

  • Was zumindest für Variante 1 und gegen Variante 3 spricht, ist, dass der BGH immer von Wohn- bzw. GeschäftsORT spricht ("Die unterlegene Partei muss grundsätzlich nur die Kosten tragen, die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnort einer Prozesspartei andererseits entstehen." BGH vom 22.2.2007 Az VII ZB 93/06 und vom 13.9.2011 VI ZB 9/10).
    Und Ort ist nun mal nicht Bezirk. Ich kann grundsätzlich auch mit Variante 1 leben, die bei uns aber so gut wie nicht vorkommt, so dass die Varianten 1 und 2 sich bei mir in der Praxis nicht unterscheiden.

  • Zitat

    Was zumindest für Variante 1 und gegen Variante 3 spricht, ist, dass der BGH immer von Wohn- bzw. GeschäftsORT spricht ("Die unterlegene Partei muss grundsätzlich nur die Kosten tragen, die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnort einer Prozesspartei andererseits entstehen." BGH vom 22.2.2007 Az VII ZB 93/06 und vom 13.9.2011 VI ZB 9/10).
    Und Ort ist nun mal nicht Bezirk. Ich kann grundsätzlich auch mit Variante 1 leben, die bei uns aber so gut wie nicht vorkommt, so dass die Varianten 1 und 2 sich bei mir in der Praxis nicht unterscheiden.


    Du sollst das Gesetz auslegen, nicht irgendwelche BGH Entscheidungen! Insbesondere nicht solche, die zu einer bereits überholten Gesetzesfassung ergangen sind.

    Persönlich glaube ich kaum, dass der BGH sich Variante 3 anschließt, selbst wenn er einmal für die Aufassung, dass Fahrtkosten des bezirksansässigen RA stets erstattunfsfähig sind, ausdrücklich Stellung beziehen sollte. Das spricht aber nicht gegen diese Meinung sondern gegen den BGH!

    Einmal editiert, zuletzt von nanotransfigurator (15. März 2013 um 16:26)

  • Hallo,

    falls es noch von Interesse ist: In beck-online gibt es eine Entscheidung des AG Kiel vom 14.02.2013, 59 F 12/11.

    Leitsatz: "Die Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalts sind zumindest für die Entfernung vom Gericht bis zur Gerichtsbezirksgrenze stets als "notwendig" im Sinne von § ZPO § 91 Abs. ZPO § 91 Absatz 2 Satz 1 ZPO anzusehen"

    Meines Wissens nach die erste Entscheidung, die sich für Alternative 3 stark macht.

    Grüße
    Peter

  • Hallo, falls es noch von Interesse ist: In beck-online gibt es eine Entscheidung des AG Kiel vom 14.02.2013, 59 F 12/11. Leitsatz: "Die Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalts sind zumindest für die Entfernung vom Gericht bis zur Gerichtsbezirksgrenze stets als "notwendig" im Sinne von § ZPO § 91 Abs. ZPO § 91 Absatz 2 Satz 1 ZPO anzusehen" Meines Wissens nach die erste Entscheidung, die sich für Alternative 3 stark macht. Grüße Peter


    :daumenrau

  • Ich habe in dieser Abstimmung für Variate 2 gestimmt.

    - Der Wortlaut des § 91 ZPO ist in diesem Punkt verunglückt, was jeder Kommentar einräumt, die einen deutlicher, die anderen vornehmer.
    - Da es Erstattungsansprüche der Partei sind, ist der Wohnort der Partei ein guter Punkt zum Anknüpfen.
    - Der Zufall der Bezirksgrenzen (und dann auch noch in Abhängigkeit von der Instanz!) sollte nicht zum Maßstab der Entscheidung gemacht werden.

  • Zitat

    Ich habe in dieser Abstimmung für Variate 2 gestimmt.

    - Der Wortlaut des § 91 ZPO ist in diesem Punkt verunglückt, was jeder Kommentar einräumt, die einen deutlicher, die anderen vornehmer.
    - Da es Erstattungsansprüche der Partei sind, ist der Wohnort der Partei ein guter Punkt zum Anknüpfen.
    - Der Zufall der Bezirksgrenzen (und dann auch noch in Abhängigkeit von der Instanz!) sollte nicht zum Maßstab der Entscheidung gemacht werden.

