im übrigen verwenden die richter am amtsgericht oft die bezeichnung des bezirks in ihrem beiordnungsbeschluss, sodass in pkh-sachen ich den weitentferntesten ort gewähre (bzw. gewähren muss).
Hört sich ein bisschen an, als würden die Richter da willkürlich entscheiden. Tatsächlich verwenden manche Richter noch alte Formulare und Textbausteine, in denen vom Rechtsanwalt "am Ort des Prozessgerichts" die Rede ist. § 121 III ZPO führt aber zu der Beiordnung des Rechtsanwalts, der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist.
Erst dadurch hat sich m. E. auch die Threadstarter problematisierte Frage ergeben.
Ich tendiere daher zu Ziffer 3.
Und das Problem, welches der am weitesten entfernte Ort im Bezirk des Gerichts ist, stellt sich einem eigentlich nur einmal. Dann setzt man sich - mit Lineal und notfalls Zirkel - vor die Karte des Bezirks und misst ab, welches der am weitesten entfernte Ort innerhalb des Bezirks ist. Und insoweit sind die Fahrtkosten dann erstattungsfähig (höchstens begrenzt auf die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten). Je nachdem, wie die Straßensituation innerhalb des Bezirks ist kann man das dann noch mit einem Routenplaner abgleichen, aber es bleibt dabei, dass es immer derselbe Ort ist, der innerhalb der Grenzen des Bezirks am weitesten entfernt ist; die Bezirksgrenzen ändern sich ja nicht über Nacht.