Apotheke - Firmenfortführung

  • Ich habe ab und an Anmeldungen auf Eintragung eines Inhaberwechsels und einer Firmenfortführung bei einer Apotheke vorliegen. Üblicherweise lautet die Firma Herzchen Apotheke Emma Müllerchen e.K. und soll wie folgt fortgeführt werden: Herzchen Apotheke Fritz Schmidtchen e.K.

    Nach einer Meinung ist bei einer Firmenfortführung die Firma vollständig unverändert (mit oder ohne Nachfolgezusatz) fortzuführen. Demnach wäre eine solche Firmenfortführung nicht zulässig. Nach einer anderen Meinung ist nur der Firmenkern fortzuführen, wobei sich die Frage stellt, was der Firmenkern ist. Einerseits würde ich sagen, dass der Normalbürger als Firma nur die Bezeichnung Herzchen Apotheke wahrnimmt. Andererseits könnte man dann den persönlichen Namen des inhabers auch gleich ganz weglassen. Auch könnte man in einem solchen Fall das Erlöschen der alten Firma anmelden und die Firma des neuen Inhabers als neue Firma anmelden, insbesondere da auch immer ein Haftungsausschluss zur Eintragung angemeldet wird.

    Wie seht ihr das?

    Vielen Dank für die Antworten.

  • Die 'Verkehrsanschauung' hat sich hier tatsächlich seit dem HRefG von 1998 grundlegend geändert.
    Vor dem HRefG war der Firmenkern der Vor- und Zuname des Kaufmanns.
    Seit dem HRefG ist die Firma bzw. der Firmenkern das, was der Rechtsverkehr als kennzeichnend/namensgebend wahrnimmt, in deinem Fall den Teil "Herzchen-Apotheke".

    Es liegt also tatsächlich ein Fall der Firmenfortführung vor.

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