    Ich kann dieser Meinung nur mit viel Phantasie folgen. Dass die Vorschrift verunglückt ist, mag stimmen, ändert aber nichts an deren Anwendbarkeit. Genau genommen ist diese Auffassung sogar contra legem: In § 91 II 1 1. Halbsatz ZPO wird die Grundregel normiert: "Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten" Im 2. Halbsatz wird eine Ausnahme gemacht, aber eben nur für die Fälle, in denen der RA außerhalb des Bezirks sitzt. Will man also den Willen des Gesetzgebers, dass keine Ungleichbehandlung der RAe stattfindet, ausreichend berücksichtigen, bleibt einem nur eine Flucht in die Auslegung der Kosten des bezirksauswärtigen Rechtsanwalts: Und dafür bietet sich der flexible Begriff der "Notwendigkeit" (unbestimmter Rechtsbegriff) an. Dass der BGH diesen vor der Gesetzesreform einmal anders ausgefüllt hat (und im Anschluss an diese Rechtsprechung ihn vielleicht immer noch unreflektiert fortführt) ändert daran nichts. Dass der Wohnort der Partei "ein guter Punkt zum Anknüpfen" ist, könnte sogar stimmen. Mag der Gesetzgeber eine entsprechende Gesetzesänderung vornehmen.

    Der Leitsatz der Entscheidung des AG Kiel ist vielversprechend. Ich werde morgen prüfen, ob auch die Begründung stimmig ist.

  • Zitat

    Ich habe in dieser Abstimmung für Variate 2 gestimmt.

    - Der Wortlaut des § 91 ZPO ist in diesem Punkt verunglückt, was jeder Kommentar einräumt, die einen deutlicher, die anderen vornehmer.
    - Da es Erstattungsansprüche der Partei sind, ist der Wohnort der Partei ein guter Punkt zum Anknüpfen.
    - Der Zufall der Bezirksgrenzen (und dann auch noch in Abhängigkeit von der Instanz!) sollte nicht zum Maßstab der Entscheidung gemacht werden.

    Ich kann dieser Meinung nur mit viel Phantasie folgen. Dass die Vorschrift verunglückt ist, mag stimmen, ändert aber nichts an deren Anwendbarkeit. Genau genommen ist diese Auffassung sogar contra legem: In § 91 II 1 1. Halbsatz ZPO wird die Grundregel normiert: "Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten" Im 2. Halbsatz wird eine Ausnahme gemacht, aber eben nur für die Fälle, in denen der RA außerhalb des Bezirks sitzt. Will man also den Willen des Gesetzgebers, dass keine Ungleichbehandlung der RAe stattfindet, ausreichend berücksichtigen, bleibt einem nur eine Flucht in die Auslegung der Kosten des bezirksauswärtigen Rechtsanwalts: Und dafür bietet sich der flexible Begriff der "Notwendigkeit" (unbestimmter Rechtsbegriff) an. Dass der BGH diesen vor der Gesetzesreform einmal anders ausgefüllt hat (und im Anschluss an diese Rechtsprechung ihn vielleicht immer noch unreflektiert fortführt) ändert daran nichts. Dass der Wohnort der Partei "ein guter Punkt zum Anknüpfen" ist, könnte sogar stimmen. Mag der Gesetzgeber eine entsprechende Gesetzesänderung vornehmen.

    Der Leitsatz der Entscheidung des AG Kiel ist vielversprechend. Ich werde morgen prüfen, ob auch die Begründung stimmig ist.

    Mal wieder in gewohnter Weise hart und ohne Umschweife auf den Punkt gebracht. Indes der Inhalt der Argumente überzeugt mich ebenso wie die knappe Entscheidungsbegründung des AG Kiel. Valerianus formuliert dagegen wohl bewußt weich, was einem Appell gleichkommt.

    Folgt irgendwann (z.B. wenn der BGH im Wortsinn der Regelung entscheidet) eine gesetzgeberische Klarstellung oder eine Gesetzesänderung?

    Die Problematik wird in der Fachgerichtsbarkeit tendenziell anders gesehen, weil hier regelmäßig auf die geringere Anzahl der Fachanwälte abgestellt wird.

    Evtl. machte eine Regelung Sinn, die grds. auf den Gerichtsbezirk der 1. Instanz abstellt und Grenzen für die weiteren Instanzen einzieht, sofern nicht besondere Gründe für die Mehrkosten der Einschaltung eines hiervon abweichend ansässigen Anwaltes sprechen.

    Off Topic interessiert mich, ob und mit welcher Begründung der seinerzeit noch nicht im Forum aktive Kollege nanotransfigurator bei dem Thema der Anrechnung vor der Klarstellung eine wortlautgetreue Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVV RVG oder die Nichtanrechnungsvariante vertreten hat. Gerne auch per pn.

    Btw: Gelegentlich setzt sich ja auch eine entfernt mögliche Auslegung durch.;)

  • Ich habe in dieser Abstimmung für Variate 2 gestimmt.

    - Der Wortlaut des § 91 ZPO ist in diesem Punkt verunglückt, was jeder Kommentar einräumt, die einen deutlicher, die anderen vornehmer.
    - Da es Erstattungsansprüche der Partei sind, ist der Wohnort der Partei ein guter Punkt zum Anknüpfen.
    - Der Zufall der Bezirksgrenzen (und dann auch noch in Abhängigkeit von der Instanz!) sollte nicht zum Maßstab der Entscheidung gemacht werden.

    :zustimm:Eine Partei ist kostenrechtlich gehalten, einen RA an ihrem Sitz zu beauftragen. Sollte es an ihrem Sitz/Wohnort keinen Anwalt/Fachanwalt geben, nimmt sie sich halt einen, der seinen Sitz im benachbarten größeren Ort hat. Wenn ich also sehe, dass eine Partei – auch noch aus einem kleinen Ort – einen RA aus einem benachbarten Ort beauftragt hat, gebe ich diese Reisekosten auch – ungeachtet irgendwelcher Bezirksgrenzen.

  • Ich habe in dieser Abstimmung für Variate 2 gestimmt.

    - Der Wortlaut des § 91 ZPO ist in diesem Punkt verunglückt, was jeder Kommentar einräumt, die einen deutlicher, die anderen vornehmer.
    - Da es Erstattungsansprüche der Partei sind, ist der Wohnort der Partei ein guter Punkt zum Anknüpfen.
    - Der Zufall der Bezirksgrenzen (und dann auch noch in Abhängigkeit von der Instanz!) sollte nicht zum Maßstab der Entscheidung gemacht werden.

    :zustimm:Eine Partei ist kostenrechtlich gehalten, einen RA an ihrem Sitz zu beauftragen. Sollte es an ihrem Sitz/Wohnort keinen Anwalt/Fachanwalt geben, nimmt sie sich halt einen, der seinen Sitz im benachbarten größeren Ort hat. Wenn ich also sehe, dass eine Partei – auch noch aus einem kleinen Ort – einen RA aus einem benachbarten Ort beauftragt hat, gebe ich diese Reisekosten auch – ungeachtet irgendwelcher Bezirksgrenzen.

    Variante 4!:D


  • :zustimm:Eine Partei ist kostenrechtlich gehalten, einen RA an ihrem Sitz zu beauftragen. Sollte es an ihrem Sitz/Wohnort keinen Anwalt/Fachanwalt geben, nimmt sie sich halt einen, der seinen Sitz im benachbarten größeren Ort hat. Wenn ich also sehe, dass eine Partei – auch noch aus einem kleinen Ort – einen RA aus einem benachbarten Ort beauftragt hat, gebe ich diese Reisekosten auch – ungeachtet irgendwelcher Bezirksgrenzen.

    :genauso:

  • Die Entscheidung des AG Kiel habe ich geprüft. Kern der Begründung ist folgender Satz: "Da jedoch die Fahrtkosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts stets erstattungsfähig sind und eine Ungleichbehandlung zwischen im Gerichtsbezirk ansässigen und nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwälten bei Fassung von § 91 ZPO nicht intendiert war (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 233), sind fiktive Fahrtkosten vom Gericht bis zur Gerichtsbezirksgrenze stets erstattungsfähig (Prütting/Gehrlein-Schneider, 4. Auflage, § 91 ZPO Rn. 5)." Die Problemstellung ist damit erfasst. Zwar hätte man auch noch die hier überwiegend vertretene Auffassung widerlegen können. Andererseits ist es auch nicht Aufgabe von amtsgerichtlichen Entscheidungen, weitschweifige Ausführungen zu machen.

    Zitat

    Off Topic interessiert mich, ob und mit welcher Begründung der seinerzeit noch nicht im Forum aktive Kollege nanotransfigurator bei dem Thema der Anrechnung vor der Klarstellung eine wortlautgetreue Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVV RVG oder die Nichtanrechnungsvariante vertreten hat. Gerne auch per pn.

    Leider muss ich dich hier enttäuschen. Ich war zu dem Zeitpunkt, als diese Frage akut war, nicht mit Kostensachen befasst und habe mir deshalb keine fundierte Meinung bilden können.

  • Ich habe in dieser Abstimmung für Variate 2 gestimmt.

    - Der Wortlaut des § 91 ZPO ist in diesem Punkt verunglückt, was jeder Kommentar einräumt, die einen deutlicher, die anderen vornehmer.
    - Da es Erstattungsansprüche der Partei sind, ist der Wohnort der Partei ein guter Punkt zum Anknüpfen.
    - Der Zufall der Bezirksgrenzen (und dann auch noch in Abhängigkeit von der Instanz!) sollte nicht zum Maßstab der Entscheidung gemacht werden.

    :zustimm:Eine Partei ist kostenrechtlich gehalten, einen RA an ihrem Sitz zu beauftragen. Sollte es an ihrem Sitz/Wohnort keinen Anwalt/Fachanwalt geben, nimmt sie sich halt einen, der seinen Sitz im benachbarten größeren Ort hat. Wenn ich also sehe, dass eine Partei – auch noch aus einem kleinen Ort – einen RA aus einem benachbarten Ort beauftragt hat, gebe ich diese Reisekosten auch – ungeachtet irgendwelcher Bezirksgrenzen.

    Mach ich auch so; ich hab mir sogar eine Tabelle angelegt bzgl. einiger häufiger vorkommender Orte, wieviele Anwälte es dort lt. Gelben Seiten (als ungefähre Orientierung) gibt.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Die Entscheidung des AG Kiel habe ich geprüft. Kern der Begründung ist folgender Satz: "Da jedoch die Fahrtkosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts stets erstattungsfähig sind und eine Ungleichbehandlung zwischen im Gerichtsbezirk ansässigen und nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwälten bei Fassung von § 91 ZPO nicht intendiert war (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 233), sind fiktive Fahrtkosten vom Gericht bis zur Gerichtsbezirksgrenze stets erstattungsfähig (Prütting/Gehrlein-Schneider, 4. Auflage, § 91 ZPO Rn. 5)." Die Problemstellung ist damit erfasst. Zwar hätte man auch noch die hier überwiegend vertretene Auffassung widerlegen können. Andererseits ist es auch nicht Aufgabe von amtsgerichtlichen Entscheidungen, weitschweifige Ausführungen zu machen.

    Zitat

    Off Topic interessiert mich, ob und mit welcher Begründung der seinerzeit noch nicht im Forum aktive Kollege nanotransfigurator bei dem Thema der Anrechnung vor der Klarstellung eine wortlautgetreue Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVV RVG oder die Nichtanrechnungsvariante vertreten hat. Gerne auch per pn.

    Leider muss ich dich hier enttäuschen. Ich war zu dem Zeitpunkt, als diese Frage akut war, nicht mit Kostensachen befasst und habe mir deshalb keine fundierte Meinung bilden können.

    Tja, und so hast Du nicht mitbekommen, wieviel hier zu dem Thema diskutiert wurde und wie BGH-kritisch wir dabei waren. Das nur angemerkt, weil Du den Eindruck zu haben scheinst, dass außer Dir alle anderen Rechtsprechung unreflektiert anwenden würden. Ist mir aber klar, dass ich mich genauso mit einer Wand unterhalten könnte.


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  • Zitat

    Tja, und so hast Du nicht mitbekommen, wieviel hier zu dem Thema diskutiert wurde und wie BGH-kritisch wir dabei waren. Das nur angemerkt, weil Du den Eindruck zu haben scheinst, dass außer Dir alle anderen Rechtsprechung unreflektiert anwenden würden. Ist mir aber klar, dass ich mich genauso mit einer Wand unterhalten könnte.

    Ich habe nie behauptet, alle hier würden unreflektiert Rechtsprechung anwenden. Es gibt einige Beitragsschreiber in diesem Forum, die auf einem hohen Niveau schreiben. Manchmal konnte auch ich noch Facetten eines Problems erkennen, die mir bisher verschlossen waren. Aber schau dir diese Umfrage an. Mehr als die Hälfte der Befragten vertreten eine Auffassung, die gegen den Wortlaut des Gesetzes steht, ohne gute Gründe (und für eine Entscheidung gegen den Gesetzeswortlaut bedarf es guter Argumente!) anführen zu können, warum trotzdem so verfahren wird. Weder "Der Wortlaut ist verunglückt" noch "Der BGH hat es gesagt" (Wann? In welchem Kontext? Überzeugend?) oder "Der Durchschnittsrechtspfleger wird immer gehalten" sind gute rechtliche, da auf das Gesetz bezogene Argumente. Fragt man dann einmal nach einer OLG Entscheidung (#24), aus der man vielleicht Argumente entnehmen könnte, um diese prüfen zu können - erhält man keine Antwort. Ich muss befürchten, diese OLG Entscheidungen gibt es gar nicht. Vielleicht hat jemand ja aber eine stringente und meine oben (#32) angeführten Bedenken ausräumende Beweisführung an der Hand und kann mir die schlichte Frage beantworten: Warum wird Variante 2 contra legem angewandt?

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